rechtliche Rahmenbedingungen zu Grünland

Hallo Hobbykollegen,

mit großem Interesse habe ich einen Nachbarfred zum Thema „Jäger & Flieger“ gelesen. Dabei fand ich die Beiträge zum Unterthema Jedermann-Betretungsrecht an freier Landschaft sehr aufhellend.

Ich darf mal zusammenfassen:
Jedermann darf freie Landschaft grundsätzlich betreten und für Modellflug nutzen.
Der Grundsatz wird nur durchbrochen, wenn landwirtschaftliche Nutzflächen während der Nutzzeit betroffen sind.

Jetzt ist ja jedem Zeitgenossen außer dem König von Mallorca klar, dass man ein Weizenfeld nicht betritt, wenn der Weizen blüht. Und nach der Ernte ist das Feld ein Stoppelacker der auch nicht zum Verweilen einlädt.

Wir Modellflieger bevorzugen das „Grünland“. Da kann man schön starten und landen.

Die Nutzzeit bei Grünland ist die Zeit des „Aufwuchses und der Beweidung“.

Da ich Biologie nach dem Kindergarten abgewählt habe (damals ging das noch), hier meine drei Fragen:
- Was ist „Grünland“ iSd § 51 Abs. 1 S. 3 NatSchG ?
- Was ist die „Zeit des Aufwuchses“ iSd § 51 Abs. 1 S. 3 NatSchG ? (Meine Recherche ergab: 1.4. bis 15.10.)
- Kann ein Eigentümer oder Pächter per Gestattungsvertrag Modellfliegern wirksam Zutritt zu Grünland während der Nutzzeit gewähren ?
(die letzte Frage scheint zunächst trivial – es gibt schließlich Vertragsfreiheit; jedoch sind ja die Eigentümer- und Pächterrechte durch die Naturschutzgesetze eingeschränkt)

Gruß plörösenmieze
 
Ich seh das ganz pragmatisch: Wenn das Gras noch so kurz ist, daß man darauf problemlos landen kann, dann kann man auch drauf rumlaufen. Wenn nicht, dann nicht.

Oliver
 
Hi

Vom Grundsatz hast du Recht.
Selbst verständlich kann der Eigentümer oder Pächter dir auch während der Aufwuchszeit das Betreten seines Grundstückes erlauben.
Grünland sind Wiesen und die können überall sein.
Unsere Bauern mähen bis zu 3x das Gras oder haben ihr Vieh zum Weiden dort.
Die Höhe spielt in der Wachstumsphase keine Rolle.
Es geht ja nicht nur um das zertrampeln des Grases, sonder es geht auch um Müll den das Vieh während dem Weiden oder später im Heu frißt und vielleicht
daran verendet.
Wenn das Grünland in einem Naturschutzgebiet liegt sieht das wieder anders aus.

Gruß,Herbert:)


http://www.rc-network.de/forum/showthread.php/463185-Großbrand-durch-Akku-ausgelöst
 
Selbst verständlich kann der Eigentümer oder Pächter dir auch während der Aufwuchszeit das Betreten seines Grundstückes erlauben.

Würde mit einer solchen Gestattung nicht der Schutzzweck des Naturschutzgesetzes unetrlaufen ?

Noch ne Variante:
Große Wiese "Grünland".
Der Eigentümer E gestattet dem Hundeverein "Pitbull e.V." vertraglich die Wiese auch zur Nutzzeit zu betreten.
Anschliessend verbietet der E dem Modellflieger M das Betreten der Wiese während der Nutzzeit mit dem Hinweis auf das Naturschutzgesetz.

Ich meine eine solche Handhabe ist mit dem Naturschutzgesetz nicht vereinbar.

Meinungen ?
 
Würde mit einer solchen Gestattung nicht der Schutzzweck des Naturschutzgesetzes unetrlaufen ?

Noch ne Variante:
Große Wiese "Grünland".
Der Eigentümer E gestattet dem Hundeverein "Pitbull e.V." vertraglich die Wiese auch zur Nutzzeit zu betreten.
Anschliessend verbietet der E dem Modellflieger M das Betreten der Wiese während der Nutzzeit mit dem Hinweis auf das Naturschutzgesetz.

Ich meine eine solche Handhabe ist mit dem Naturschutzgesetz nicht vereinbar.

Meinungen ?

Hi

Du wirfst da etwas durcheinander.
Größe für Grünland gibt es meines Wissens keine Vorgaben.
Wenn das Grünland in einem Naturschutzgebiet liegt sieht alles anders aus , habe ich aber schon geschrieben.
Du kannst dem Eigentümer nicht vorschreiben wen er auf sein Grundstück lässt. ( nicht im Naturschutzgebiet )
Der Hundeverein könnte die Genehmigung bekommen da er sich nur auf die Wiese beschränkt.
Du musst schon differenzieren ob Naturschutzgebiet oder nicht.
In einem Naturschutzgebiet ist Modellfliegen verboten, was noch alles muss man sich informieren.

Gruß,Herbert
 
Hallo,

Ich darf mal zusammenfassen:
Jedermann darf freie Landschaft grundsätzlich betreten und für Modellflug nutzen.
Der Grundsatz wird nur durchbrochen, wenn landwirtschaftliche Nutzflächen während der Nutzzeit betroffen sind.
Erstmal: Fliegen darfst du sowieso, denn der Luftraum ist frei.

Start- und Landegenehmigung brauchst du im Modellflug bis 5 kg auch nicht. Siehe Modellflug und Luftrecht.

Zur Diskussion steht also ausschließlich das Betreten.

- Was ist „Grünland“ iSd § 51 Abs. 1 S. 3 NatSchG ?
Alle Wiesen die der Beweidung oder Heuernte dienen. Rohlf/Albers schreibt: "Entscheidend ist die Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und die tatsächliche Bewirtschaftung, so dass Brachflächen begangen werden dürfen."

- Was ist die „Zeit des Aufwuchses“ iSd § 51 Abs. 1 S. 3 NatSchG ? (Meine Recherche ergab: 1.4. bis 15.10.)
Woher hast du das? Ich habe da schon verschiedene Meinungen gelesen.

- Kann ein Eigentümer oder Pächter per Gestattungsvertrag Modellfliegern wirksam Zutritt zu Grünland während der Nutzzeit gewähren ?
Die Frage ist sehr theoretisch, denn wo kein Kläger da kein Richter. Wer, außer dem Landwirt selber, sollte sich jemals daran stören?

Gut, man könnte sich vorstellen dass Dritte (Anwohner, Jäger ...) sich gestört fühlen und auf dem Weg über NatschG §51 (1) das Fliegen unterbinden wollen. Zielt deine Frage darauf ab? Oder geht es dir um die nackte Theorie?

Betrachten wir es mal rein theoretisch: Grundsätzlich ist das Betreten von Grünland während der Nutzzeit eine Ordnungswidrigkeit nach NatschG § 80:

NatschG § 80

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

13. entgegen § 51 Abs. 1 in der Nutzzeit landwirtschaftlich genutzte Flächen oder Sonderkulturen betritt.
So: Grundsätzlich kann erstmal niemand etwas erlauben, was gesetzlich als Ordnungswidrigkeit verboten ist.

Aber: Schutzzweck des NatschG § 51 (1) Satz 2 und 3 ist, den Landwirt vor Flurschäden durch das Betreten zu schützen. Wenn nun der Landwirt diese Flurschäden in Kauf nimmt ist der Schutzzweck obsolet, so dass die Ordnungswidrigkeit sicherlich nicht verfolgt wird.



Ich würde hier aber gerne noch eine weitere Überlegung ergänzen:

Genauso kann man auch argumentieren, dass das kurze Betreten einer kurzen, gemähten Wiese um ein gelandetes Modell zu holen ebenfalls keinerlei Flurschaden verursacht. Auch hier wird also der Schutzweck des Gesetzes überhaupt nicht verletzt.



Mal aus der Praxis:

Nicht alle Wiesen werden gleichzeitig gemäht. Ich kenne viele Plätze, und ich suche mir dann immer einen aus wo das Gras momentan gerade kurz ist.

Der Heli startet sowieso nicht auf der Wiese und planmäßig landet er da auch nicht. Auch der Segler wird vom Weg aus geworfen, aber der landet natürlich auf der Wiese, und von dort muss er dann eben geholt werden.

Dabei entsteht aber kein Flurschaden, und deshalb hat der Landwirt da normalerweise nichts dagegen. Ich sehe keinen Sinn darin ihn vorher zu fragen, weil ich ihn weder kenne noch weiß wo er wohnt. Fährt er mit dem Traktor vorbei dann grüße ich ihn freundlich und er grüßt zurück, und sollte jemals einer zu mir sagen, dass ich seine gemähte Wiese nicht betreten soll, dann würde ich das respektieren und woanders hin gehen.

Da kein Flurschaden entsteht wird wohl auch kein Richter ein Bußgeld für das Betreten einer gemähten Wiese verhängen, und wenn doch, was wäre dann? Ich würde Bußgeld zahlen für das Betreten einer Wiese, mehr nicht. Luftrechtlich wird damit weder der Start noch das Fliegen illegal, d.h. versicherungs- oder strafrechtliche Folgen im Falle eines Flugunfalls befürchte ich daraus nicht, und das ist doch der entscheidende Punkt.
 
Zunächst mal Danke @ Galileo1 für den fundierten Beitrag.

Gut, man könnte sich vorstellen dass Dritte (Anwohner, Jäger ...) sich gestört fühlen und auf dem Weg über NatschG §51 (1) das Fliegen unterbinden wollen. Zielt deine Frage darauf ab?

Ja.

Woher hast du das? Ich habe da schon verschiedene Meinungen gelesen.

Ich auch.

Die Schwarmintelligenz des Webs lässt den Zeitraum 1.4. – 15.10. als möglich erscheinen.

Aber: Schutzzweck des NatSchG § 51 (1) Satz 2 und 3 ist, den Landwirt vor Flurschäden durch das Betreten zu schützen. Wenn nun der Landwirt diese Flurschäden in Kauf nimmt ist der Schutzzweck obsolet, so dass die Ordnungswidrigkeit sicherlich nicht verfolgt wird.

Da melde ich zwei Bedenken an:

Ich denke der Schutzzweck des § 51 Naturschutzgesetz könnte insbesondere ein öffentlich-rechtlicher sein, ansonsten wäre ein OWi-Bußgeld als Sanktion eher nicht angezeigt, sondern es blieben dem Landwirt nur zivilrechtliche Ansprüche.

Zum anderen werden Ordnungswidrigkeiten zwar nach dem Opportunitätsprinzip verfolgt, jedoch nicht nach den Opportunitäten des Landwirts, sondern denen der Verfolgungsbehörde.

§ 80 Abs. 2 Nr. 13 NatSchG macht ja keine Einschränkung dahingehend, ob der Betroffene „ohne Erlaubnis“ handelt oder „mit“.

Auch sind die OWi des NatSchG keine „Antragsdelikte“. D.h. die „Dritten“ sind anzeigeberechtigt und ein Antrag des Geschädigten ist nicht erforderlich.

Da muss ich noch mal drüber nachdenken.

Mal aus der Praxis:

Mir geht es zunächst einfach darum die Rechtslage zu kennen.

Was daraus in der Praxis folgt und dass man einvernehmlich bspw. mit Absprachen besser zurecht kommt als konfrontativ ist evident.
 
Ich denke der Schutzzweck des § 51 Naturschutzgesetz könnte insbesondere ein öffentlich-rechtlicher sein, ansonsten wäre ein OWi-Bußgeld als Sanktion eher nicht angezeigt, sondern es blieben dem Landwirt nur zivilrechtliche Ansprüche.

§ 80 Abs. 2 Nr. 13 NatSchG macht ja keine Einschränkung dahingehend, ob der Betroffene „ohne Erlaubnis“ handelt oder „mit“.

Zum anderen werden Ordnungswidrigkeiten zwar nach dem Opportunitätsprinzip verfolgt, jedoch nicht nach den Opportunitäten des Landwirts, sondern denen der Verfolgungsbehörde.
Ich würde dazu vergleichsweise eine ähnliche Sachlage aus dem Verkehrsrecht anführen:

StVO §12 Halten und Parken

(3) Das Parken ist unzulässig

3.vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

Weiter zum Bußgeldkatalog:
BKatV 54

Unzulässig geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) in den in § 12 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Fällen oder in den Fällen der Zeichen 201, 224, 295, 296, 299, 306, 314 mit Zusatzzeichen und 315 StVO
10 €

Trotzdem gilt in der Rechtsprechung:
Parken vor der eigenen Grundstückszufahrt

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige, dem die Berechtigung an einem Grundstück zusteht (Eigentümer, Pächter, Mieter des Grundstücks) oder dem sie vom Berechtigten eingeräumt worden ist, vor der eigenen Grundstücksein- bzw. -ausfahrt parken darf.
Quelle: Verkehrslexikon

So denke ich, dass parallel dazu auch ein Verstoß gegen § 51 (1) S. 2 und 3 in der Rechtsprechung bei Erlaubnis des Berechtigten nicht verfolgt wird.

Natürlich müssen wir dazu nochmal den Schutzzweck von § 51 (1) Satz 2 und 3 betrachten. Dazu:
Rohlf/Albers S. 178 Rn 4:

Die Betretensbeschränkungen der Sätze 2 und 3 sollen Beeinträchtigungen und Schäden bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundeigentums verhindern.
Ich gehe davon aus, dass hier nur der Landwirt selber vor Flurschäden geschützt wird, denn hier geht es nur um das Betreten selber. Der darüber hinaus in Frage kommende Schutz der Allgemeinheit als Konsumenten landwirtschaftlicher Produkte vor Verunreinigungen wird in Abs. 4 adressiert. Und gegen Abs. 4 willst du ja nicht verstoßen.

Insbesondere ist der Schutzzweck des NatschG §51 aber nicht, die Befindlichkeiten von Anwohnern oder Jägern zufrieden zu stellen, insofern sollten die daraus keine Handhabe haben. Da käme dann eher eine Abwägung nach § 1 LuftVO ins Spiel:
LuftVO § 1

Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr

(1) Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, daß Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
 
So denke ich, dass parallel dazu auch ein Verstoß gegen § 51 (1) S. 2 und 3 in der Rechtsprechung bei Erlaubnis des Berechtigten nicht verfolgt wird.

Sehe ich jetzt genauso.

Ich möchte mich dem Problem anhand eines Besipiels von einer anderen Richtung - weg vom OWi-Recht, hin zum Zivilrecht - nähern:

Der Modellflugverein "Holm und Rippe e.V." hat von Eigentümer E eine Wiese in der freien Landschaft gepachtet.
Diese Wiese benutzt der e.V. als Start- und Landebahn für Modellflugzeuge.
Jetzt kommt Modellflieger M daher und will die Wiese ebenfalls betreten und als Start- und Landebahn benutzen, allerdings ohne Mitglied bei e.V. zu sein.
Die Mitglieder des e.V. sind natrürlich erzürnt und wollen dem M das Betreten und das Benutzen verbieten.

Wie ist die Rechtslage ?
 

BZFrank

User
Wie bei Sportgeländen üblich.

In Wahrnehmung seines Hausrechts kann der Verein Zuschauer/Besucher auf Dauer und zeitlich befristet vom Betreten ausschließen, insbesondere um die Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Es reicht dazu die "offene" Einfriedung des Geländes, d.h. Hinweisschilder. Es ist dabei nicht wesentlich, ob die Einfriedung in der Lage ist, das Eindringen zu unterbinden, sondern dass für jedermann erkennbar ist, dass ein Eindringen nicht erwünscht ist.

Widersetzt sich ein Zuschauer/Besucher dem Verweis, begeht er eine Straftat in Form des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB.

Gruß

Frank
 
Vorab, der Vollständigkeit halber:

Bundesnaturschutzgesetz
BNatschG § 59

(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).

Naturschutzgesetz Baden-Württemberg
NatschG § 51

§ 51 Betreten der freien Landschaft

(1) Jeder darf die freie Landschaft zum Zweck der Erholung unentgeltlich betreten. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.

(2) Zum Betreten gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche und spielerische Betätigungen in der freien Landschaft, nicht jedoch das unerlaubte Zelten, Fahren und Abstellen von motorgetriebenen Fahrzeugen oder Anhängern.

(3) Das Fahren mit Fahrrädern (ohne Motorkraft) und Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb) ist nur auf hierfür geeigneten Wegen erlaubt. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen.

(4) Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder an sich zu nehmen und zu entfernen.
 
Jetzt kommt Modellflieger M daher und will die Wiese ebenfalls betreten und als Start- und Landebahn benutzen, allerdings ohne Mitglied bei e.V. zu sein.
Die Mitglieder des e.V. sind natrürlich erzürnt und wollen dem M das Betreten und das Benutzen verbieten.

Wie ist die Rechtslage ?
Betrachten wir es erstmal nach NatschG § 51:

Abs. (1) Satz 1 bleibt von der Verpachtung ja unberührt, d.h. der fremde Flieger M darf die freie Landschaft genauso betreten. Nun ist die Frage inwieweit Satz 2 und 3 greifen:

Handelt es sich weiterhin um landwirtschaftliche Nutzfläche?

Die Verpachtung spricht dagegen. Sofern der Landwirt allerdings weiterhin die Berechtigung bei sich behält dort das Gras zu ernten gehört die Wiese weiterhin zu seinem Betrieb, dann würden Satz 2 und 3 greifen - allerdings mit allen obigen Überlegungen, d.h.:

Soweit der Flieger M den Schutzzweck von Satz 2 und 3 nicht verletzt, ist sehr fraglich, ob man ihm mit einer Owi nach § 80 kommen kann. Insbesondere wenn die Wiese also gemäht ist wird es schwer werden einen Richter zu finden der nach § 80 ein Bußgeld verhängt.

Ist die Wiese aber nicht mehr kurz, oder läßt man meine Überlegung zu gemähten Wiesen außen vor, dann wäre das Betreten während der Nutzzeit gegenüber jedem zu verfolgen den der berechtige landwirtschaftliche Nutzer nicht ausdrücklich toleriert. Ich würde davon ausgehen dass er dabei sehr wohl selektieren kann, um die landwirtschaftliche Beeinträchtigung im Rahmen zu halten. Diese Handhabe hat aber der Landwirt, nicht der Verein.

Und außerhalb der Nutzzeit greift dann § 51 (1) Satz 2 und 3 sowieso nicht mehr. Ferner gehe ich davon aus, dass der Verein sowieso die Start- / Landebahn mit dem Rasenmäher bearbeitet, auch dann ist Satz 2 und 3 dort außen vor.


Davon abgesehen hätten wir dann noch § 53:
NatschG § 53 Beschränkungen des Betretens

(1) Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte dürfen unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Landschaft durch Sperren nur verwehren, soweit

1. bei einem mit einem Gebäude zulässig überbauten Grundstück die berechtigten Wohnbedürfnisse oder betrieblichen Bedürfnisse es erfordern,
2. die zulässige Nutzung eines sonstigen Grundstücks behindert oder eingeschränkt wird, die Beschädigung von landwirtschaftlichen Kulturen zu befürchten ist oder das Grundstück beschädigt oder verunreinigt wird,
3. Maßnahmen der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Jagdausübung, zulässiger sportlicher Veranstaltungen oder sonstige zwingende Gründe eine vorübergehende Absperrung erfordern oder
4. vom Grundstück Gefahren für Leib oder Leben der Erholungssuchenden ausgehen können.

(2) Die Sperren sollen insbesondere durch Schranken, Einfriedigungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen kenntlich gemacht werden.

(3) Die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde können durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der freien Landschaft aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben, zur Regelung des Erholungsverkehrs, aus zwingenden Gründen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 oder aus anderen zwingenden Gründen im Sinne des § 49 Abs. 2 untersagen oder beschränken, soweit das Betretungsrecht nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt wird. Absatz 2 gilt entsprechend.

Nun ist also die Frage, inwieweit die zulässige Nutzung durch den Verein vom fremden Flieger M gemäß (1) 2. beeinträchtigt wird. Solange Mitglieder des Vereins dort Flugbetrieb abhalten ist das sicher der Fall, analog zu (1) 3. aber wohl nur vorübergehend. Ist die Wiese hingegen leer dann wird es schwierig eine Beeinträchtigung zu begründen, solange nichts beschädigt oder verunreinigt wird.

Hier könnte man dann aber vielleicht bei der gemähten und gepflegten Start- / Landebahn analog zum Golfen argumentieren, dass das Grün leidet, wenn zu viele Leute darauf herum trampeln oder wenn man die falschen Schuhe benutzt usw., da kenne ich mich aber nicht wirklich aus.

Eine Verstoß gegen § 53 ist allerdings sowieso nur im Fall von Abs. 3, also bei Sperrung durch eine Behörde eine Owi:
NatschG § 80 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

17. entgegen einer Anordnung nach § 53 Abs. 3 gesperrte Flächen betritt,
Eine Sperrung durch den Verein würde aber nach Abs. 1 erfolgen. Ein Verstoß dagegen wird aber nicht als Owi verfolgt, da bliebe dann das Zivilrecht.
 
Widersetzt sich ein Zuschauer/Besucher dem Verweis, begeht er eine Straftat in Form des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB.
Die Diskussion hatten wir gerade lang und breit bei rc-heli: Hausfriedensbruch auf nicht eingefriedetem Gelände. Auch da wurde diskutiert, was als Einfriedung gilt.
Es reicht dazu die "offene" Einfriedung des Geländes, d.h. Hinweisschilder.
Hast du dazu eine Quelle?

Ich bin der Meinung, Schilder allein reichen nicht, dazu erstmal das Gesetz:
StGB § 123 Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in
abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt,
oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Ferner zwei Kommentare:

Der eine ist schon etwas älter: Lackner, Verlag C.H. Beck, 14. Auflage von 1981: Der definiert "befriedetes Besitztum" als
ein durch zusammenhängende Schutzwehren gesichertes Grundstück

Aktuell ist Fischer, StGB-Kommentar, 60. Auflage:
Eine vollständige Abschließung oder tatsächlich wesentliche Erschwerung des Zugangs sind nicht erforderlich; eine Befriedung ("Einhegung") setzt aber eine äußerlich erkennbare, nicht allein symbolische Eingrenzung des räumlichen Bereichs voraus, die den Zugang Unberechtigter von der - wenngleich uU einfachen - Überwindung eines physischen Hindernisses abhängig macht. Eine nur rechtliche Befugnis, einen räumlichen Bereich zu nutzen, begründet kein befriedetes Besitztum.
(Ich habe nur diese Zitate, nicht die ganzen Bücher.)

Im Übrigen hätte ich noch strafrecht-online
Befriedetes Besitztum ist ein Grundstück, das in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender, nicht unbedingt lückenloser Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert ist (OLG Hamm NJW 1982, 2677; Rengier BT II § 30 Rn. 4). An die Sicherung sind dabei keine hohen Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist, dass durch die Schutzwehren der Wille zum Ausschluss Dritter vom beliebigen Betreten manifestiert ist (z.B. durch das Umgeben mit Büschen und Sträuchern; vgl. Rengier BT II § 30 Rn. 4).

Also: Ich denke nicht, dass jemand eine Modellflugwiese einfrieden will um andere Flieger fernzuhalten.
 
Auf welches Stelle beziehst du dich da?

Und wo sind die Quellen (Urteile, anerkannte Kommentare) dazu?

Foren-Meinungen gibt es viele. Solange sie aber nicht mit Gesetzestexten oder Verordnungen, Urteilen (möglichst nicht nur AG) oder anerkannten Kommentaren (die ja den Inhalt von Urteilen zusammenfassend wiedergeben) belegt sind bedeuten sie nichts.
 
Also: Ich denke nicht, dass jemand eine Modellflugwiese einfrieden will um andere Flieger fernzuhalten.

Davon ist nicht auszugehen.

Deshalb sind strafrechtliche Würdigungen – mangels dem Merkmal der Einfriedung - unnötig.
Ordnungswidrigkeiten sind oben bereits abgehandelt.

Zurück zu Ansprüchen auf Unterlassung und/oder Schadenersatz, wobei letztere ja nur in Frage kommen, wenn eine Schaden entstanden ist.

Vorrangig geht es also um Unterlassensansprüche des e.V. gegen Wildflieger M.

Zentral aus meiner Sicht:
Handelt es sich weiterhin um landwirtschaftliche Nutzfläche?

und

Nun ist also die Frage, inwieweit die zulässige Nutzung durch den Verein vom fremden Flieger M gemäß (1) 2. beeinträchtigt wird.

Der Einfachheit halber kann man sich zunächst auf den Zeitraum „außerhalb der Nutzzeit“ beschränken, dann kann die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einer Wiese, die als Modellflugplatz genutzt wird noch um eine landwirtschaftliche Nutzfläche handelt zunächst unterbleiben.

Eine Beschränkung des Betretens durch den Eigentümer oder den sonstigen Berechtigte kann mE nur nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG BW erfolgen (hat @Galileo1 bereits ausgeführt).
Andere Anspruchsgrundlagen sehe ich nicht.

Abs. 2 des § 53 ist eine Sollvorschrift, d.h. auch eine „verbale Sperre“ müsste ausreichen.

Allerdings führt der § 54 aus wie Sperren zu erfolgen haben. Eine Sperre bedarf der Genehmigung durch das Ordnungsamt.
Auch spricht der § 54 von „Errichtung“ von Sperren, weshalb wohl davon auszugehen ist, dass Sperren ausschließlich wie in 53 Abs. 2 auszuführen sind und der Genehmigung bedürfen.

E.V. müsste also auf dem Ordnungsamt darlegen, weshalb Wildflieger die zulässige Nutzung der Wiese durch e.V. beeinträchtigen. Und das Ordnungsamt genehmigt dann eine Sperre oder auch nicht. E.V. errichtet dann ggfs. die Sperre und hat seine Ruhe vor M.

Bis dahin hat e.V. außerhalb der Nutzzeit meines Erachtens kein Recht auf Unterlassen gegen den M.
 

BZFrank

User
Nochmal zum Mitschreiben, nur ob ich das richtig verstanden habe:

Deiner Rechtsauffassung nach muss jeder Verein mit eigenem Gelände es jederzeit dulden das Nichtvereinsmitglieder wann und wie sie wollen ohne Rücksicht auf ev. Flugordnung und Bestimmungen der AE (denn die gilt ja nur für Vereinsmitglieder) den Vereinsplatz nutzen?
 
Nochmal zum Mitschreiben, nur ob ich das richtig verstanden habe:

Meine Rechtsauffassung habe ich u.a in #18 dargelegt. Würde ich die Rechtslage kennen, gäbe es diesen Fred nicht.

Auch andere Diskutanten haben argumentiert.

@BZFrank: Unter Umstäden sehe ich manche Dinge falsch. Wo siehst Du Unrichtigkeiten in meiner Herleitung aus #18 ?
 
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