Modellflug auf der „grünen Wiese“


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Ein Vortrag von Rechtsanwalt Christian Walther

von Frank Tofahrn.
Anlässlich der Messe in Friedrichshafen wurden vom DAeC/MFSD verschiedene Vorträge zum „Modellflug im Verbandsrahmen“ nach den neuen Sonderregelungen der EU-Drohnenverordnung und der im Frühjahr angepassten deutschen Luftverkehrsordnung (vgl. Art. 16 DVO (EU) 2019/947 i.V.m. § 21g LuftVO (n.F.)) gehalten. RA Walther hatte das Thema „Fliegen auf der grünen Wiese“ nach den sogenannten „verbandsinternen Verfahren“ (vgl. § 21f Abs. 1 LuftVO (n.F.)) aufgegriffen, was sehr viele Modellflieger und Modellfliegerinnen interessiert.

Diese „verbandsinternen Verfahren“ heißen beim DAeC/MFSD „Standardisierte Regeln für Flugmodelle“ (StRfF). Sie fassen die „Best Practice“ des Modellflugs in all seinen Facetten zusammen und werden das Kernstück für die Beantragung der nunmehr erforderlichen Verbandsbetriebserlaubnis sein.


Personenkreis

Im Vortag wurde zuerst auf den Kreis der betroffenen Modellflieger geschaut. Da sind einerseits die Mitglieder des erlaubnishaltenden Verbands. Andererseits gibt es auch „Modellflieger in einem anderen bundesweit tätigen Modellflugverband“ und „Gastpiloten“, die aus dem Ausland zu uns kommen, um Modellflug in Deutschland etwa zu Wettbewerbs- oder Urlaubszwecken zu betreiben. Grundsätzlich ist der Vortrag nur für den erstgenannten Personenkreis relevant. Für den zweitgenannten Personenkreis wird (oder ist) eine eigene Verbandsbetriebserlaubnis beantragt, so dass dieser Personenkreis keinen Bedarf hat, die StRfF anzuwenden. Unter welchen Voraussetzungen auch Gastpiloten unter den StRfF modellfliegen können, ist ein eigenständiges Thema, was in einem separaten Vortrag behandelt wird. Wichtig ist schließlich, dass alle Modellflieger, die Flugmodelle mit einer Startmasse über 250 g nach den StRfF fliegen wollen, registriert sind und dementsprechend über eine sogenannte „eID“ verfügen.


Flugmodelle

Welche Flugmodelle sind auf der grünen Wiese erlaubt? Ein echter Erfolg ist die Erhöhung der maximalen Startmasse von 5 auf 12 kg. Das ist speziell für den Hangflug von Vorteil, gilt aber grundsätzlich überall. Insbesondere sind - wie bisher - Segler, Motorflieger und Hubschrauber mit E-Antrieb erlaubt, wenn im Modell die „eID“ (s.o.) angebracht ist. Erlaubnisbedürftig bleiben allerdings Verbrennungsmotor- oder Turbinenantrieb, wenn der Flugbetrieb näher als 1,5 km zu Wohngebieten stattfindet.


Pilotinnen und Piloten

Welche Voraussetzungen müssen nun die Fliegerinnen und Flieger erfüllen? Das beginnt mit Regelungen zum Mindestalter. Kein Mindestalter besteht beim Fliegen von Flugmodellen unter 250 g Startmasse. Ab 7 Jahren dürfen Flugmodelle bis maximal 2 kg Startmasse geflogen werden, ebenso über 2 kg, wenn die Flüge unter unmittelbarer Aufsicht erfolgen. Ab 14 Jahren darf theoretisch alles bis maximal 25 kg Startmasse pilotiert werden, wobei auf der grünen Wiese aber nur Modelle bis 12 kg (s.o.) relevant sind.

Weitere Anforderung an Piloten ist die volle Leistungsfähigkeit, also KEINE Beeinflussung durch Alkohol. Es gilt die 0,00 Promille-Grenze, wie in der gesamten übrigen Luftfahrt auch. Natürlich gilt das auch für Medikamente, die psychoaktiv wirken.

Um Modellfliegen zu dürfen, ist der „Kompetenznachweis“ nach den StRfF ab 2 kg Startmasse erforderlich. Dieser Kompetenznachweis löst den bisherigen „Kenntnisnachweis“ ab, ist aber von den inhaltlichen Anforderungen ziemlich vergleichbar – nur eben auf die StRfF zugeschnitten. Dieser Kompetenznachweis ist nicht erforderlich, wenn unter unmittelbarer Aufsicht geflogen wird, z. B. bei Schulungsbetrieb oder Modellfliegern, die noch keine 14 Jahre alt sind.


Flugverbote

Wie bisher ist Modellflug verboten, wenn der Aufstiegsort näher als 1,5 km an der Begrenzung eines Flughafens oder Flugplatzes liegt, es sei denn, die zuständige Stelle hat eine Freigabe erteilt. Grundsätzlich gilt weiter ein Flugverbot über Wohngrundstücken und in den bisher schon bekannten sogenannten Flugverbotszonen


Flugverbotszonen

Was sind nun solche Flugverbotszonen? Auch da nichts Neues. Dazu zählen Menschenansammlungen, Autobahnen, Bundeswasserstraßen, Bahnanlagen, Unglückorte, Katastrophengebiete, Industrieanlagen, Gefängnissen, militärischen Anlagen, Elektrizitätswerken, Liegenschaften der Polizei od. anderen Sicherheitsbehörden, der Verfassungsorgane oder der obersten oder oberen Bundes- oder Landesbehörden, der diplomatischen u. konsularischen Vertretungen sowie Krankenhäuser. Bei diesen Flugverbotszonen ist grundsätzlich ein Abstand von 100 m einzuhalten. Insbesondere bei Menschenansammlungen und bei Verkehrswegen soll jedoch zukünftig die sogenannte 1:1-Regel gelten. Dies bedeutet, dass ein absoluter Mindestabstand von nur 10 m gilt und mit jedem Meter Höhe der Mindestabstand um ebenfalls einen Meter wächst. Also 20 m Flughöhe erfordert einen Mindestabstand von 20 m. Diese Abstandsregelung soll in 50 m Abstand enden. Wir meinen, dass diese Regelung insbesondere für einige Hangfluggebiete vorteilhaft wäre.


Gebiete des Naturschutzes

Ein weiterer großer Erfolg ist die gesetzliche Regelung, dass es kein pauschales Flugverbot mehr über Gebieten des Naturschutzes gibt, wie bisher der Fall war. ABER, der Modellflug darf die Schutzziele dieser Gebiete des Naturschutzes nicht beeinträchtigen oder gar verletzen. Schon bei potentieller Schutzzielverletzung ist die zuständige Naturschutzbehörde zu kontaktieren.


Zulässiger Luftraum

Grundsätzlich darf der gesamte Luftraum G für Modellflug genutzt werden. Für Multikopter gilt weiterhin eine maximale Flughöhe von 120 m über Grund (GND). Natürlich sind auch lokale Luftraumabsenkungen, Gebiete mit Funkkommunikationspflicht (RMZ - Radio Mandatory Zone) oder Gebiete mit Flugbeschränkungen (ED-R) zu beachten. UND besonders wichtig, denn das ist eine Grunddefinition für Modellflug: Sichtweite = Luftraumgrenze!!


Was ist noch zu beachten?

Es mag nun ziemlich banal klingen, welche weiteren Voraussetzungen für den Modellflug auf der grünen Wiese erfüllt sein müssen. Allerdings muss es eben aufgeschrieben sein und gehört zu einem sicheren Modellflug dazu.

So ist die Geländewahl sehr wichtig. Das Gelände muss für sicheren Start, Flug und Landung geeignet sein. Außerdem muss, wie bisher, die Einwilligung des Grundstückseigentümers oder -nutzungsberechtigten vorliegen.

Zu einem sicheren Modellflugbetrieb gehört auch eine Flugvorbereitung, die mit einem Check des Luftraumes beginnt. Wie schon beschrieben (s.o.) darf der Flug nur in einem zulässigen Luftraum stattfinden. Dazu bedarf es der Einholung aller verfügbaren Information, insbesondere NOTAMs anlässlich der Einrichtung temporärer Flugverbotszonen. TIPP: Beim nächstengelegenen Flugplatz nachfragen. Auch banal klingend, aber wichtig, ein Check des Wetters. Lassen die aktuellen Wetterverhältnisse eine sichere Durchführung des Flugvorhabens zu? Insoweit sind insbesondere der Wind und die Sichtbedingungen zu berücksichtigen!

Wenn es dann ans Fliegen geht, wenn das Flugmodell eingeschaltet wird, dann ist zu prüfen, ob andere Flugmodelle dadurch gestört werden können (bei modernen 2,4 GHz-Fernsteuerung nicht mehr relevant), dass keine unbeabsichtigten Funktionen ausgeführt werden, insbesondere keine Propeller oder Rotoren anlaufen, die den Piloten oder andere gefährden oder gar verletzen können. Auch nichts Neues ist die Aktivierungsreihenfolge: Erst der Sender, dann das Flugmodell.

Der anschließende Startcheck muss umfassen: Ist das Flugmodell voll funktionsfähig? Ist der Pilot steuerbereit und voll leistungsfähig? Ist der Start- und Flugraum frei? Und passen Wind und Wetter?

Um einen sicheren Flug zu gewährleisten, ist stets in Sichtweite zu fliegen. Der Pilot muss immer in der Lage sein, sein Flugmodell richtig steuern und navigieren zu können. Eine stetige Beachtung der Ausweichpflicht im Besonderen gegenüber herannahenden Luftfahrzeugen der Allgemeinen Luftfahrt (AL) muss sichergestellt sein. Die Ausweichregeln gegenüber Flugmodellen lauten schlagwortartig: 1. „Rechts vor links.“ 2. Fliegen zwei Modelle aufeinander zu, wird stets nach rechts ausgewichen. Ist dort ein Hindernis (z. B. der Hang) weicht nur der aus, der nach rechts Luftraum hat. 3. Der Manövrierfähigere muss ausweichen, also grundsätzlich der Motorflieger dem Segelflieger usw. Fliegen heißt landen, so muss eine sichere Landung, i.d.R. gegen den Wind möglich sein.

Nach der Landung ist das Flugmodell wieder zu deaktivieren. Auch das erfolgt mit dem Check, dass keine unbeabsichtigten Funktionen infolge von Signalverlust anlaufen, vgl. oben. Die bekannte Deaktivierungsreihenfolge: Erst das Flugmodell, dann der Sender.

Holm & Rippenbruch!

Dazugehörige Präsentation
 

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  • FN2021 - Grüne Wiese.pdf
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Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Er ist in keinem Verband, beim LBA jedoch (selbst) registriert.
Wird dann Ende kommendes Jahres wohl spannend...OPEN könnte er, aber wie läuft das im Verein? Der Verein, bzw. die Mitglieder, hat verschiedene Verbände/Versicherungen (DMFV/BWLV/MFSD/DMO/Allianz).
 
Weia, das ist wirlich nicht einfach.
Ist dein Verein Mitglied in einem Verband?
Oder ist der verbandslos?
Das einfachste für ihn wäre, einem Verband als Einzelmitglied beizutreten und sich von seiner bisherigen Versicherung zu verabschieden. Wenn seine versicherung im Rahmen einer privaten Haftpflicht ist, stellt sich eh die Frage, ob die ausreicht.
 
Ja, der Verein ist mehrheitlich im DMFV, andere Mitglieder sind über den Gesamtverein im BWLV und später hinzugekommene sind Einzelmitglieder verschiedener Verbände/Versicherer. Die Haftpflicht ist ausreichend und er war schon so versichert als er in den Verein eingetreten ist - er ist Allianz-Vertreter...die Versicherung unserer Einzelmitglieder werden alljährlich zur Vorlage gebracht.
 
Hallo Helmut - hast du bitte den Link damit ich mir die Augen nicht wundsuchen muss auf der Seite?

@simon2104
Sofern du den A1/A3 hast kannst du auf der grünen Wiese bis 120m über Grund fliegen (zusätliche Regelungen gelten natürlich auch noch - eben wie im A1/A3 zur Kenntnis genommen).
Jedoch geht es hier im Beitrag ausschließlich um die LuftVo und die künftigen BE's der Verbände, genauer hier um den des DAeC/MFSD.
Allerdings rate ich zur Vorsicht auf Informationen zu vertrauen die du nicht in schriftlicher Form vorliegen hast.
Denn es sollte bekannt sein - wer Schreibt der bleibt...Worte sind Schall und Rauch! (da denke ich immer irgendwie an Barschels Ehrenwort)
Ich für meinen Teil werde sicherheitshalber nach Open wild fliegen und nicht nach 12Kg - denn das darf ich gesichert, das andere hab ich lediglich mündlich bekommen, was mir nicht ausreicht. Aber da darf jeder wie er will...und muss ggf. dafür auch die Konsequenz bedenken.

Hallo,

hier der Link.


Gruß
Helmut
 
In diesem Sommer habe ich den "Drohnenführerschein" in der Open-A2 abgelegt. Damit steht dem Werfen eines Knickis am Hang ja nun gewiss nichts entgegen? Aber wie ist das mit einem MinimumRS ASG-32 oder einem E-flite UMX Radian BNF? Für einen Starrflügler musste ich keinen Praxisnachweis erklären.
 
mach doch bitte nochmal die Theorie-Schulung durch. Lese dabei die Kapitel über
<250g
Sensor zur Aufzeichnung von personenbezogenen Daten
Versicherung
durch. Spielzeugrichtlinie greift vermutlich nicht, denn in der Anleitung steht "Dies ist kein Spielzeug"

Und nach A2 darfst Du nicht fliegen, weil keines der dieser Modelle erfüllt die Bedingungen
3. Der UAS-Betrieb muss mit einem unbemannten Luftfahrzeug durchgeführt werden, das als ein UAS der Klasse C2 gekennzeichnet ist, die Anforderungen dieser Klasse nach Teil 3 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 erfüllt und mit einem eingeschalteten und aktualisierten System für die direkte Fernidentifizierung und einer Geo-Sensibilisierungsfunktion betrieben wird.

Bleibt Dir natürlich unbenommen, diese nach A1/A3 zu fliegen, hier aber besonderes Augenmerk auf UAS.OPEN.060 1. b) !

Grüße Stefan
 
...ganz schöne Aufregung hier teilweise :-) - das Thema bewegt, Durchsteigen ist nicht ganz einfach.

Frage in die Runde: wer ahndet das Gesetz, und welche Strafen drohen, sollte man sich an das Gesetz nicht halten?
Sind das Ordnungswidrigkeiten oder "höher" angelegt? (ok, habe mir das Gesetz (noch) nicht angesehen :-)).
Versicherungsschutz besteht zu 99,9% nicht mehr, das ist mir klar.

Merci!
Wolfgang
 
LuftVG §58
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 3, 9, 12, 12a und 16 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 und 13 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 8, 8a, 10, 11, 14, 15, 18 und 19 sowie nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
 
Merci S_a_S :-)
Hab mir gerade ein paar §§ angesehen, schwere Kost ohne Vorwissen...

ok, es heisst "...kann...". Sind Fälle bekannt, bei denen ein Modellflieger belangt worden ist? Ich verstehe die Intention der Gesetze, aber wird bei Modellflieger tatsächlich der Ermessensspielraum "hart" ausgelegt? Kann ich mir gerade nach Einführung des Gesetzes schwer vorstellen.
Oder etwas bildlich: fehlt die Registrierung auf dem Flugzeug, werde ich kaum tausende Euro bezahlen müssen. Stichwort "Verhältnismäßigkeit". Wenn ich mit einer Drohne in der Einflugschneise von FRA rumfliege, mag das ganz anders aussehen - verständlicherweise!?
 
... fehlt die Registrierung auf dem Flugzeug, werde ich kaum tausende Euro bezahlen müssen. ...
... solange nichts passiert! - Gewiss wird bei einer Routinekontrolle nicht das Fehlen der Registrierung allein solch ein Bußgeld nach sich ziehen, wenn aber etwas passieren sollte (Gott bewahre) könnte diese "Kleinigkeit" durchaus zum Nachteil des Verursachers beitragen. Wer will sich schon Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Unterlassung vorwerfen lassen. Und sollte es dann zu einem Brand gekommen sein, ... ich will's nicht zu Ende denken.
 

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Danke - perfekte Antwort. Ich fürchte, dass viele Kollegen schlicht Angst haben vor irgendwelchen "schlimmen" Strafen bei Nicht-Beachtung der neuen, zahlreichen Vorschriften und sich worst case Szenarien ausdenken ("Brand" - Hausbrand durch Modellflieger? Wirklich? ).

Es wird sehr viel diskutiert und beschrieben, was man nun alles machen muss und darf oder nicht darf. Was fehlt, ist die Darstellung der Konsequenzen bei Nicht-Beachtung.

Wir haben zu unterscheiden
- Ordnungswidrigkeiten
- Haftungsansprüche untereinander
- strafrechtliche Konsequenzen
- versicherungsrechtliche Konsequenzen

Neu sind offensichtlich - bitte korrigiert mich, ich habe das Gesetz nur kurz überflogen - Ordnungswidrigkeiten.

Vielleicht findet sich ein Jurist im Forum, der die Zeit findet, das Thema für die Allgemeinheit praxis-relevant aufzubereiten :-) Ich denke, viele Kollegen wären dankbar.

Nix für ungut und gute Nacht
 
Ordnungswidrigkeiten sind doch nicht neu. Reicht schon der Gedanke nach altem Recht über 5kg auf der grünen Wiese.

SPASS AN:
Aber das Schild mit dem Laut rufen würde mir mehr Sorgen machen. Da brüllt einer das er den Bereich betritt und der Pilot erschreckt sich. Die Drohne knallt vor dem Tanklaster auf die Straße. Der Fahrer erschreckt und verreist das Steuer und der Tanklaster landet schwer beschädigt im Staßengraben und hat versehentlich die Person auf dem Farradweg tot gefahren ......
SPASS AUS.
Wo wir bei Thema sind. Inzeniertes Horrorgeschiehen. Zu 100% ausschließbar? Wohl eher nicht.
Man muss bestimmt keine Angst haben. Bisschen lesen und gesunder Menschenverstand hilft aber schon mal.
 
Versicherungsschutz besteht zu 99,9% nicht mehr, das ist mir klar.

Ich bin mir nicht sicher, ob das auch allen anderen so klar ist.

Der DMFV weist jedenfalls, wie übrigens alle anderen Versicherungen im Kleingedruckten, ausdrücklich darauf hin:

"Versicherungsschutz besteht im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen"

Die Nicht-Einhaltung von Gewichtsgrenzen oder Mindestabständen zu Wohngebieten (Verbrenner) kann im Schadenfall bei Sach- und/oder Personenschäden sehr teuer werden. Dagegen ist die zusätzliche Ordnungswidrigkeit ein Klacks.

Gruß Bernhard
 
hi

ich versteh eh nicht warum man mit verbrenner flugmodellen 1,5km abstandhalten muss
mit e modellen darf ich theoretisch gleich nebenan fliegen und einige meiner e modelle sind lauter als die mit v motor
rc cars mit v motor darf man ja auch innerorts betreiben und die kreischen bei weitem lauter als manch flugzeugmotor
 
hi

ich versteh eh nicht warum man mit verbrenner flugmodellen 1,5km abstandhalten muss
mit e modellen darf ich theoretisch gleich nebenan fliegen und einige meiner e modelle sind lauter als die mit v motor
rc cars mit v motor darf man ja auch innerorts betreiben und die kreischen bei weitem lauter als manch flugzeugmotor
Weil E-Modelle per Gesetz "emissonsfrei"sind.
Übrigens kommen eher generelle Abstandsregeln und Lärmmessungen bei E-Modellen als dass sich etwas bei V-Modellen verbessert.
Da das klar ist sollte man sich überlegen ob man solche Fragen noch öfter stellen sollte...
 

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