Parkflieger mit Ordungsstrafe belegt

rubberduck

User gesperrt
hallo,
habe heute zufällig mitbekommen, das das "Parkfliegen" in unserer Stadt mit Ordungsstrafen belegt wird, ebenso wie Grillen an unerlaubten Stellen.
Dagegen werden jugendliche Alkoholexesse meist "verwarnt" ...

Und die Moral von der Geschicht:

Jugendliche sollten eher ungestraft trinken statt Modellfliegen !!!


jürgen

...oder ... Alternative ???: einem Verein beitreten und in Ruhe trinken und fliegen.... das kann auch keine Lösung sein....
 
Hallo,
kannst du uns den genauen Verordnungstext zur Verfügung stellen. Vermutlich kriegst den vom Ordnungsamt auch per Mail.

Gruß
Eberhard
 

rubberduck

User gesperrt
Ich hab es danach gar nicht erst versucht, nachdem ein jüngerer Modellflieger auf dem "öffentlichen Freizeitgelände am Rhein" die Ordungsstrafe bekommen hatte.

Der DMFV wird sich sicher zurückhalten, das es das Bestreben des Verbandes ist, Jugendliche in Vereine zu bekommen. Nur hat nicht jeder Jugendliche ein Auto um zu einem Vereinsgelände zu fahren. Bei uns liegen alle Vereine ca. 18 km von der Stadt entfernt.

jürgen
 
Hallo Jürgen,

derartige Regelungen sind nicht neu. Die Gemeinde regelt so etwas innerhalb ihrer Grenzen im Ortsrecht. Schau mal hier nach, ob Du etwas darüber findest. Könnte unter Straßenordnung stehen. Wenn nicht, hilft nur beim Ordnungsamt nachfragen. Vielleicht ist aber auch eine Regelung für einzelne Parkanlagen vorhanden.

Grüße von
Werner
 
Hallo,

ein Parkflyer ist doch Erlaubnisfreier Modellflug, oder ?

Somit benötige ich doch keine Aufstiegsgenehmigung oder eine Erlaubnis zum starten...

Wie kann man dann was Erlaubnisfreies verbieten bzw. mit einer Strafe belegen ???

Welches Gesetz oder welcher Abschnitt soll das verbieten können ?

Gruß, Ralf
 
Hallo Ralf,

wenn derGrundstückseigentümer (Parkanlage der Stadt Bonn) was dagegen hat, dass auf seinem Grundstück geflogen wird, dann hast du ein Problem und er kann dir sehr wohl das erlaubnisfreie Modellfliegen auf seinem Grundstück verbieten.

Erlaubnisfreies Modellfliegen bedeutet unter anderem auch ausserhalb von Ansiedlungen, also wieder ein Verstoß, der geahndet werden kann.

Siehe folgenden Link: http://www.rc-network.de/magazin/artikel_02/art_02-0001/art_02-0001-00.html

Viele Grüße

Arno
 
@ Ralf Und die Zustimmung des Eigentümers kennst Du nicht ? Das meint Werner mit Ortsrecht. Was in seinen Parkanlagen zulässig ist, das regelt jede Gemeinde selbst.
Gibt haufenweise Threads darüber hier im Forum, musst nur suchen.
Edit: War einer schneller...
 
Hallo,
Man kann das leider.

Aber es ist die Frage, wie es gemacht wurde, je nachdem ist das uU ungültig.

Daher meine Frage nach dem genauen Verordnungstext.
Wie hoch war eigentlich die Strafe?
Dem Betroffenen würde ich raten, mal den Verbamds RA zu fragen.

Gruß
Eberhard
 
Lieber Uli,

stopp, einen Schritt zurück, das galt zumindest in der Zeit als 35 MHz noch genehmigungspflichtig war.

Gruß

Arno
 
Zuletzt bearbeitet:
A_M_M schrieb:
Lieber Uli,

stopp, einen Schritt zurück, das galt zumindest in der Zeit als 35 MHz noch genehmigungspflichtig war.

Gruß

Arno
Auch bei 35 MHz ist diese 500-m-Abstandsregel schon früher gefallen. Da haben sie gemerkt, daß die Farbträgerfrequenz im Fernseher sich nur auf 1-2 m Abstand zwischen Fernsteuersender und Fernseher beeinflussen lässt.
Zu Zeiten der EInzelanmeldepflicht war es so, allerdings hat das ja nichts mit dem vorliegenden Thema zu tun.
 

AchimS

User
Bezieht sich das jetzt auf die Wiese am Caesar? Sag das nicht, ich habe diese Woche extra meinen Krempel eingepackt um dort abends noch eine Runde zu drehen. :(

Achim
 
Wir fliegen nach Witterung jeden Samstag und Sonntag Abend. Die Polizei ist bei uns auch schon mal vorbei gekommen, hat aber nichts gesagt.

Probleme gibts sonst eigentlich nur mit "toleranten" Hundebesitzern, die der Ansicht sind, die Ökowiese am Caesar gehört nur Ihnen.

In der Nutzungsordnung der Rheinaue finde ich keinen Passus der Modellflug verbietet, im Gegenteil wird insbesondere der Zweck der Rheinaue für Freizeit, Hobby und Sport betont.

Das Ordungsamt ist bei uns noch nicht aufgetaucht. Interessant wäre auch zu erfahren, wo in der Rheinaue die Ordnungsstrafe ausgesprochen wurde. Ich könnte mir vorstellen, das in Bereichen rund um die Seen mit hohem Personenaufkommen, aus Gründen der allgemeinen Sicherheit anders verfahren wird.
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Hallo

Das ist eigentlich alles sehr einfach.

-Zum Starten benötigt man die Zustimmung des Grundstückseigentümers.
-Zum Fliegen darüber nicht!
-Zum Landen benötigt ebenfalls die Zustimmung des Grundstückeigentümers,
außer im Falle einer Aussenlandung. Da werden evtl. Beschädigungen durch den
Verursacher bzw. dessen Versicherung gedeckt.
Aber aufpassen: Aussenlandungen sollten begründet werden können.

Da wir Teilnehmer im Luftverkehr sind, gelten die entsprechenden Regelungen auch für Modellflieger. vgl. auch § 1 LuftVO
Auch die Regelungen zur Gewichtsbeschränkung und beim Betrieb von Verbrennungsmotoren vgl. §16 LuftVO. Beide kommen bei Parkflyern aber i.d.R. nicht in Betracht ;)

s.a. Standardartikel im :rcn:-Magazin
 

rubberduck

User gesperrt
Zitat:
Wir fliegen nach Witterung jeden Samstag und Sonntag Abend. Die Polizei ist bei uns auch schon mal vorbei gekommen, hat aber nichts gesagt.
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Die Ordungsstrafen verhängt nicht die Polizei sondern die Mitarbeiter des Ordungsamtes (blaue Jacke mit Stadtwappen). Und die reagieren auch scon mal unterschiedlich streng.
Grillen, Hundekot, Müll, etc. z.B. sind Ordungsstrafen.
Übrigens: 500 Meter sind in der Rheinaue immer gegeben, somit also kein Abstandsproblem von Gebäuden.

Kann ja sein, das der Jugendliche schon mal von den Ordungskräften verwarnt (verjagt) worden war, das weiß ich nicht ....

D.h. als Modellflieger muß ich mich vorher schlau machen, was auf welchem Gelände erlaubt ist und was nicht ... "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"

Tja, wir sind halt in Deutschland ...

In England gibt es immer noch die alten "Bolzplätze", Wiesen die für jede Art von Freizeitbeschäftigung freigegeben sind. Die sind da viel lockerer ...


jürgen

PS:
Zitat Ordnungsamt Verordnungen:
Die Einrichtungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
--------------
Aha, alles klar, oder ???

und ... kann mir gut vorstellen, das Jugendliche nicht immer im DMFV sind und eine (E-)Flug-Haftpflicht-Versicherung haben. Zudem wird im Schadensfall die Versicherung sich auf die Satzung der Stadt beziehen und Probleme machen.
 

PW

User gesperrt
Hallo,

Thema "OrdnungswidrigkeitG" und die Legaldefinition "Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung".

Dieser Begriff im Ordnungswidrigkeitengesetzt ist sehr schwammig; ein sogenannter "unbestimmter Rechtsbegriff" (mit Ermessensspielraum).

Also wenn die Polizei eben hier eine Gefahr für die "öffentliche Sicherheit und Ordnung" sieht, kann sie es verbieten.

Völlig egal, ob erlaubnisfreier Modellflug; denn erlaubnisfreier Modellflug heißt noch lange nicht, dass ich tun und lassen kann, was ich will.

Man stelle sich vor am Park vorbei läuft z.Bsp. eine Hauptstr. mit viel Autoverkehr. Da besteht die Gefahr, dass die Autofahrer von der Schaumwaffel abgelenkt werden etc.

Erlaubnisfrei heißt nur, ich brauche keine Aufstiegserlaubnis des Luftamtes/RP. Es heißt aber nicht, dass ich machen kann, was ich will.

Dazu bauchte ich immer auch die Erlaubis des Grundstückseigentümers; bei einem Park wohl die Gemeinde/Kommune.

Die Gemeinde als Eigentümer bestimmt was sie duldet/zuläßt oder nicht.



Gruss

PW
 

Hans Rupp

Vereinsmitglied
Die Gemeinde als Eigentümer bestimmt was sie duldet/zuläßt oder nicht.

Als Generalaussage habe ich so mein Problem damit.

Die Parkanlagen dienen der Erholung von Bürgern. Willkürlich hier bestimmte Aktivitäten zu verbieten halte ich für rechtlich nicht haltbar.

Beispiel:
Drachensteigen wird erlaubt, Parkflyer fliegen nicht,
Fussballspielen wird erlaubt, Frisbeewerfen nicht.

Es ist sicher zulässig, bestimmte Aktivitäten in Zonen zu verbieten, in denen andere Parkbesucher gestört oder gar gefährdet werden.

Wenn aber auf einer Wiese mit ausreichend Platz, auf der z.B. Fussballspielen erlaubt ist; und wenig Publikum ein Parkflyer geflogen wird, so sehe ich hier die Pflicht der Stadt das Ermessen sachgerecht auszüben.

Hans
 
Hallo,
beim Bundesrecht, bei dem den Luftämtern die Gefahrenabwehr und Zuständigkeit obliegt, kann man sogar fragen, wer ein derartiges Verbot erlassen darf und wer nicht.

Etliche Verbote zB in Naturschutzgebietssatzungen und ähnlichem sind je nach Formulierung ja auch unzulässig.

Deshalb ja schon Anfangs meine Frage zum Verordnungstext. Der und die genauen Ortsverhältnisse und was geflogen wurde, würde mich bei dem Thema wirklich brennend interessieren.

Gruß
Eberhard
 
interessant wäre auch das Verhalten der beteiligten Personen, weshalb, warum, wieso.
War Gefährdung unbeteiligter im Spiel?
Das ganze vom Hörensagen hier publizieren ist sinnfrei.
 
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