So direkt dazu ist mir bei Freizeitflügen nichts bekannt.
Außer dass personen nicht überflogen werden dürfen
Wie du schreibst, außerhalb der Sichtweite/Sichtbereichs
Belästigung
Verletzung Persönlichkeitsrecht ( vorallem wenn Hecke/Sichtschutz um das Grundstück)
Ansonsten kann der Anwalt seinem Fachwissen/Erfahrung freien lauf lassen, was man alles da rein nehmen kann.
evtl vgl.:
Die Bereiche eines Grundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken nicht einsehbar sind, sind Rückzugsorte, sodass das Einsehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt.
Quelle:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/f...ueber-fremde-grundstuecke-fliegen_078390.html
darauf stützt sich das Urteil, welches ich ein paar Beiträge vorher gepostet hatte.
Ebenso heißt es in der Luftverkehrsordnung "...Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, daß Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und
kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird"
eben auslegungssache, wie so vieles im Rechtssystem. Vermeidbar ist ein Flug im Wohngebiet zum Freizeitzweck immer. Denn, zum Freizeitzweck kann man jederzeit außerhalb der Ortschaft zum fliegen gehen.
zurück zum BGB
" § 905
Begrenzung des Eigentums
Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat."
es findet sich was, wenn man sich bemüht, um demjenigen das Leben schwer zu machen.
Dazu gibt es eben Anwälte...