ED-R Neuberend: Flugbeschränkungsgebiet in Schleswig-Holstein vom 2. bis 9. Nov. 2023 - NfL 2023-1-2895

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Aufhebung der Bekanntmachung
über die vorübergehende Festlegung eines Gebietes mit Flugbeschränkungen anlässlich
einer militärischen Ausbildung

Die NfL 2023-1-2895 „Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung eines Gebietes mit Flugbeschränkungen“ wird hiermit aufgehoben.​
Bonn, den 18. Oktober 2023​
Bundesministerium für Digitales und Verkehr​
LF17/6163.2/6​
Im Auftrag​
D.B.​


Datengrundlage
Flugbeschränkungsgebiet
ED-R Neuberend
im Bundesland
Anlass
militärische Ausbildung
Aktivierungszeit (Ortszeit)
Do, 2. Nov. 2023 von 08:00 Uhr bis 23:30 Uhr,
Mi, 8. Nov. 2023 und Do, 9. Nov. 2023 jeweils von 13:00 Uhr bis 23:30 Uhr

Zur großräumigen Orientierung:

NfL 2023-1-28 - ED-R Neuberend_Übersicht-5617px.png


Das Gebiet mit Flugbeschränkungen:

NfL 2023-1-28 - ED-R Neuberend_Einzelheit.png


ED-R Neuberend in My Maps
NfL 2023-1-2895
Mittelpunktskoordinaten
54° 33' 47" N 009° 32' 18" E
Gebietsdurchmesser
2 NM ~ 3,704 km

Betroffene Vereinsgelände
Es sind zur Zeit keine Gelände bekannt!​
Es können natürlich nur diejenigen Vereine genannt werden, die sich bei ma-db.com registriert haben!

Alle Darstellungen dienen nur der bildlichen Beschreibung eines Sachverhalts und sind für jegliche navigatorische Zwecke nicht geeignet.


Bitte beachten:

2. Art der Flugbeschränkungen

In dem vorstehend beschriebenen Gebiet sind mit Ausnahme der an der Übung beteiligten Luftfahrzeuge alle Flüge einschließlich des Betriebs von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen untersagt.​
Textauszug aus NfL 2023-1-2895
Hinweis:
(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.​

...und zur Erinnerung:

Da laut §1, Abs. 2, Nr. 9 LuftVG Flugmodelle luftrechtlich "Luftfahrzeuge" sind, ist der sogenannte "Fernpilot" in diesem Zusammenhang der "Führer eines Luftfahrzeugs". Folglich gilt daher § 62 LuftVG auch für Modellflieger ("Fernpiloten")!​


Es wird keinerlei Gewähr für Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der Informationen übernommen.

Verbindliche Auskunft erteilt das AIS-Centre (AIS-C), Telefon: 06103 707 5500.

In der Rubrik Rechtsfragen ist eigens für die Diskussion der Luftraumthematik ein spezieller Thread

Luftraum: Fragen und Antworten
eingerichtet worden. Wer also irgendwelche diesbezügliche Unklarheiten hat, ist herzlich eingeladen, dort seine Frage(n) zu stellen.
 

Anhänge

  • NfL 2023-1-2895 ED-R Neuberend.pdf
    114,5 KB · Aufrufe: 35
  • NfL 2023-1-2943 Aufhebung Neuberend.pdf
    204,9 KB · Aufrufe: 17
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