Welcher Rechtsexperte kann mir helfen?
Unser Verein hat einen genehmigten Modellfugplatz. In der „Erlaubnis zum Betrieb eines Modellflugplatzes“ heißt es:
„Der Flugbetrieb darf nur bei Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Hierüber ist ein Nachweis gemäß § 8a der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) bzw. § 126 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) zu führen.“
Entsprechend dieser Erlaubnis ist von meinem Verein eine Flugordnung zu erarbeitet worden, welche ebenfalls dem RP in Darmstadt vorliegt. In dieser Flugordnung ist analog zu der o.g. Erlaubnis festgelegt, dass man generell nicht ohne die Anwesenheit einer anderen Person fliegen darf, unabhängig davon, ob man sich im Bereich des nicht genehmigungspflichtigen Modellfluges (Segler und Elektromodell unter 5 kg) bewegt oder im sog. genehmigungspflichtigen Modellflug.
Hier gibt es aber leider immer wieder Differenzen. Unklar ist derzeit, ob diese Flugordnung (und damit die Pflicht zur Anwesenheit einer zweiten Person) auch dann zwingend gilt, wenn man sich im Bereich des nicht genehmigungspflichtigen Modellfluges bewegt, d.h. Segler und Elektromodell unter 5 kg? Im Klartext: Darf man auf einem genehmigten Modellflugplatz mit der o.g. Auflage ohne die Anwesenheit einer zweiten Person mit Seglern oder E-Modellen unter 5 kg fliegen?
Weitere Fragen die mich interessieren: Ist die o.g. Auflage zur Anwesenheit einer weiteren Person bei den Genehmigungen für Modellflugplätze heute allgemein üblich? Welche rechtlichen Konsequenzen können damit verbunden sein, wenn ein Vereinsmitglied gegen diese Auflage verstößt? Macht es Sinn bzw. bestehen Erfolgsaussichten, eine Änderung der Platzgenehmigung zu erwirken?
Viele Grüße
Joachim
Unser Verein hat einen genehmigten Modellfugplatz. In der „Erlaubnis zum Betrieb eines Modellflugplatzes“ heißt es:
„Der Flugbetrieb darf nur bei Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Hierüber ist ein Nachweis gemäß § 8a der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) bzw. § 126 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) zu führen.“
Entsprechend dieser Erlaubnis ist von meinem Verein eine Flugordnung zu erarbeitet worden, welche ebenfalls dem RP in Darmstadt vorliegt. In dieser Flugordnung ist analog zu der o.g. Erlaubnis festgelegt, dass man generell nicht ohne die Anwesenheit einer anderen Person fliegen darf, unabhängig davon, ob man sich im Bereich des nicht genehmigungspflichtigen Modellfluges (Segler und Elektromodell unter 5 kg) bewegt oder im sog. genehmigungspflichtigen Modellflug.
Hier gibt es aber leider immer wieder Differenzen. Unklar ist derzeit, ob diese Flugordnung (und damit die Pflicht zur Anwesenheit einer zweiten Person) auch dann zwingend gilt, wenn man sich im Bereich des nicht genehmigungspflichtigen Modellfluges bewegt, d.h. Segler und Elektromodell unter 5 kg? Im Klartext: Darf man auf einem genehmigten Modellflugplatz mit der o.g. Auflage ohne die Anwesenheit einer zweiten Person mit Seglern oder E-Modellen unter 5 kg fliegen?
Weitere Fragen die mich interessieren: Ist die o.g. Auflage zur Anwesenheit einer weiteren Person bei den Genehmigungen für Modellflugplätze heute allgemein üblich? Welche rechtlichen Konsequenzen können damit verbunden sein, wenn ein Vereinsmitglied gegen diese Auflage verstößt? Macht es Sinn bzw. bestehen Erfolgsaussichten, eine Änderung der Platzgenehmigung zu erwirken?
Viele Grüße
Joachim