Hallo,
Modellflug auf Flugplätzen war nach altem bis 11/06 gültigem § 16 LuftVO immer und ohne Gewichtsbeschränkung zulässig. Siehe früheren Thread hier und siehe Bundesratsdrucksache 06/69 (Bundesratsarchiv)
Daher haben wir folgende Situation:
Ein heutiger Antrag für Modellflug auf Flugplätzen kann gegen früher für den Antragsteller immer nur Einschränkungen zur Folge haben.
Da es bisher zulässig war ist es de Fakto keine Nutzungsänderung und kein Erstantrag.
Daraus folgt, das Mitbestimmungsrecht per Anhörung durch das Umfeld ist auf NULL reduziert.
Selbst die Mitsprache der Naturschützer ist da auf null reduziert. Denn auch da gillt, was bisher zulässig war, kann heute nicht plötzlich zustimmungspflichtig werden, wenn für den Antragsteller nur Einschränkungen möglich sind. Es ist ja keine Nutzungserweiterung die Anhörungs und Mitbestimmungspflichtig ist.
Lt BMVBS handelt es sich bei diesem Verfahren um eine Formalität bei der lediglich die Eignung für Modellflug nach der NFL zu überprüfen ist. Also Abstände und Lärm. Im Zweifel durch einen Gutachter.
Leider verfahren aber etliche Luftämter anders, indem Anhörungen erfolgen. Der Amtsmensch ist halt auch ein Gewohnheitstier...
Die erste Aufgabe ist in solchen Fällen das man durch Rücksprache mit dem Luftamt feststellt, ob die Ergebnisse dieser Anhörung einschränkend verwertet werden sollen.
Wenn ja ist dem Sachbearbeiter die Rechtssituation deutlich zu machen.
Dazu ist jedoch meist ein sachkundig argumentierender Gutachter erforderlich der da richtig fit ist und auch belegen kann, von was er da redet. Dies ist vor Beauftragung desselben zu hinterfragen, denn viele wissen und können das nicht.
Aufgrund dieser Rechtssituation haben wir also Rechte.
Wird jedoch aufgrund von Selbstbeschränkungen oder durch was auch immer eine AE ausgestellt die Einschränkungen zB auf 25 kg, keinen Jetflug oder was auch immer enthällt, gehen ALLE Rechte aus dieser früheren Rechtssituation verloren. Dieser Umstand ist imens wichtig.
Daher dürfen derzeit Flugplätze keinerlei willkürliche Einschränkungen hinnehmen, sonst wird bei jeder Veränderung zukünftig ein Anhörungsverfahren erforderlich und dann ist es formell auch berechtigt da es dann eine Nutzungserweiterung darstellt.
Und jede Behördenentscheidung, selbst eine auf nicht existenter Rechtsgrundlage wired nach Ablauf der 1 Monatigen Wiederspruchsfrist rechtskräftig, dann ist der Käs gesse.
Aufgrund der aktuellen Situation und der uneinheitlichen Verfahrensweise durch die Luftämter kann ich nur jedem Flugplatzbetreiber raten, zieht VOR einem Antrag für Modellflug auf Flugplätzen unter allen Umständen einen Gutachter zur Beratung und Unterstützung bei den Behörden hinzu. Ich bin praktisch täglich mit den Folgen von Verfahrens, Antragsfehlern und Fehlern im Behördenumgang konfrontiert wenn das selbst gestrickt wird.
Ich weis, bei manchen lief das reibungslos ab, das ist aber die Ausnahme, die Regel ist, Antragsteller sind sachunkundig, kennen Ihre Rechte und die Rechtssituation nicht und tun sich im Umgang mit Behörden argumentativ eher schwer. Aufgabe eines Gutachters ist hier nicht das Gutachten selbst, sondern das Begleiten des Antragstellers durch das gesamte Verfahren, notfalls mit Schriftverkehr und Gesprächen mit und beim Luftamt und anderen Behörden.
Im Fall hier haben wir zwei Schauplätze, das örtliche Umfeld in dem es das positive Image des Modellfluges/Jetmodellfluges gegen EINEN Wiedersacher zu erhalten gillt.
Dies kann zB. durch Strafanzeige wegen Verdachts auf Verleumdung erfolgen. Bereits durch das dann folgende Ermittlungsverfahren wird euer Gegenspieler unglaubwürdig und isoliert. Zudem wird sich der hüten weiter gegen euch zu verleumden.
Jeder wird Dessen Aussagen betreffs eurem Flugbetrieb dann mit äuserster Vorsicht bewerten.
Mindestens, besser zusätzlich, sollten die Ortschaftsräte und der Bürgermeister bzw die Gemeinderäte der Hauptgemeinde durch ein sachkundiges Schreiben zB eines Gutachters (Glaubwürdigkeit), das über den (Jet)Modellflug umfassend informiert unterrichtet werden.
Im Begleitschreiben zu dessen Verteilung kann man dann ruhig einfließen lassen, das man gegen xxx Strafanzeige wegen Verdachts auf Verleumdung erstattet hat. bzw das hier Klarstellung wegen verleumderischer Aussagen des Herrn xxx not tut. Eine gleichzeitig ausgesprochene Einladung zum Modellflug vor Ort zur Information ist hilfreich, auch wenn möglicherweise gar keiner kommt. ABER den Quertreiber würde ich mit identischem Schreiben jedoch mit einem gesonderten Termin DANACH separat einladen, sonst habt ihr bei dem Thermin mit dem Rest der Welt nur Zirkus. Die Gefahr, das der uneingeladen kommt ist dann auch viel geringer.
Kommt der ohne Einladung würde ich den sogar des Platzes verweisen.
Dieser Besuchstermin ist modellfliegerisch logischerweise gezielt vorzubereiten.
Der zweite Schauplatz ist das Luftamt, bei dem abzuklären ist, ob und wie sich der Sachbearbeiter in der Sache vom Umfeld beeinflussen lässt und was er für den Platz persönlich für gut oder schlecht ansehen würde bzw wie er das Verfahren betreibt. Im Zweifelsfall ist zu hinterfragen auf welche Rechtsgrundlage er sich jeweils stützt.
Da der betreffende Platz jedoch Abstände von ca. 1,5 km zu Siedlungen hat, ist da uneingeschränkter Modellflug möglich, jede Selbstbeschränkung ist da schlicht Käse und Harakiri.
Gruß
Eberhard
PS: zur Information:
Der Sachbearbeiter in Hessen- Darmstadt und sein direkter Vorgesetzter der für die Petition zum Modellflug auf Flugplätzen durch Modellflugfeindliche Handhabung ursächlich verantwortlich und bekannt war, durfte zum 1.4.07 eine andere Stelle mit anderem Aufgabenbereich übernehmen.
Im Rahmen der § 16 Aktivitäten mit Anfragen und Petition ist die Aussage des BMVBS (Bundesverkehrsministerium) Rechtsabteilung so, das sich die Anforderungen durch die Landesbehörden bei Erlaubnisverfahren für Modellflug auf Flugplätzen auf Null reduzieren. (darin spiegelt sich oben geschilderte Rechtssituation wieder)
Solch ein Antrag also in einem sehr vereinfachten Verfahren abgewickelt werden solle.
Leider haben das nicht alle Sachbearbeiter begriffen, bzw es gehen manche immer noch autarke Wege. Dies muss nicht hingenommen werden.
Soweit also das erste greifbare Zwischenergebniss in Sachen § 16 Aktivitäten.
Damit ist die Sache aber noch nicht gegessen, der Kampf um eine Neuformulierung des § 16 geht erst richtig los.
Rechtssicherheit für die Zukunft ist durch solche Aussagen des BMVBS noch keine vorhanden.
Denn wenn innerhalb Jahresfrist (Ein Jahr nach in Kraft treten eines Gesetzes oder Verordnung) die juristischen Möglichkeiten gegen den neuen § 16 vorzugehen weggefallen sind, kann sich an solche Aussagen des BMVBS auf Landesebene garantiert keiner mehr erinnern.
Hier wird es daher weitere Aktivitäten zur Erlangung zukünftiger Rechtssicherheit geben.
Bis dahin sind alle Zugeständnisse der Genehmigungsbehörden durch Verfahrensfehler beim § 16 erzwungen und auf Jahresfrist begerenzt. Nach Jahresfrist gilt das nichts mehr.
Keinesfalls wird man den Ämtern und Politikern hier gestatten, diese Jahresfrist mit einfacher Hinhaltetaktik auszusitzen um den Status Quo des jetzigen § 16 nach Ablauf der Jahresfrist zu zementieren.
Frohe Ostern