5KG Grenze ist nun 10KG ?

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Wiedersprüchlich zu der derzeit laufenden Initative des BMVI, welche ja die Sicherheit bei dem Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen erhöhen soll, wird die genehmigungsfreie Grenze für den Betrieb der unbemannten Luftfahrtsystemen auf 10KG angehoben.
Das verstehe ich erst einmal nicht. Und wenn nur im Kontext der kommerziellen Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen in großer Anzahl.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Kopter-Co-Allgemeinerlaubnis-jetzt-fuer-Luftfahrtsysteme-mit-einem-Gewicht-von-bis-zu-10-Kilogramm-3277753.html?wt_mc=rss.ho.beitrag.rdf
 

Thomas Ebert

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Wenn ich das richtig lese, geht es um die Allgemeinerlaubnis für gewerbliches Fliegen, nicht um Freizeitmodellflug.
Gruß, Thomas
 

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Wenn ich das richtig lese, geht es um die Allgemeinerlaubnis für gewerbliches Fliegen, nicht um Freizeitmodellflug.
Gruß, Thomas

Das ist aus dem Heise Artikel so nicht rauszulesen, da der Zusatz gewerbliches alleinig bei dem Versicherungsthema erwähnt wird. In der referenzierten "Grundsatzdokument" ist die Anwendbarkeit deutlicher beschrieben:

Diese Grundsätze betreffen die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen, die
• in Sichtweite des Steuerers
• nicht ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden,
• eine maximale Flughöhe von 100 Metern über Grund nicht übersteigen und
• deren Gesamtmasse bis zu 25 kg beträgt.

Mal naiv gefragt: Welchen Sinn die Abgrenzung zu Modellfliegern wohl hat... :rolleyes:
Das Bild schärft sich, vom wem, welche Initiative getrieben ist :mad:
 
Was das jetzt mit dem Wunsch nach mehr Sicherheit zu tun hat, ist mir schleierhaft. Das hat wohl eher damit zu tun, die Schreibtische der Bürokraten sauberer zu halten.

So langsam verliert man den Glauben...
 

Thomas Ebert

Moderator
Teammitglied
Unter "2. Erlaubnisverfahren" steht erstmal nix von gewerblich, nur das ein Antrag zu stellen sei.

Braucht auch nicht, da bereits unter "1. Anwendbarkeit" erfolgt : "nicht ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung" ist die übliche Umschreibung für "gewerblich".
Damit gilt die ganze NfL nicht für uns.
 
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