ED-R Humboldt: Flugbeschränkungsgebiet vom 13. Mai bis 14. Mai 2023 (NfL 2023-1-2821)

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Datengrundlage
Gebiet mit Flugbeschränkungen NfL 2023-1-2821
ED-R Humboldt
im Bundesland
Anlass
Staatsbesuch
Aktivierungszeit (Ortszeit) ED-R Humboldt
Sa, 13. Mai 2023, 19:00 Uhr bis So, 14. Mai 2023, 15:00 Uhr


Zur großräumigen Orientierung:

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Gebiet mit Flugbeschränkungen (ED-R)

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ED-R Humboldt
NfL 2023-1-2821
Mittelpunktskoordinaten
52° 31' 34" N 013° 22' 20" E
Gebietsdurchmesser 1
60 NM ~ 111,12 km
Gebietsdurchmesser 2
20 NM ~ 37,04 km



Es können natürlich nur diejenigen Vereine genannt werden, die sich bei ma-db.com registriert haben!

Bitte beachten (ED-R):
2. Art der Flugbeschränkungen​
In dem vorstehend beschriebenen Gebiet mit Flugbeschränkungen sind alle Flüge einschließlich des Betriebs von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen untersagt.
Von den Flugbeschränkungen ausgenommen sind

a) Einsatzflüge
- der Bundespolizei,
- der Polizeien der Länder,
- der Bundeswehr,
b) Flüge
- im Auftrag der Polizei,
- auf Veranlassung der Polizei,
- der Bundeswehr mit Bezug zum Staatsbesuch,
- im Rettungs- und Katastrophenschutzeinsatz
- Ambulanzflüge,
- von Staatsluftfahrzeugen mit Bezug zum Staatsbesuch,
c) Flüge ausschließlich nach Instrumentenflugregeln mit Start-/Zielflughafen Berlin Brandenburg (Wechselverfahren -Y- und Z-Flugpläne- sind nicht erlaubt), die die ICAO Standards nach Annex 17 (Sicherung der Internationalen Zivilluftfahrt gegen rechtswidrige Eingriffe) bzw. der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 erfüllen und

d) Flüge ausschließlich nach Instrumentenflugregeln in FL080 oder höher (Wechsel- verfahren -Y- und Z-Flugpläne- sind nicht erlaubt), die die ICAO Standards nach Annex 17 (Sicherung der Internationalen Zivilluftfahrt gegen rechtswidrige Eingriffe) bzw. der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 erfüllen.


e) Flüge von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in einer Entfernung von mehr als 10 NM um 52 31 34 N 013 22 20 E unter Berücksichtigung der Regelungen des § 21h LuftVO und sofern eine Flughöhe von 120 m über Grund nicht überschritten wird.
aus NfL 2023-1-2821
Alle Darstellungen dienen nur der bildlichen Beschreibung eines Sachverhalts und sind für navigatorische Zwecke ungeeignet.

Außerdem wird keine Gewähr für Vollständigkeit oder Fehlerfreiheit übernommen.


...und zur Erinnerung:
(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.​

Hinweis:

Da laut §1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG Flugmodelle luftrechtlich "Luftfahrzeuge" sind, ist der sogenannte "Fernpilot" in diesem Zusammenhang der "Führer eines Luftfahrzeugs". Folglich gilt daher §62 LuftVG auch für Modellflieger ("Fernpiloten")!​

Verbindliche Auskunft erteilt das AIS-Centre (AIS-C), Telefon: 06103 707 5500.

In der Rubrik Rechtsfragen ist eigens für die Diskussion der Luftraumthematik ein spezieller Thread
Luftraum: Fragen und Antworten
eingerichtet worden. Wer also irgendwelche diesbezügliche Unklarheiten hat, ist herzlich eingeladen, dort konkrete Frage(n) bezüglich ED-R zu stellen. Eine allgemeine Diskussion zum Thema Luftrecht ist jedoch unangebracht und wird daher strikt moderiert!
 

Anhänge

  • NfL 2023-1-2821 ED-R Humbodt.pdf
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