jmoors
Vereinsmitglied
Hallo alle,
ich bin gerade in der NfL 1-1170-17 über folgendes gestolpert:
II. Sicherheitsauflagen im Einzelnen
...
2.5 Abstand der Zuschauerlinie zum Betrieb von Flugmodellen
Erforderlichenfalls wird von der Genehmigungsbehörde die Aufstellung von Fangzäunen gefordert.
(Heruntergeladen von https://www.brd.nrw.de/verkehr/flug...ce/NfL-Luftfahrtveranstaltungen-1-1170-17.pdf)
Damit sollte die hier im Forum schon öfter diskutierte Frage zu Mindestabständen auf Modellflugplätzen geklärt sein. Eine aktuellere Aussage als die NfL vom 14. November 2017 wird man wohl kaum finden.
VG, Jürgen
ich bin gerade in der NfL 1-1170-17 über folgendes gestolpert:
II. Sicherheitsauflagen im Einzelnen
...
2.5 Abstand der Zuschauerlinie zum Betrieb von Flugmodellen
Erforderlichenfalls wird von der Genehmigungsbehörde die Aufstellung von Fangzäunen gefordert.
(Heruntergeladen von https://www.brd.nrw.de/verkehr/flug...ce/NfL-Luftfahrtveranstaltungen-1-1170-17.pdf)
Damit sollte die hier im Forum schon öfter diskutierte Frage zu Mindestabständen auf Modellflugplätzen geklärt sein. Eine aktuellere Aussage als die NfL vom 14. November 2017 wird man wohl kaum finden.
VG, Jürgen