Hallo Eckart,
Die Reaktion eines Luftamtes, war da auf Wildflieger bezogen, ganz eindeutig, Aussage, wenn ich das erfahre, werden Sie sehen, wie schnell ich das beende.
Grund § 29 Gefahrenabwehr. Im Ernst, der hat das weder Spaßig noch ironisch gemeint. Denen obliegt die Pflicht zur Gefahrenabwehr, die sind absolut weisungsberechtigt und befugt. Die interessiert da absolut nicht, wer kommt und glaubt er darf nach dem Motto es könne ihm keiner was. Egal wie der argumentiert. Ist wie im Film Ice Age wenn 2 streiten und meinen der hat angefangen, sagt Mannie und ich werds beenden. Das ist dann die Gefahrenabwehr in der Praxis. Wers dann nicht mag, kann ja dagegen klagen.
Modellflugbetrieb ist Luftverkehr, schließlich sind Flugmodelle Luftfahrzeugarten, die dem gesamten Luftrecht unterliegen, es sei denn, es ist Typbedingt nicht anwendbar.
Der Modellfluggeländebetreiber kann im Gegensatz zum § 6 Flugplatzbetreiber selbst entscheiden, wer in seinem Betriebsbereich fliegen darf, bei § 6 Flugplätzen ist immer das Luftamt als Entscheidungsträger dabei. so war das gemeint. Und wer aus dem Betriebsbereich zu verschwinden hat regelt nötigenfalls das Luftamt ganz offiziell. Siehe oben.
Der B Luftraum ist in der AE deren Anlagen entsprecend den Gegebenheiten vor Ort zeichnerisch festgelegt. Zudem über Anhörungen beim Genehmigungsverfahren bei anderen Behörden Landratsamt usw. abgesegt. In dieses Verfahren, kann zudem jeder Einsicht nehemen, bzw sich über die Ämter und die örtliche Polizei informieren, es ist lediglich keine öffentliche Auslage vorgesehen.
Damit gehört der Bereich automatisch zum genehmigten Betriebsbereich. Störungen in dem oder auch daneben sind ein Eingriff in den Luftverkehr, weil mindestens ablenkend störend eher Gefährlich. Daher kann auch ein Modellfluggeländebetreiber zB vorgesehene Windkraftanlagen im Umfeld kippen.
Wer da im Gebiet was störendes treiben will, der weis wo das Fluggelände und der voraussichtliche/ständige Betriebsbereich ist, der Fragesteller hier weis das sogar ganz genau. Etwas MEHR Abstan darf es dann aus Sicherheitsgründen gern sein, muss ja nicht alles am untersten Limit knapp gehalten sein, ist wie beim Sicherheitsabstand auf der Straße. Etwas mehr ist schlicht sicherer und vernünftig.
Insofern unterliegen dann auch gemeine Bürger mit vermeintlichen Rechten, Einschränkungen in der freien Entfaltung, das vermeintliche Recht des einzelnen endet spätestens dann, wenn andere gefährdet werden oder im übertragenen Sinn am Zaun des Nachbarn.
Aber es kommt noch so weit, das wir wie bei den § 6 Flugplätzen auch noch eine 1,5 km Schutzzone um die Fluggelände kriegen. Oder die Wildfliegerei/der erlaubnisfreie Modellflug beseitigt wird. Bei mancher Leute uneinsichtiger Denkweise wundert es mich dann auch gar nicht.
Es stand schon mal Modellflug in der Verbotenen Nutzung des Luftraumes.... Hat man grad noch rechtzeitig bemerkt, was man uns da Anfang 06 per neuer LuftVO unterjubeln wollte. Dadurch hats dann auch bis 11/06 mit der Verabschiedung gedauert...
Die nächste Gelegenheit dazu ist demnächst auch wieder da, das Luftrecht und unser geliebter § 16 MÜSSEN erneut geändert werden. Dann schaun wir mal was dann ist.
Die 300 m sind eine Mindestanforderung mit Variationsmöglichkeit.
Das kommt auch davon, das der B Luftraum in Standardgröße als Flächenschallquelle also als Grundgröße in die Lärmtabellen eingeht. Auf irgend was muss man da ja beziehen. Ansonsten entspringt das auch den beengten Verhältnissen in der BRD.
Eberhard
PS:
Der einschränkende B Luftraum ist ohne Begründung durchaus juristisch strittig.
ABER zumindest ich kenne bislang kein Fluggelände, wo diese begrenzende Betriebsluftraumfestlegung, nicht durch den Naturschutz, Immisionschutz oder durch Gefährdungen von Höfen Straßen etz. zwingend und auch sinnvollerweise erforderlich war.
Daher kommt das letztlich und zu Recht, auch juristisch.