Dort steht wofür Wege und Plätze gedacht sind.
Alles außerhalb dieser Widmung ist eine Sondernutzung.
http://www.valuenet.de/php/lexContent.php?objid=523563
Viele Grüße, Michael
Vielen Dank für diesen interessanten Link, Michael. Leider stellt die Aussage in dem Link nur die Meinung eines Rechtsanwalts dar und hat somit keinerlei Anspruch auf Richtigkeit, wenn auch der Text ziemlich plausibel erscheint.
Vor allem dieser Passus in dem Link:
Die einzelnen Voraussetzungen für die Sondernutzung sind in den Straßengesetzen des Bundes und der Länder sowie den kommunalen Regelungen für öffentliche Einrichtungen festgehalten.
eröffnet wiederum der Spekulation Tür und Tor, auch fehlt in der Beispielsammlung, was Sondernutzungen sein können, der Hinweis auf die Nutzung als Startbahn für Modellflugzeuge.
Es ist meiner Meinung nach nach wie vor eine Grauzone, Feldwege (und nur darum geht es doch wohl, niemand, der bei klarem Verstand ist, wird eine mehr oder weniger stark frequentierte normale Autostrasse als Startbahn für sein Modellflugzeug aussuchen) sind nun mal nicht nur zu dem Zweck des öffentlichen Verkehrs gebaut worden ..................
Es steht auch nirgendwo geschrieben, dass man Feldwege nicht als Startbahn für Modellflugezuge benutzen darf, dahin kommt man nur auf Umwegen mittels Auslegung der "Widmung" ............. es mag auch sein, dass die Gemeinden das jeweils ganz unterschiedlich bewerten.
Wenn wir also eine Grauzone vor uns haben, ohne ausdrückliche Verbote, so gilt immer noch der Merksatz, dass alles erlaubt ist, was nicht verboten ist, sofern andere Rechte nicht berührt werden.
Grüße
Udo