Was passiert wenn man trotz Flugverbot trotzdem fliegt.

Scatman

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Hallo zusammen, wir dürfen bei uns wegen dem Brachvogel im März und April nicht starten. Der Naturschützer wie auch der Brachvogel sind schon lange Tot. Was passiert wenn man trotzdem fliegt? Gibt es dann eine Verwarnung? Oder was wird dann passieren?Wer kommt da vorbei zum prüfen? Angeblich darf man auf einer angrenzenden Wiese starten. Würde mich über Antworten freuen.
VG ULI
 

Baloo

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Hallo Uli,
hier wird dir kaum jemand eine rechtssichere Antwort geben können.
Der Vorstand eures Vereins soll sich am besten mit dem Justitiar des DMFV in Verbindung setzen. Der wird euch wohl raten das Verbot zu beachten, kann euch aber auch helfen, das Verbot überprüfen zulassen.

Gruß Bernhard
 

Scatman

User
Hallo Bernhard, wir wollen keine schlafende Hunde wecken.
Thorsten, ich glaube das ist mit dem LBA vereinbart.
Wie würde die Strafe aussehen und wer überprüft ob wir fliegen?
VG ULI
 
Bei einem Gespräch mit dem dmfv justiziar weckst du gar nichts. Jedes Verbot kann überprüft werden ob es noch sinnvoll ist.

Torsten
 

Scatman

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Hallo Torsten, ja das Stimmt. Werde ich bei uns mal Vorschlagen.
VG ULI
 
Bei einem Gespräch mit dem dmfv justiziar weckst du gar nichts. Jedes Verbot kann überprüft werden ob es noch sinnvoll ist.

Torsten
Aus eigener Erfahrung: das Verbot wird bleiben, es sei denn Du (!) kannst nachweisen, dass die damalige Begründung heute keine materielle (sachliche) Grundlage mehr bietet, z.B. über ein Gutachten oder eine Stellungnahme durch die zuständige Naturschutzbehörde (die werden das niemals tun). Ob der DMFV sich auf so etwas einlässt, bezweifele ich. Dennoch viel Erfolg!
 

DJBlue

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Woher weißt Du das Du da nicht fliegen darfst? Ist es ein ausgewiesenes Naturschutzgebiet? Stehen irgendwo Schilder dazu?
Alternativ kann man sich auf dem entsprechenden Geo-Atlas informieren (z. B.Bayern-Atlas, BW-Atlas und alle weiteren…)
Es gibt auch etliche Apps, aber da würd ich mich rechtlich nicht darauf verlassen, aber als ersten Nachweis für blödfragende Spaziergänger kann’s helfen…
 

Rüdiger

User
Von Ordnungswidrigkeit bis Verlust der Aufstiegserlaubnis ist je nach Schwere/Häufigkeit des Verstosses wohl alles drin. Wenn es den Vogel wirklich nicht mehr gibt, hilft ein Gutachten zur Vorlage bei der unteren Naturschutzbehörde und ggfs. der Gang zum Gericht. Am Hang hatten wir angeblich die Zipfammer, letztendlich erstritt ein Segelkollege als Anwalt die "Streichung" dieses Vogels.

Jedenfalls würde ich es nicht darauf ankommen lassen, es sind wesentlich mehr verkappte Naturschützer und Wichtigtuer als Spaziergänger unterwegs als man sich so vorstellt, auch verhärtet es evtl. bereits bestehende Fronten.
 
Aus eigener Erfahrung hilft ggf. eine Klage. Uns wollte man in einem Bereich auch Flugverbot erteilen. Da es da um eine AE ging haben wir das vor Gericht ausgefechtet. Der Richter hat vorher eine Ortsbegehung gemacht. Der konnte bei uns keine Vogel sehen und dann war die Sache klar. Kommt natürlich dann auf den Richter an. Das dieser selbst sich den Ort ansieht war wohl die absolute Ausnahme.

Sonst wird es wohl eine Ordnungswidrigkeit sein die bis zu 50000€ verhängt werden kann. Aber das ist nur eine Vermutung
 

Wilf

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Das Problem bei dieser Konstellation ist folgendes:
  • Fliegen tut ein Einzelner und der hat seinen Spaß.
  • Die Suppe auslöffeln muss ein Anderer, nämlich der Verein. Es ist der Verein, und hier wieder der Vorstand, der ein allfälliges Strafverfahren am Hals hat.
Ich würde als Vereinsmitglied meinen Verein nicht so eintunken wollen.
 

S_a_S

User
Es gibt mehrere Gesetze/Verordungen, die bezüglich Bußgeld/Strafen greifen.

Das eine ist die LuftVO §44 / LuftVG §58. Auf Eurem Platz, für den es eine Genehmigung (z.B. wegen Verbrenner) mit Auflagen gibt, sehen die luftfahrtrechtlichen Belange/Sanktionen anders aus (17c) als auf der grünen Wiese daneben (17d).

Das andere ist das BNatSchutzG §69 und die dazugehörigen Schutzverordnungen. Wird ein Vogel in der Brut gestört (egal ob durch Fliegen oder übers Nest laufen/fahren), greifen die dort verankerten Sanktionen.

Eventuell noch weitere (Sportstättenverordnung).

Die Landesluftfahrtbehörde spricht sich vor der Erteilung der Genehmigung mit der Naturschutzbehörde ab.
Aber nach Erteilung ist die luftfahrtrechtliche Genehmigung - so wie sie ist - über die Laufzeit bindend, selbst wenn sich Änderungen beim Naturschutz ergeben. Entfällt der Vogelschutz (amtlich!) um den Platz, ist auf dem Platz nach wie vor März April tabu (oder ihr beantragt Prüfung/Neuausstellung bei der LLB), während auf der Wiese nach Verbandsregeln oder nach Open geflogen werden könnte.
Kommt ein Naturschutzgrund dazu, wird die Naturschutzbehörde ggf. über die Luftfahrtbehörde vom Widerrufsrecht Gebrauch machen - gegen das vor den Verwaltungsgerichten geklagt werden kann. Und da sind wir dann bei den unterschiedlichen Gutachten (altes, das den Vogel nachweist, Gegengutachten, dass Flugbetrieb nicht stört oder der Vogel nicht mehr nachgewiesen ist). Auf der grünen Wiese nebenan greift der Naturschutz (und damit einhergehendes Verbot nach LuftVo 21h) aber sofort.

Grüße Stefan
 

Georg Funk

Vereinsmitglied
Im Luftrecht sind die Busgelder gefühlt etwa Faktor 10 zum Straßenverkehr, bedeutet, ein gefühlt vergleichbar "kleines" Vergehen kostet statt 15€ dann halt 150. Aus 100€ werden dann halt 1000, ganz abgesehen von dem was man seinen Modellflugkollegen damit antut.
 
Hallo zusammen, wir dürfen bei uns wegen dem Brachvogel im März und April nicht starten. Der Naturschützer wie auch der Brachvogel sind schon lange Tot. Was passiert wenn man trotzdem fliegt? Gibt es dann eine Verwarnung? Oder was wird dann passieren?Wer kommt da vorbei zum prüfen? Angeblich darf man auf einer angrenzenden Wiese starten. Würde mich über Antworten freuen.
VG ULI
Besteht für euer Gelände eine AE oder Fliegt ihr Erlaubnisfrei?
Was Steht in euerer AE
Wie wurde das Verbot begründet
Wer hat Verboten
Befindet sich das Gelände in einem Naturschutzgebiet?
wenn du mir die Fragen beantwortest kann mann weiter reden.
alles andere ist Kaffesatz.
Gruß
Martin
 

Scatman

User
Hallo zusammen, der Beitrag kann geschlossen werden. Ich danke euch allen, meine Fragen sind mehr wie ausreichend beantwortet worden.
VG ULI
 
Hallo Zusammen

Eure Problematik gibt es in Deutschland ja überall. Kennt Ihr vielleicht das dazu passende Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig vom 26.01.23:

BVerwG 7 CN 1.22, Urteil vom 26. Januar 2023 | Bundesverwaltungsgericht


www.bverwg.de
www.bverwg.de

Es heißt dort:
Leitsätze

1. Eine Naturschutzbehörde ist nicht befugt, Flugbeschränkungen für Luftfahrzeuge im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung anzuordnen. Der Bund hat mit dem Regelungskonzept des Luftverkehrsgesetzes abschließend von seiner ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG Gebrauch gemacht.

2. Die verfassungsrechtliche Sperrwirkung des Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG gilt auch im Anwendungsbereich der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie.

Zu Deutsch:
Der Naturschutz hat dem Luftverkehr nicht reinzureden. Luftverkehr ist Bundesrecht.

Für Deutschland halte ich dieses Urteil für fundamental!

Ich wundere mich immer, dass es bei uns nicht viel bekannter geworden ist.

Gruß
friedelweber
 
Hallo Friedel
ich gebe dir fast recht. Bitte schau dir mal den §21h der deutschen Luft Vo an.
Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
in Satz 3 Nummer 6 Steht, das du die zuständige Börde befragen musst, wenn du ein unbemanntes Fluggerät in einem Natuschutzgebiet betreiben möchtest. Die zuständige Börde muss den Flugbetrieb freigeben wenn der beabsichtigte Flugbetrieb den Schutzzielen des Natuschutzgebietes nicht wiederspricht.
Die geografischen Gebiete nach §21h sind in Dipul abgebildet und können als Amtlich angesehen werden.
§21h der deutschen Luft Vo ist eine Bundesverordnung und auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht für uns anwendbar.
Eines hat sich dennoch für uns daduch geändert, In vielen Landschaftsschutzgebieten haben die Unteren Natuschutzbehörden, in Ihren Landschaftsplänen Einschränkungen, Verbote für den Modellffug oder sonst. Luftsport erlassen.
Verbote des Modellfuges in Landschaftsschutzgebieten sind nach dem Urteil klar Verfassungswiederig, weil es sich nicht um Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, über Nationalparks im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, handelt.
Gruß
Martin
 
Hallo Martin

Es geht hier also um die Frage, ob man wirkich innerhalb eines Naturschutzgebietes fliegen will. Das dürfte in den wenigsten Fällen der Fall sein. Meist ist es doch so, dass nur in der Nähe eines Modellflugplatzes die Grenze zu einem NSG liegt, und schon gibt es Theater.

Ich streite mich gerade mit der Region Hannover, ob ich über dem öffentich zugänglichen Teil des Steinhuder Meeres Wasserflug betreiben darf. Mein Anwalt rät mir dringend, im Fall einer Ablehnung Klage zu erheben. Und das würde ich mit Rücksicht auf das zitierte Urteil auch tun.

Gruß
friedelweber
 
Hallo Friedel
in deinem Fall gebe ich dir vollkommen recht besonders wenn der von dir gewählte Startplatz eben nicht in einem NSG liegt.
möglicher weise kann eine Ablehnung auch mit der Nutzung des Gewässers zu tun haben, dann wird es vor Gericht spannend.
Bitte halte uns auf dem laufenden.
Gruß
Martin
 

S_a_S

User
Friedel,
das Steinhuder Meer liegt in der CTR Sector Wunstorf, da ist meines Erachtens die Allgemeinfreigabe NFL 2023-1-2705 bis 50m Höhe nicht anwendbar (da ist nur Flughafen Hannover aufgeführt). Kläre das erst mal mit der DFS bzw. der Flugplatzkontrollstelle in Wunstorf ab, bevor Du das mit dem Naturschutz angehst.

Wobei auch da die Satzungen keine ausdrückliche Zustimmung nach LuftVO 21h (3) 6. hergeben. Als EU-Vogelschutzgebiet gehört das zu "Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes".

Auch wenn Dein Anwalt vielleicht ein Überflugrecht im Sommer hinbekommt (Boote sind im Winter aus Naturschutzgründen ja auch tabu), bleibt immer noch die Frage des Zugangs zur Wasserfläche und ob das schwimmende Flugmodell mit wasserrechtlichen Gemeingebrauch abgedeckt ist...

Grüße Stefan
 
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