Ralf Horstmann
User †
Für Auto- und Bootfahrer sind Software Updates relativ unkritisch und die schnelle Fehlerbehebung vorteilhaft, aber hat sich schon mal jemand gefragt, ob das auch für Modellflieger gilt?
Anders als Auto- und Bootfahrer gelten Modellflieger als Führer von Luftfahrzeugen ( vgl. §1 LuftVG ) und unterliegen einer besonderen Gesetzgebung, die sich im LuftVG und der LuftVO, etc. ausdrückt.
§3a der LuftVO verpflichtet sie:
(1) Bei der Vorbereitung des Flugs hat der Luftfahrzeugführer sich mit allen Unterlagen und Informationen, die für die sichere Durchführung des Flugs von Bedeutung sind, vertraut zu machen und sich davon zu überzeugen, daß das Luftfahrzeug und die Ladung sich in verkehrssicherem Zustand befinden
Der Modellflieger ist also gesetzlich verpflichtet, die Verkehrssicherheit seines Modells vor jedem Flug zu prüfen. Das Fehler im System den verkehrssicheren Zustand beeinträchtigen können, wissen wir spätestens seit IFS. Laut §3a ist der Modellflieger also gesetzlich verpflichtet vor jedem Flug zu prüfen, ob neue Updates vorhanden sind.
§43 LuftVO
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
6. entgegen § 3a Abs. 1 oder 2 die Flugvorbereitung nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführt;
Unterlässt der Modellflieger die Prüfung auf Updates vor jedem Flug, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Spielt er längere Zeit kein Update auf, könnte das schon als grobe Fahrlässigkeit zählen ( hier dürfte der Zeitraum und das Alter der verwendeten Software eine Rolle spielen ), als eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten geahndet werden und den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge haben.
Die Gesetze geben noch einiges mehr her, aber das reicht erstmal um die Diskussion anzustoßen. Man kann feststellen, dass mit dem Thema Update seitens der Anwender vor allem auch der Hersteller, denn die profitieren am meisten davon, äußerst leichtfertig umgegangen wird.
Anders als Auto- und Bootfahrer gelten Modellflieger als Führer von Luftfahrzeugen ( vgl. §1 LuftVG ) und unterliegen einer besonderen Gesetzgebung, die sich im LuftVG und der LuftVO, etc. ausdrückt.
§3a der LuftVO verpflichtet sie:
(1) Bei der Vorbereitung des Flugs hat der Luftfahrzeugführer sich mit allen Unterlagen und Informationen, die für die sichere Durchführung des Flugs von Bedeutung sind, vertraut zu machen und sich davon zu überzeugen, daß das Luftfahrzeug und die Ladung sich in verkehrssicherem Zustand befinden
Der Modellflieger ist also gesetzlich verpflichtet, die Verkehrssicherheit seines Modells vor jedem Flug zu prüfen. Das Fehler im System den verkehrssicheren Zustand beeinträchtigen können, wissen wir spätestens seit IFS. Laut §3a ist der Modellflieger also gesetzlich verpflichtet vor jedem Flug zu prüfen, ob neue Updates vorhanden sind.
§43 LuftVO
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
6. entgegen § 3a Abs. 1 oder 2 die Flugvorbereitung nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführt;
Unterlässt der Modellflieger die Prüfung auf Updates vor jedem Flug, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Spielt er längere Zeit kein Update auf, könnte das schon als grobe Fahrlässigkeit zählen ( hier dürfte der Zeitraum und das Alter der verwendeten Software eine Rolle spielen ), als eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten geahndet werden und den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge haben.
Die Gesetze geben noch einiges mehr her, aber das reicht erstmal um die Diskussion anzustoßen. Man kann feststellen, dass mit dem Thema Update seitens der Anwender vor allem auch der Hersteller, denn die profitieren am meisten davon, äußerst leichtfertig umgegangen wird.