Naturschutzurteil des Bundesverwaltungsgerichts

Claus Eckert

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Racerbuk

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Das Verbot für motorbetriebene Fluggeräte in Landschaftsschutzgebieten ist aufgestellt worden, da immer wieder beobachtet wird, dass Wildtiere durch Fluggeräte gestört werden. Insbesondere Vögel fühlen sich durch sie gestört und geben ggf. sogar ihre Nester auf.
In einer Publikation des Schweizer Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft heißt es zu Modellflugzeugen:
"Vögel reagieren auf ein solches Feindschema oft relativ automatisch z. B. mit Flucht oder Sich-Ducken (Angeborener Auslösemechanismus, Schleidt 1961). Die unkalkulierbaren Flugmanöver der Modelle (horizontal und vertikal), verbunden mit hohen Winkelgeschwindigkeiten, rufen eine besonders starke Reaktion hervor (Rossbach 1982). Hinzu kommt die Lärmbelastung bei motorisierten Modellen. Die Fluchtdistanzen verschiedener Vogelarten liegen im Bereich von 200 bis 400 m, maximal 600 m (Abb. 5). Damit wird eine weit über den eigentlichen Flugplatz hinausgehende Fläche entwertet
Bei uns fliegen so viel Greifvögel am Platz dass wir für die schon eine eigene Aufstiegsgenehmigung beantragen müssten..🤣. In unserem Ladeunterstand nisten jedes Jahr die Amseln und Bachstelzen und ziehen voller Stolz ihren Nachwuchs gross. Alles in Armlänge zu unseren Fliegern und uns. Diese Holzköpfe von den Umweltverbänden sollten einfach mal ihre breitgesessenen Ärsche auf die Flugplätze bewegen und ihre kaffeeverquollenen Glupschaugen aufmachen bevor sie einen solchen Blödsinn verzapfen. Insofern war dieses Urteil lange überfällig.
 

Marc25

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Wir haben sogar ein festes Nest bei uns im Dach des Clubheims eingerichtet für unsere Falken, die Jahr für Jahr ihren Nachwuchs groß ziehen.
Ich denke die Jungen schauen sich bei uns etwas ab 🤣.
In unserer Pergola haben wir 3 weitere Vogelnester. Wir leben gemeinsam unter einem Dach.
Gruß
Marc
 

S_a_S

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§5 20 ist durch das BVG-Urteil zu streichen.
Wer kümmert sich darum?

Damit bedarf Wasserflug am Chiemsee nicht mehr einer Erlaubnis.
Wasserflug ist dünnes/geschmolzenes Eis, weil im Wasser ist das Modell ein motorgetriebenes Fahrzeug ( §5 (1) 14 ) - und dafür ist das Luftamt nicht zuständig.

Aber auch heute schon wäre nach §5 (3)
Die Erlaubnis ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, zu erteilen, wenn das Vorhaben nicht geeignet ist, eine der in § 4 genannten Wlirkungen hervorzurufen oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

Grüße Stefan
 

S_a_S

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Hans,

der Luftverkehr ist eindeutig alleinige Bundessache (§73GG).
Straßenverkehr und Wasserrecht ist wiederum nach §74 GG genauso wie Naturschutz konkurrierend (siehe auch §72 GG), also nicht ausschließlich Bundessache.

Grüße Stefan
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Wasserflug ist dünnes/geschmolzenes Eis, weil im Wasser ist das Modell ein motorgetriebenes Fahrzeug ( §5 (1) 14 ) - und dafür ist das Luftamt nicht zuständig.
Ähem, mir wäre neu, dass der Pilot eines Wasserflugzeuges einen Motorbootführerschein machen müsste. 😉

Flugmodelle sind nach Luftverkehrsgesetz §1 Abs. 2 Luftfahrzeuge und keine Wasserfahrzeuge.
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Hallo Stefan,

danke für die Recherche.
Das es kompliziert ist Wasserflug zu betreiben war mir klar, aber das habe ich nicht gewusst und noch nie gelesen:

Da mein Wasserflugzeug, sobald es schwimmt, hierzulande automatisch zum Boot mutiert, verlangen manche Bundesländer für Wasserflieger auch den Bootsführerschein.
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Sorry übrigens fürs Threadnapping.
Wir sind hier ja im Hangflug.… 😳
 

S_a_S

User
Auch wenn es etwas OT ist, das Gemeingebrauchsrecht lässt das Befahren des Gewässers mit Modellen mit Elektroantrieb zu, der Überflug über dem Wasser ist über das Luftrecht gesichert. In diesem Zusammenhang wäre in Bayern auch der §28 BayWG interessant, da ist aber aber auch LuftVO §21h (3) 5. (Bundeswasserstraßen) zu beachten. Insofern bis 12kg elektrisch (mit Einschränkungen) erlaubnisfrei.

Einen Seeadler artgerecht landen zu lassen (damit Schwenk zurück zum Hangflug) sollte aber (außerhalb von NSGs) möglich sein.

Nur ist beim Gewässer das Land oder sogar die Kommune (wenn delegiert) berechtigt, für dessen Nutzung separate Verbote zu erlassen, eben auch Antrieb bei Booten und damit den Start vom Gewässer zu verbieten.

Grüße Stefan
 
'N nassen Hetzles kenn' ich aus meinen Segelflug-A/B/C/Schein-Tagen Mitte der Siebziger, aber zur Retro '11 (IIRC) war ich erst danach gekommen. Hier fährt irgendwo das Bild meiner senkrecht in der Matschwiese steckenden Susi nach Flügelbruch rum, mit Rabbi mit Kamera im Gegenschuß.

Also: nein.

servus,
Patrick
 
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