Verantwortlichkeiten bei der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen

Naz

User
Guten Abend,

wir haben heute im Verein zusammen gesessen und über die neue Drohnenverordnung gesprochen. Irgendwie sind wir dann auch zu allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen gekommen. Vieles was da steht ist ja nicht wirklich neu.
Eine Frage konnten wir uns aber nicht beantworten, deshalb die Frage an die Experten:

Wer ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, und somit auch der Drohnenverordnung, verantwortlich?

Ist es ausschließlich der Pilot selber, oder der zum Zeitpunkt des Fluges diensthabende Modellflugleiter oder gar der Vorstand (o.A.)?

Wir haben uns z.B. folgenden Fall 1 konstruiert:
Pilot A fliegt mit seiner Drohne (könnte genauso gut auch ein Flugzeug sein) außerhalb des Sichtbereichs des zur Seite stehenden Piloten B. Aufgrund irgendeiner Ursache stürzt das Flugobjekt ab und beschädigt etwas. Ist jetzt der Pilot alleine verantwortlich oder auch der Flugleiter, da er nicht mahnend eingegriffen hat?

Ein weiterer einfacher Fall 2:
In der Drohnenverordnung steht die Kennzeichnungspflicht Modelle >250g. Wer muss nachhalten, dass das fliegende Modell auch gekennzeichnet ist? Ist es wieder nur der Pilot, oder der diensthabende Flugleiter oder gar der Vorstand, da er der Einhaltung der Vorgaben nicht ausreichend nachgegangen ist?


Vielleicht noch einige Randbedingungen:
Wir haben eine Modellflugordnung, dessen Inhalt mit Unterschrift der Mitglieder anerkannt wird (Neumitglieder akzeptieren diese mit Eintritt in unseren Verein).
Der erste Satz der Modellflugordnung lautet sinngemäß: "Die Ordnung und gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten"
Wir fliegen auf einem Flugplatz und haben eine Aufstiegserlaubnis bis 125kg.


Ich möchte den Teufel nicht an die Wand malen und auch nicht übergenau sein, sondern verstehen und ggf. Leute aus der "Schusslinie" halten.


Ich hoffe meine Frage ist verständlich herüber gekommen, ansonsten bitte Fragen.
Ich freue mich auf eure Antworten, um mir etwas Klarheit in die Sache zu bringen.

Viele Grüße
Sebastian
 

Malmedy

User
Hallo Sebastian,

mit der Frage beschäftigen wir uns auch schon seit längerem und sind nach Auswertung der Rechtsblogs beim DMFV und etwas Gesetzeskenntnis zu folgendem Ergebnis gekommen:
Der Verein, also in erster Linie Vorstand und Flugleiter, sind dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der AE eingehalten werden. Die für den "normalen" Flugbetrieb maßgeblichen Bestimmungen der AE sind in der Flugordnung, die vom Erlaubnisgeber genehmigt wurde, nochmals zusammengefasst. Eure in der Flugordnung enthaltene allgemeine Formulierung (Generalklausel) "Die Ordnung und gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten" ist als Hinweis an den Piloten zu verstehen, aus ihr kann sich keine unmittelbare Verantwortung für den Verein ableiten. Der Verein bzw. seine Organe sind nicht Hilfspolizisten des Gesetzgeber! Sie sind nicht dafür verantwortlich, dass einzelne Piloten Bestimmungen einhalten, die zwar gesetzlich vorgeschrieben sind, aber nicht in der AE enthalten sind.
Aber: Gesetzliche oder sonstwie niedergelegte Bestimmungen, die Einfluss auf die Sicherheit und damit auf die öffentliche Ordnung haben, sind üblicherweise in der AE ebenfalls mit einer Generalklausel abgedeckt, so dass, ohne dass dort eine bestimmte, konkrete Verhaltensweise gefordert wäre, der Verein immer in der Verantwortung steht, Handlungen, welche die Sicherheit und öffentliche Ordnung gefährden, zu unterbinden.

Für Deinen konkreten Fall 1: Zunächst habe ich die geschilderte Situation nicht ganz verstanden, was hat der Pilot B damit zu tun, dass dem Pilot A sein Modell abstürzt? Ist aber eigentlich egal, denn ein Absturz ist ein unvorhersehbares Ereignis, wenn es nicht auf direktes, vorsätzliches Fehlverhalten des Piloten zurückzuführen ist. Damit hat in jedem Fall ausschließlich der Pilot die Folgen zu verantworten, es sei denn, ein Flugleiter hätte ihn dazu ermuntert. Selbst wenn der Flugleiter den Absturz z.B. durch eine Ermahnung während des Flugbetriebes vielleicht (wer will das mit Sicherheit sagen?) hätte verhindern können, wäre das nur eine fahrlässige Unterlassung, die keine straf-oder zivilrechtliche Verantwortung nach sich zieht.

Fall 2: Solange in unseren AE's nicht die Kennzeichnungpflicht verankert ist, ist ausschließlich der Pilot dafür verantwortlich. Ihr könnt natürlich einem Piloten, der sein Modell nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet hat (gilt für Modelle > 5 kg schon seit Jahren, hat es bisher jemand beachtet??) die Teilnahme am Flugbetrieb verbieten (vereinsinterne Regelung), aber ihr müsst es nicht.

Gruß, Michael
 

Termnak

User
Hallo, zu Fall 2.
Wobei ich mich hier auf Modellflug über 5kg mit AE beziehe und nichts in der Satzung oder AE zur Kennzeichnung geregelt ist.

Die Kennzeichnung der Modelle ist in Eigenverantwortung zu befolgen und betrifft den Steuerer. Der Flugleiter ist nicht verantwortlich jedes Modell zu kontrollieren. Er ist im Schadenfalls auch nicht haftbar wenn sich heraus stellt das die Kennzeichnung bei Modellen über 5 kg fehlt.
Sollte ein Pilot den Flugleiter darauf hinweisen ein Modell über 5kg ohne Kenzeichnung zu fliegen, muss der Flugleiter eingreifen und ihn das Fliegen verbieten.
Das Flugverbot sollte der Flugleiter schriftlich fest halten. Startet der Pilot trotzdem fliegt er ohne Versicherungsschutz.

Denke das es ab Oktober 2017 mit Modellen ab 250g auch so geregelt bleibt.

Gruß Jürgen
 

Termnak

User
Fall 1

Der Flugleiter hat die Beachtung des LuftVO zu gewährleisten. Hier wurde ich auf §16 1.1 hingewiesen. Die Flugleiter ist der verlängerte Arm des Luftamts, ist der Beauftragte des Vereins, hat das Hausrecht.
Denke wenn du LuftVO und eure AE kennst ist deine Frage vielleicht beantwortet.

Da meine Informationen schon 3 Jahre her sind dienen diese zur Info und ich erhebe auch keinen Anspruch auf Richtigkeit. Frage doch gleich am besten an entsprechender Stelle nach. Je nachdem welchen Verband du angehörst. Dann hast du eine klare Antwort ;-)

Gruß Jürgen
 
Sollte ein Pilot den Flugleiter darauf hinweisen ein Modell über 5kg ohne Kenzeichnung zu fliegen, muss der Flugleiter eingreifen und ihn das Fliegen verbieten.
Das Flugverbot sollte der Flugleiter schriftlich fest halten. Startet der Pilot trotzdem fliegt er ohne Versicherungsschutz.

Grundsätzlich ist eine Verfolgung wegen Ordnungswidrigkeit von der Versicherungsfrage immer zu trennen. Jedoch besteht zu beiden Punkten viel Unklarheit, auch bei mir, und die Verbände und Versicherungen täten gut daran, hierzu eindeutig und ausführlich Stellung zu beziehen. Die neue "Drohnenverordnung" verschärft die Unsicherheit noch weiter.
Mir liegt konkret die Versicherungsfrage am Herzen, denn das kann sehr schnell viel teurer werden als eine mögliche Strafe.
Zurück zur Kennzeichnungspflicht: Sie zu ignorieren ist nach meiner Einschätzung nur ein kleines Vergehen, und wird nie ursächlich für einen Schaden sein. Erst recht nicht, wenn der Verursacher nach Schadenseintritt alles ihm Mögliche tut, um den Sachverhalt aufzuklären. Warum sollte das Fehlen der Kennzeichnung den Versicherungsschutz in Frage stellen? Totzdem hört man immer wieder, auch von den Versicherern, genau solche Aussagen. Wie wird die Versicherung im Schadensfall tatsächlich reagieren?

Die einzige mir bekannte konkrete, aber in sich auch widersprüchliche, Aussage ist die des LVB.

Dort steht zunächst:

Wenn also auf nicht genehmigten Geländen geflogen wird, besteht genereller Versicherungsschutz nach der jetzigen Gesetzeslage nur wenn [...] der Eigentümer des Geländes einverstanden ist.

Weiter unten auf der Seite wird dann aber ein Beispielszenario ohne Einverständnis des Grundstückseigentümers diskutiert, und es heißt:

Die fehlende Zustimmung des Grundstückseigentümers hat jedoch keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz, da sie nicht ursächlich für den Schadeneintritt ist.

Nach meinem Verständnis sollte diese Regelung immer gelten, dass nur solche "Vergehen" den Versicherungsschutz in Frage stellen können, die ursächlich für den Schadensfall sind. Weiterhin sollten unsere Versicherer die Abgrenzung der Begriffe "Fahrlässigkeit", "grobe Fahrlässigkeit" und "Vorsatz" und die resultierenden Folgen sauber anhand Beispielen definieren sowie auf den Einwand grober Fahrlässigkeit verzichten, so wie das bei allen besseren KFZ-Versicherungen der Fall ist.

Patrick
 

Malmedy

User
Nach meinem Verständnis sollte diese Regelung immer gelten, dass nur solche "Vergehen" den Versicherungsschutz in Frage stellen können, die ursächlich für den Schadensfall sind. Weiterhin sollten unsere Versicherer die Abgrenzung der Begriffe "Fahrlässigkeit", "grobe Fahrlässigkeit" und "Vorsatz" und die resultierenden Folgen sauber anhand Beispielen definieren sowie auf den Einwand grober Fahrlässigkeit verzichten, so wie das bei allen besseren KFZ-Versicherungen der Fall ist.
Patrick

Hallo Patrick, diese Fragen sind schon tausendfach ge- und erklärt worden und sind Bestandteil der ständigen Rechtsprechung einschl. unzähliger Kommentare zum StGB, BGB etc. Wenn zu den Fragen "Ursächlichkeit des Schadenereignisses" und der Unterscheidung "fahrlässig, grob fahrlässig und vorsätzlich" immer wieder Unklarheiten und widersprüchliche Behauptungen in der Welt sind, dann stammen die von Laien nach dem Motto "ich glaube, ..." oder "ich habe gehört, ...".
Auch im Rechtsblog des DMFV-Anwalts wird das ausgiebig dargestellt. All diese Erläuterungen leiten sich im Grundsatz aus der Pflicht des Versicherungsnehmers ab (AllgVersBed der Haftpflichtversicherung), das versicherte Risiko nicht mutwillig und unüblich zu erhöhen bzw. nach einem Schadeneintritt im Rahmen seiner Möglichkeiten alles zu unternehmen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Darüber hinaus könnte es noch konkrete Auflagen der Versicherung geben (s. AllgVersBed), die der Versicherungsnehmer beachten muss, z.B. Flugbetrieb nur auf zugel. Modellfluggeländen etc.. Hat sich der Versicherungsnehmer hier nichts vorzuwerfen, wäre ein Regressanspruch der Versicherung unbegründet.
Zur konkreten Frage: Nichtbeachtung der Kennzeichnungspflicht kann den Versicherungsschutz natürlich (s.o.) nicht tangieren . Sollten wegen fehlender Kennzeichnung zusätzliche Kosten zur Halterermittlung entstehen und evtl. ein Bußgeld, dann wären diese Kosten ohnehin nicht durch die Versicherung gedeckt, weil die nur für Schäden gegenüber Dritten aufkommt. Ursächlich für ein Schadenereignis kann ein fehlendes Kennzeichen wohl nie sein, sowas kann niemand konstruieren.

Gruß, Michael
 
Hallo Patrick, diese Fragen sind schon tausendfach ge- und erklärt worden und sind Bestandteil der ständigen Rechtsprechung einschl. unzähliger Kommentare zum StGB, BGB etc. Wenn zu den Fragen "Ursächlichkeit des Schadenereignisses" und der Unterscheidung "fahrlässig, grob fahrlässig und vorsätzlich" immer wieder Unklarheiten und widersprüchliche Behauptungen in der Welt sind, dann stammen die von Laien nach dem Motto "ich glaube, ..." oder "ich habe gehört, ...".

Leider ist es nicht so, dass solche widersprüchlichen Behauptungen nur aus der Feder von Laien stammen würden. Nicht ohne Grund habe ich in meinem obigen post die Seite des LVB zitiert, wo zunächst pauschal steht: "...besteht genereller Versicherungsschutz nach der jetzigen Gesetzeslage nur wenn [...] der Eigentümer des Geländes einverstanden ist.", was später dann aber relativiert wird.
Die fehlende Zustimmung des Eigentümers wird wohl fast nie ursächlich für ein Schadensereignis sein. Selbst bei einem Flurschaden am Gelände des Eigentümers wird man darüber diskutieren können. Und weiterhin ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers gar nicht einmal pauschal erforderlich, vgl. hier. Eigentlich ist die Diskussion zum Thema auf der zitierten Seite also für die Katz. Also verunsichert der Verein hier, ob bewußt oder unbewußt.
Auch die anderen Vereine und Versicherer haben meist irgendwo den grundsätzlichen Passus stehen, hier zitiert aus der Broschüre des DMFV: "Damit dieser [Anm: der Versicherungsschutz] besteht, müssen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden." Wie gerade diskutiert, gilt das für die Kennzeichnungspflicht wohl eher nicht.
Ähnliches gilt wohl auch für das derzeit so heiß diskutierte neue Verbot des Fliegens in FFH- und Vogelschutzgebieten. Auch hier wird das Hinwegsetzen über dieses Verbot fast nie ursächlich für eine Schadensereignis sein. Trotzdem konnte mir meine Versicherung schriftlich nicht versichern, dass der Versicherungsschutz erhalten bliebe. Das könne man pauschal nicht beantworten, man solle sich an die zuständige Behörde wenden. Ich frage mich: Wie soll die zuständige Naturschutzbehörde klären, ob ich nun in dem FFH-Gebiet versichert bin oder nicht? Das ist doch Quatsch, und das von der Versicherung selbst.

Deshalb meine Aufforderung, die Vereine/Versicherer mögen statt in pauschalen Verboten lieber in klaren Worten mit Beispielen sprechen.

Patrick
 
Zur konkreten Frage: Nichtbeachtung der Kennzeichnungspflicht kann den Versicherungsschutz natürlich (s.o.) nicht tangieren .

Ich möchte konkret in dem Kontext ins Spiel bringen, dass die meisten Modellflug-Versicherungen auf den AMU 300/07 basieren.
Dort steht:
6 Ausschlüsse
6.1
Kein Versicherungsschutz besteht
6.1.1
wenn sich bei Eintritt des Schadenereignisses das Luftfahrzeug nicht in einem
Zustand befunden hat, der den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen
über das Halten und den Betrieb von Luftfahrzeugen entsprochen hat und/oder die
behördlichen Genehmigungen, soweit erforderlich, nicht erteilt waren.

Was also nun: Versicherungsschutz ohne Kennzeichnung: ja oder nein?

Ich weiß es nicht...
Die zitierte Formulierung finde ich ziemlich hart und eigentlich eindeutig.

Patrick
 

onki

User
Hallo,

dazu eine kurze Gegenfrage.
Die Kennzeichnungspflicht ist alles andere als neu, nur hat sich das Gewichtslimit geändert, das eine Kennzeichnung nötig macht.

Gab es in der Vergangenheit irgendwelche Probleme bei Modellen über 5kg wenn es zu einem Schaden kam?
Wurde dort explizit nach der Kennzeichnung gefragt oder diese gar kontrolliert. Ich kann mich an keinen Platz erinnern wo das praktiziert wurde.

Wozu soll die Kennzeichnung denn dienen? doch wohl um den vermeintlichen Verursacher dingfest zu machen. Und wenn es dann um Versicherungsfragen geht ist dieser bereits ermittelt und dann ist es herzlich egal ob und wie das Schild angebracht bzw. beschaffen ist. Hier wird mal wieder ziemlich hysterisch agiert meiner Ansicht nach.
Diese Vorschrift soll die Drohnenpiloten in die Pflicht nehmen. Ich kenne keinen Modellpiloten der nicht nach seinem Modell schaut wenn es zu einem Zwischenfall gekommen ist und danach die möglichen Schäden begleicht (über seine Versicherung).
Ich kann mir aber gut vorstellen das einige Flugleiter hier möglicherweise ihre Minderwertigkeitskomplexe zur Schau stellen und akribisch die Modelle inspizieren wollen. Fraglich ist dann nur warum dies nicht schon seit Jahren parktiziert wird.

Fazit: Wir machen uns mal wieder typisch deutsch Gedanken um Dinge, um die sich andere gar keine Gedanken machen:rolleyes:.

Gruß
Onki
 

Malmedy

User
Ich möchte konkret in dem Kontext ins Spiel bringen, dass die meisten Modellflug-Versicherungen auf den AMU 300/07 basieren.

Sorry, ich dachte es geht um Modellflug. Die "meisten Modellflug-Vers" basieren auf den AMU? Mitnichten, DMFV zumindest (der dürfte wohl min. 75% abdecken) hat damit gar nichts zu tun. AMU ist für die manntragende Fliegerei und deckt wohl nebenbei/zusätzlich auch Modellflug ab, aber die Bestimmungen sind eindeutig nicht modellflugspezifisch. Das würde ich nicht als Referenz verwenden. Wenn Du natürlich bei denen versichert bist, kann es sein, dass Du im Fall des Falles Pech hast. Lässt sich aber nicht verallgemeinern.

Gruß, Michael
 
Sorry, ich dachte es geht um Modellflug. Die "meisten Modellflug-Vers" basieren auf den AMU? Mitnichten, DMFV zumindest (der dürfte wohl min. 75% abdecken) hat damit gar nichts zu tun.

Auf den AMU 300/07 basieren u.a. die Modellflugversicherungen von:
DAEC
Luftsport-Verband Bayern (LVB)
DMO

Die Versicherung des DMFV basiert in der Tat nicht auf den AMU.
Dort gelten die Versicherungsbedingungen des HDI: (AHB-Lu 2008) Lu H 1. (Hier die Seite des DMFV mit den ganzen Bedingungen.)
Dort gibt es den §4 Nr. 1 mit exakt dem gleichen Wortlaut wie in den AMU 300/07:

§ 4 Ausschlüsse
I. Kein Versicherungsschutz besteht
1. wenn sich bei Eintritt des Schadenereignisses das Luftfahrzeug nicht in einem Zustand befunden hat, der den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen über das Halten und den Betrieb von Luftfahrzeugen entsprochen hat und/oder die behördlichen Genehmigungen, soweit erforderlich, nicht erteilt waren.

Was ich damit sagen will: Auf dem Papier sind die Versicherungsbedingungen für den Modellflug härter als sich das wohl mancher träumen läßt. Und ja, sie basieren offensichtlich wesentlich auf den Versicherungsbedingungen für die Manntragenden. Auch die des DMFV.

Patrick
 

Naz

User
Hallo zusammen,

na da habe ich eine Diskussion los getreten... Das war nicht mein Ziel, zeigt aber, dass es nicht eindeutig geregelt ist!

Aus euren Posts entnehme ich aber, dass der Pilot in erster Linie für alles selber Verantwortlich ist.
Ein Flugleiter wird nur dann bei einem "Zwischenfall" ins Boot geholt, wenn er offensichtliche Regelungen missachtet und das Fehlverhalten eines Piloten billigt.
Ich denke bei dieser Auslegung stimmen wir alle überein.


Auch die Kennzeichnungspflicht ist wohl nur ein "kleines" Vergehen und hat natürlich nichts mit dem Versicherungsschutz zu tun!
Das wollte ich mit dem konstruierten Fall nicht aussagen.
Und ob jemals eine Behörde auf einen Flugplatz geht und die Kennzeichnung eines jeden Modells überprüft stelle ich in Frage :D

Ich denke, dass es generell nicht schlecht ist, eine Kennzeichnung auf dem Modell zu haben.
In unserer Werkstatt lagert doch das eine oder andere Modell, bei dem der Pilot den etablierten unbekannt ist. ;)


Vielen Dank für eure Diskussion - auch unterschiedliche Ansichten geben Aufschluss!



Um niemals vor der Verantwortlichkeitsfrage zu stehen, ist es das Beste nie abzustürzen - in dem Sinne - Allzeit guten Flug!!!

Gruß
Sebastian
 

HPR40

User
Was ich damit sagen will: Auf dem Papier sind die Versicherungsbedingungen für den Modellflug härter als sich das wohl mancher träumen läßt. Und ja, sie basieren offensichtlich wesentlich auf den Versicherungsbedingungen für die Manntragenden. Auch die des DMFV.

Logisch bassieren die Bedingungen auf denen für bemannte Luftfahrzeuge , sind ja Luftfahrzeuggruppenversicherungen die auch für Gleitschirme, Fallschirme und UL Segelflugzeuge ( 120 Kg Leermasse ) usw. mindestens vorgeschrieben sind. ( § 102 LuftVZO )


Gruß Horst
 

HPR40

User
Aus euren Posts entnehme ich aber, dass der Pilot in erster Linie für alles selber Verantwortlich ist.
Ein Flugleiter wird nur dann bei einem "Zwischenfall" ins Boot geholt, wenn er offensichtliche Regelungen missachtet und das Fehlverhalten eines Piloten billigt.

Der das Luftfahrzeug in Betrieb nimmt ist der der Veranwortlich ist. Richtig.
Der Flugleiter kann nur informieren und hinweisen. Hatt er das getan und es scheppert ist auch der raus, weil verhindern kann er es nun mal nicht.


Auch die Kennzeichnungspflicht ist wohl nur ein "kleines" Vergehen und hat natürlich nichts mit dem Versicherungsschutz zu tun!
Und ob jemals eine Behörde auf einen Flugplatz geht und die Kennzeichnung eines jeden Modells überprüft stelle ich in Frage :D

Das wiederum würde ich beides ab 1 Oktober als nicht so Sicher ansehen.
Wobei aber auch hier wieder erst mal der Inbetriebnehmer bzw. Eigentümer des Luftfahrtgerätes dran ist.

Gruß Horst
 

Malmedy

User
Hallo Patrick,

da hast Du besser recherchiert, wie ich neidlos anerkennen muss. Aber dennoch bleibt das anfangs angesprochene Problem im Kern für uns harmlos:

§ 9 (Folgen von Obliegenheitsverletzungen), 3. Satz: "Der Versicherer bleibt zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich ist."

Und darauf kommt es ja letztlich an. Alles andere wäre auch skandalös und würde allen bekannten/anerkannten Regeln des Versicherungsrechts widersprechen.

Gruß, Michael
 
Hallo Patrick,

da hast Du besser recherchiert, wie ich neidlos anerkennen muss. Aber dennoch bleibt das anfangs angesprochene Problem im Kern für uns harmlos:

§ 9 (Folgen von Obliegenheitsverletzungen), 3. Satz: "Der Versicherer bleibt zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich ist."

Und darauf kommt es ja letztlich an. Alles andere wäre auch skandalös und würde allen bekannten/anerkannten Regeln des Versicherungsrechts widersprechen.

Gruß, Michael

Hallo Michael,
hier möchte ich doch noch mal nachhaken, mit der Bitte, es möge sich ein Versicherungsexperte dazu äußern (bist Du evtl. einer?).
Es geht mir nicht darum, da drauf herumzureiten, sondern das ist für mich und sicherlich auch für andere unsicheres Gelände, und ich finde, es bedarf einer sauberen Klärung.

Der von Dir oben zitierte Passus bezieht sich auf Obliegenheitsverletzungen. Das ist klar. Entsprechendes steht ja auch im "übergeordneten" Versicherungsvertragsgesetz, z.B. §28 VVG.
In den für uns gültigen Versicherungsbedingungen ist die Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Regelungen jedoch nicht als Obliegenheit formuliert, sondern sehr hart als "Ausschluss".
Sind aus rechtlicher Sicht die unter "Ausschlüsse" formulierten Pflichten auch nur Obliegenheiten, oder hat das einen höheren Rang?
Ich habe gerade versucht, dazu im VVG etwas zu finden, jedoch steht da fast nichts zu Ausschlüssen und ich werde nicht recht schlau daraus.

Patrick
 

Malmedy

User
Hallo Patrick,

ich verstehe Dein "Herumreiten", aber Du wirst hier keine letztendlich belastbare Auskunft bekommen, weil:

Zu 1: Ich kann meine "Weisheiten" nicht verkaufen, wie auch sonst niemand hier, weil unter keine der Ausagen Stempel und Unterschrift gesetzt sind. Ich bin kein Versicherungsjurist. Habe aber durch Ausbildung und Berufspraxis gelernt, juristische Texte zu lesen.

Zu 2: Obliegenheiten des Versicherungsnehmers sind die Zustände und Tätigkeiten/Unterlassungen, auf die der Versicherungsnehmer selbst Einfluss hat bzw. die er selber tätigt und die ihm in den VersBedingungen abverlangt werden. Insoweit ist das "in den gesetzlich vorgeschriebenen Zustand Versetzen des Luftfahrzeuges" eine seiner Obliegenheiten. Zur absoluten Sicherheit dieser Aussage s.o..

Wenn Du wirklich und ganz sicher sein willst, bleibt Dir der Weg zur Verbraucherzentrale oder zum Anwalt nicht erspart. Bei Ersterer bekommst Du evtl. eine schriftliche Handreichung zum Versicherungsvokabular für Verbraucher, beim Anwalt eine kostenpflichtige Auskunft.

Gruß, Michael
 
Hallo Michael,

Du hast höchstwahrscheinlich Recht!
Mich hat die Frage nicht losgelassen, und ich habe zu dem Sachverhalt weiter recherchiert.
Was hier in den Vers.Bedingungen vorliegt, ist nach meiner besten Einschätzung eine sog. "verhüllte Obliegenheit". Darunter versteht man eine Obliegenheit, die in den Bedingungen im Gewand eines Risikoausschlusses daherkommt. Die Versicherer machen das absichtlich mit dem Ziel, Leistungsfreiheit zu erlangen, die Rechtsprechung entscheidet aber i.d.R. zu Gunsten des Versicherten.

Es gibt genau zu den von uns hier diskutierten Ausschlüssen in der Luftfahrt-Haftpflichtversicherung ein Gerichtsurteil. Der Versicherer wollte die Leistung verweigern mit Berufung auf die Bestimmung, dass "kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Führer des Luftfahrzeuges bei Eintritt des Ereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise besitzt."
Das Gericht urteilte jedoch, dass es sich hier um eine verhüllte Obliegenheit handelt.

Der im obigen link geschilderte Fall zeigt jedoch, dass die Formulierung der Obliegenheiten als "Ausschluss" nicht ohne ist, dass jeder Fall für sich einzeln betrachtet werden muss und dass man bei Verletzung solcher Pflichten damit rechnen muß, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt.

Hier und hier noch weitere Artikel zur Abgrenzung Risikoausschluss - Obliegenheit.

Patrick
 
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