Deine Beiden Links verweisen auf die Manntragende Fliegerei und haben nichts mit dem Modellflug zu tun, was ich da gelesen habe. Sind zu dem aus 2012 und 2015 und mit Sicherheit nicht mehr aktuell.
Beide genannten Luftverkehrsregelungen gelten für den Betrieb von Luftfahrzeugen, unter die nun mal auch Modellflugzeuge fallen, im Luftraum.
Die LuftVO ist nur noch ein Anhang von SERA weil zur Zeit der Erstellung Luftfahrzeuge unter 150 Kg MTOW nicht in das Europäische Recht fielen, also nicht von EASA geregelt wurden.
( Ausweichregeln für unbemannte Luftfahrtgeräte sind auch in Anhang SERA, also in Anhang der gültigen Luftverkehrsregeln, geführt.)
Im übrigen ist es völlig Richtig an die Landesbehörden zu verweisen, weil die Landesluftfahrbehörden, wie der Name schon sagt, eine Landesbehörde ist die auch nach § 3 LuftVO für den Bereich zuständig ist.
Soweit es Naturschutzrechtlich untersagt ist ein Gelände zu betreten, darf man das auch erst mal nicht. Nichts desto trotz darf ich ein Modellflugzeug auf einem Gelände nebenan, das ich betreten darf, starten und auch wieder landen sowie über das Naturschutzgebiet drüberfliegen wenn da kein Luftsperrgebiet ist. ( für welchen Zweck das Luftsperrgebiet errichtet werden darf regelt Art. 4 SERA )
Muss man jetzt aus irgendwelchen Gründen in dem Naturschutzgebiet " Außenlanden " ( Triebwerksausfall z.B. ) dann regelt das LuftVG in § 25 wie folgt.
(2)Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn
1. der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
2. die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder
3. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.
(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen
Der Berechtigte darf also Schaden der ihm ggf. entsteht geltend machen. ( Wobei mir einer noch erklären muss was an so nem Naturschutzgebiet kaputtgehen soll wenn da ein Modellflugzeug geborgen wird. )
Das sind die Regeln die für diesen Bereich gelten und die werden aus Sicherheitsgründen auch so bleiben, weil man mit nem Flugzeug nun mal nicht rechts ranfahren kann wenn irgendwas nicht funtioniert. ( EASA regelt Luftraum, § 25 LuftVG sind Bodenbereiche und deswegen National geführt aber dennoch harmonisiert geregelt )
Alles wie gesagt unter der Prämisse das vernüftigen Miteinander, aber es gibt leider auch Abweicher auf beiden Seiten.
Gruß Horst
P.S.
LuftVO § 3 in 2015 geändert, SERA 2012 in Kraft getreten und beide sehr Aktuell.