Für solch eine Fernsteuerung, wäre man hier in RCN vor etlichen Jahren noch "zerissen" worden."
Kennst du Konrad Adenauer?
Michael
Für solch eine Fernsteuerung, wäre man hier in RCN vor etlichen Jahren noch "zerissen" worden."
Jedenfalls ist fraglich, ob Smartphones oder irgendwelche Tracker dazugehören, siehe auch hier (Rechtliche Probleme und offene Fragen für autonome Flüge)
Gruß
Nur wenige der sowohl im gewerblichen als auch im privaten Bereich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungen bieten auch Deckungsschutz für autonome Flüge an.
Frage: Darf ich autonom fliegende Modelle betreiben (Drohnen, UAVs)?
Mit Email vom 12.10.2006 hat uns die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH folgende Information zugesandt:
Flugbetrieb mit unbemannten Luftfahrzeugen
Anfragen zur Nutzung von sogenannten "UAV" (unmanned aerial vehicles) oder auch Drohnen nehmen ständig zu. In Deutschland existieren zurzeit noch keine Zulassungsbestimmungen für derartig autonom (selbststeuernd) operierende, motorgetriebene, unbemannte Luftfahrzeuge (nicht gemeint sind Modellraketen oder Freiflugmodelle). Deshalb ist ihr Betrieb (zumeist militärisch) derzeit ausschließlich innerhalb von Flugbeschränkungsgebieten möglich, wenn diese Lufträume hierfür genutzt werden dürfen und der UAV-Betreiber diesen Luftraum "exklusiv" nutzt, um eine Gefährdung anderen Luftverkehrs auszuschließen. Oftmals wird deshalb versucht, UAVs als Flugmodelle zu deklarieren und nach den einschlägigen Bestimmungen für Modellflug (§16, 16a LuftVO) operieren zu lassen. Dieses ist natürlich im Grundsatz nur dann zulässig, wenn auch alle Auflagen für "Flugmodelle" erfüllt sind. So ist allerdings ein autonomer Betrieb oder Betrieb außerhalb der Sichtweite des Steuerers unzulässig. Autonomer (selbststeuernder) Betrieb kommt schon deshalb nicht in Frage, weil im Sichtflug das Prinzip "See and Avoid" (sehen und ausweichen, oder sehen und gesehen werden) die oberste Maxime darstellt. Diese Fähigkeit gelte es nachzuweisen (was bisher nach meiner Kenntnis noch nicht gelungen ist).
Es gelten die Regelungen der NfL I-59/06. Zur Erklärung für Nicht-Piloten: Eine "NfL" (Nachricht für Luftfahrer) ist eine luftrechtliche Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer hierzu befugten Stelle (u.a. auch der DFS oder des Luftfahrtbundesamtes) und hat den Charakter einer Verordnung. Ganz abgesehen von dem damals noch gar nicht virulenten Thema "UAV" sollte der Inhalt dieser NfL's für alle Modellflugpiloten und Modellflugplatzbetreiber auch heute noch von Interesse sein - weil gültig!
Da es aufgrund des heutigen Standes der Elektronik für einen ambitionierten Modellbauer kein Problem sein sollte, eine Art autonom betriebenes Flugmodell zu basteln, sei hierauf nochmals hingewiesen. Ein gesondertes Regelwerk (Zulassungsvoraussetzungen und Betriebsvorschriften) für zivile UAVs ist derzeit - wie oben erwähnt - weder national noch international vorhanden. Es wird allerdings mit Hochdruck an entsprechenden Regelungen für die zivile Nutzung von UAVs (als Teilnehmer am allgemeinen Luftverkehr) gearbeitet. Bis es soweit ist, empfehlen wir dringend im Bedarfsfall in Zusammenarbeit mit der zuständigen Landesluftfahrtbehörde, dem Luftfahrtbundesamt und, sofern kontrollierter Luftraum in Anspruch genommen werden soll, mit uns, der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, eine Lösung im Einzelfall zu suchen. Seitens der DFS ist hierfür der Bereich CC/FLD zuständig.
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Daran sieht man, das sich die DFS mit dem "Basteln von autonom betriebenen Flugmodellen" noch nicht beschäftigt hat.
Gerade der Punkt, ist in der Software des Flightcontrolers eine der schwierigsten Aufgaben.
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Der Begriff "Drohne" muss neu definiert werden.
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Das Papier der DFS zielte auf Drohnen ab. ...
O.K.
Was uns in dem Zusammenhang fehlt, wäre einmal eine klare Definition "UAV, Drohne, etc." in Bezug auf unsere Flugmodelle.
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Und dazu die Frage: "Was gehört zur Fernsteuerung". Der Flug-Controler zur Steuerung auch?
In dem Kreisel, Stabilitätssystem und autonome Steuerung stecken.
Bei den Flugmodellen kann man in die autonome Steuerung die Sichtweite mit einbauen, indem man die Flugzone um sich herum mittels Geofence auf Sichtweite zb. 400 Meter begrenzt. ...
Modellflug ist eh nur auf Sicht und in Sichtweite zulässig.
Jürgen
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Zwischen den technischen Möglichkeiten und den gesetzlichen Regelungen herrscht momentan eine ziehmliche Diskrepanz.