Wulf Stehr:
...Einzige Ausnahme, die das (Versicherungsvertrags-) Gesetz kennt: Vorsatz des Versicherungsnehmers (und nicht etwa grobe Fahrlässigkeit, wie immer wieder behauptet wird). Wenn darüber hinaus im Versicherungsvertrag nicht geschrieben steht, dass ausschließlich Fernsteuerungskomponenten benutzt werden dürfen, die sich technisch im Originalzustand befinden und nicht durch den Verwender verändert wurden etc., sehe ich keinen Grund, hier die Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung zu verneinen. Sollte jemand von Euch Gegenteiliges belegen können, würde mich das sehr interessieren, insbesondere die entsprechenden Passagen in einschlägigen Rechtsnormen, Gerichtsentscheidungen und insbesondere in den jeweiligen Versicherungsverträgen.
Es bleibt demnach meines Erachtens allenfalls die strafrechtliche Haftung. Diese ist allerdings bei einem Personenschaden nicht zu unterschätzen, da insoweit natürlich jede Form der Fahrlässigkeit (also auch die leichte Fahrlässigkeit) zur Strafbarkeit sowohl des Halters als auch des jeweiligen Piloten oder evtl. des Flugleiters führen kann.
Schon allein aus diesem Grund versteht es sich von selbst, dass jeder nur solche Veränderungen an seinem Sender wie auch an der gesamten RC-Anlage vornehmen sollte, von denen er etwas versteht und deren Auswirkungen er auch abschätzen kann.
Quelle-1
Herr Dr. Volker Eckert antwortete (schon am naechsten Tag!):
Hallo Herr Schenke,
gerne beantworte ich Ihre Frage zu dem Versicherungsschutz in dem von Ihnen geschilderten Fall.
Das Verbinden eines Schalters mit einem Stecker an der dafür vorgesehenen Stelle durch den Betreiber der Anlage selbst, führt nicht zu dem Verlust des Versicherungsschutzes. Eine solche Montage verstößt auch nicht
generell gegen die Vorschriften der Regulierungsbehörde Telekommunikation und Post.
Gehen Sie also bitte davon aus, dass die von Ihnen beschriebene Montage ohne Bedenken oder Reue durchgeführt werden kann.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort Klarheit verschafft zu haben.
Gruß DMFV
Et
RA Kreutzberg vom DMFV wird dazu auch immer bei den Flugleiterschulungen befragt.
Es gibt keine Probleme mit Zulassung und Versicherungsschutz, wenn Schalter vom
Elektronikhändler (der Name Conrad fiel) gekauft, selbst konfektioniert und eingebaut
werden.
Allerdings nur an die dafür vorgesehenen Positionen. Zusätzliche Löcher für
Schalter, Potis oder Ladebuchsen dürfen nicht in's Sendergehäuse gebohrt werden.
Quelle-2
Der letzte Satz ist nun völlig überzogen und durch nichts zu begründen. Das grenzt ja fast schon an Panikmache. So dramatisch ist die Lage ja nun doch nicht.
Fazit:
Wenn Du weißt, was Du tust und die Folgen übersehen kannst, dann darfst Du es auch. Wenn nicht, laß' besser die Finger davon. Das bezieht sich auf das Überbrücken der Diode, die einen reinen Verpolungsschutz darstellt. Wird auch gerne als "Idiotendiode" bezeichnet.
Randbemerkung: Bei meinem Sender ist firmenseitig die besagte Diode gebrückt worden. Mit einem schlichten Draht, womit auch sonst!!
Dem sieht nun keiner an, wer ihn verlötet hat.
Was lernen wir daraus? Siehe oben...
Also Leute, laßt die Kirche im Dorf und macht die Pferde nicht scheu!