Gesetzliche Bestimmungen für Modellflug in Österreich bzw. EU - was ist zu beachten?

Für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung des Betriebes von UAS nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie den Auflagen und Beschränkungen dieses Bescheides ist/sind, unbeschadet der Verantwortlichkeit des/der einzelnen Fernpiloten, der/die nach der Vereinssatzung Vertretungsberechtigte(n) verantwortlich.

Der Genehmigungsinhaber hat für den Betrieb innerhalb des Modellflugplatzes durch entsprechende Information und Beaufsichtigung sicherzustellen, dass von den Fernpiloten der UAS die erteilten Auflagen und Bedingungen eingehalten werden.
 

Racerbuk

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Vielen Dank für die ausführliche Beschreibung. Denke das wussten hier so einige noch nicht die in den Bergen zum fliegen gehen.
Danke und Grüsse
Günter
 
Vielen Dank für die ausführliche Beschreibung. Denke das wussten hier so einige noch nicht die in den Bergen zum fliegen gehen.
Danke und Grüsse
Günter
Die von Leopold zitierten Punkte sind aus den Artikel 16 Bescheiden, die in der Regel auf Modellflugplätzen gelten!
Auf der grünen Wiese und am Hang gelten diese Aussagen nicht, hier gilt die Open Kategorie, außer der Hang hat einen Verein dahinterstehen, der einen Artikel 16 Bescheid hat!
Dann ist man aber Gastfernpilot und muss sowieso die Bescheidauflagen schriftlich zur Kenntnis nehmen!
Lg
Josef
 

Wilf

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Der behördlichen Logik nach steckt bei einer bescheidmäßigen Vergrößerung der Maximalflughöhe eines Modellflugplatzes über 150 m folgende Überlegung dahinter:
Die 150 m wurden gefunden, damit sich Modellflug und ziviler Flugverkehr normalerweise nicht im selben Luftraum abspielen. Bei Einzelfallbetrachtung kann eine größere Flughöhe zulässig sein.
Um das gleiche Sicherheitsmaß wie bei den gesetzlich vorgesehenen 150 Metern zu erreichen, muss der Verein aber auch was "hergeben", meinetwegen zB bunte Flächenspitzen zur besseren Erkennbarkeit hochfliegender Modelle. Durch gutes Zureden kann man als Antragsteller dem Sachverständigen aber gelegentlich teure und allzu unsinnige Auflagen ausreden.
 

Wilf

User
Meine Beispiele stammen aus dem Gewerbe-, Forst- und Naturschutzrecht. Das passt für ein Modellflugforum nicht so ganz. Außerdem sind das firmeninterne Sachen, die ich nicht öffentlich ausbreiten werde.
Aber glaub' mir, wenn du eine gelindere, ebenso zielführende Maßnahme vorschlagen kannst, wird bald ein Sachverständiger bereit sein, von seinem ursprünglichen Standpunkt abzurücken.
 
Meine Beispiele stammen aus dem Gewerbe-, Forst- und Naturschutzrecht. Das passt für ein Modellflugforum nicht so ganz. Außerdem sind das firmeninterne Sachen, die ich nicht öffentlich ausbreiten werde.
Aber glaub' mir, wenn du eine gelindere, ebenso zielführende Maßnahme vorschlagen kannst, wird bald ein Sachverständiger bereit sein, von seinem ursprünglichen Standpunkt abzurücken.

Das glaube ich dir, beim Gewerbe-, Forst- und Naturschutzrecht ist alles möglich, kenne ich auch recht gut! Bei der ACG ist der verhandelbare Rahmen etwas kleiner, da wird exakt nach Gesetz entschieden.
Spielraum ist bei der Auslegung des Flugbereichs, aber nicht bei der Flughöhe, wir haben noch 500m bekommen, zur Zeit geht wenn vom Luftraum möglich max. 300m.
Wir konnten zum Glück eine Gemeindestrasse wegverhandeln welche in 100m Abstand quer zur Schwelle verläuft, bei der Landesstraße in 350m Abstand war allerdings Schluss.
Die größten Einschränkungen haben wir allerdings von der Bezirkhauptmannschaft wegen Naturschutz weil wir einen angrenzenden Mischwald und ein nahes Au Gebiet, Natura 2000, nicht überfliegen dürfen, das gehört auch dringend nachverhandelt!
 
Ich hol das Thema nochmal heraus,

Wir fahren nächste Woche nach Österreich und da wollt ich meinen kleinen DLG mitnehmen, der wiegt unter 250gr.
Den darf ich dort ohne weiteres fliegen, richtig?

Gruß Olli
 

Wilf

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... sieht so aus als ob sich niemand getrauen würde, auf die Frage aus Beirag #50 mit einem klaren "ja" oder "nein" zu antworten. Verständlich, die Vorschriften sind ja reichlich verkorkst und die selbsternannten Experten auf YouTube erzählen unheimlich viel Blödsinn.

Ich riskiere es einfach einmal:

  • Unter 0,250kg, unter 80 J (das entspricht 18 m/s bzw. 64 km/h?) , keine Kamera
    -> der DLG braucht keine Registrierung, keine Versicherung.

  • <detto>
    -> Flug über unbeteiligten Personen zulässig, aber nicht über Menschenansammlungen;
    kein Mindestalter, kein Drohnenfürerschein;
    Pilot muss mit Benutzerhandbuch vertraut sein (?!?),
    Flughöhenbegrenzung 120 m über Grund, direkte Sichtverbindung erforderlich (no na net).
Soweit das luftfahrtrechtliche Durcheinander.

Bitte bedenke aber, dass dein gewähltes Fluggelände auch einen Grundeigentümer hat: Noch kein Bauer, der einen UAS-Piloten mit gezückter Mistgabel über die Wiese jagt, hat sich davon beeindrucken lassen, dass das Vorhaben luftfahrtrechtlich eh' zulässig wäre.
 

ArneH

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Aus:
 

Wilf

User
ja, aber nur max. 30m hoch und niemanden gefährden.
Auf die 30 m-Flughöhenbegrenzung für Piloten ohne Drohnenführerschein bin ich jetzt nicht gestoßen.
Bitte um einen Hinweis, wo ich das finde.

Mit einem Schleudersegler in der Hand könnte man einem einschreitenden Beamten das Einhalten einer 30 m Höhengrenze immerhin weismachen.

@oliverhe
Vielleicht könnte man deine Frage am genauesten so beantworten: Bei den Ösis gilt genau derselbe Schmarrn wie in der BRD. Was du zu Hause darfst, das darfst du bei uns auch.
 

ArneH

User
mit Online Kurs, hat er aber nicht, daher 30m
In D gilt:
  1. Drohne unter 250 Gramm
    Die Gebrauchsanweisung muss beachtet werden, es ist kein Drohnenführerschein erforderlich, die Regularien der offenen Kategorie (Open A1 – vergleiche Infogramm) sind einzuhalten.

Gibt es da in Österreich abweichende Regelungen?
 


Die 30m ergeben sich aus den max. 250g Fluggewicht und den 19m/sec. Fluggeschwindigkeit was 80 J. Energie ergibt. Ein solches Modell ist Registrierungspflichtig.

Bei Schutzzonen, erster link kommen auch die 30m direkt vor.

In Kontrollzonen, um Hubschrauberlandeplätze, Flugplätze im 2,5 km Radius wäre ich sehr vorsichtig und würde die Bestimmungen besonders der Flughöhe einhalten.

Unter 250g, 80 J., ohne Registrierung und Kompetenznachweis bewegt man sich in der Ausnahmeregelung für Kinderspielzeug, welche geschaffen wurde um Kinder nicht zu kriminalisieren.

Ein aktiver Modellflieger der es nicht schafft sich zu registrieren und den Kompetenznachweis zu machen sollte sich wirklich überlegen ob Modellfliegen das richtige für ihn ist!

Modellflug egal wie groß und schwer ist Teilnahme am Flugverkehr!
 
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