Flugbeschränkungsgebiet Fritzlar in Hessen vom 24. Mai bis 3. Jun. 2024 - NOTAM D1342-24

RCN-Team

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Teammitglied
Ein NOTAM, das nur Modellflieger betrifft (s. NOTAM Zeile E)!
Datengrundlage
Gebiet mit Flugbeschränkungen
innerhalb CTR Fritzlar (ETHF)
im Bundesland
Hessen
Anlass
Polizeilicher Einsatz
Aktivierungszeit (Ortszeit)
Fr, 24. Mai 2024, 02:00 Uhr bis Mo, 3. Jun. 2024, 01:59 Uhr


Zur großräumigen Orientierung

HE NOTAM D3142 (Fritzlar)-Übersicht 4550px.png

Das Flugbeschränkungsgebiet liegt deutlich erkennbar innerhalb der Kontrollzone (Luftraum D) von Fritzlar (ETHF). Dieser Luftraum ist stets nur mit einer Freigabe der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle nutzbar. Dabei wird auch gleichzeitig die Situation bezüglich des Flugbeschränkungsgebiets berücksichtigt.
Somit erübrigt sich an dieser Stelle die hier sonst übliche genauere Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten innerhalb des Flugbeschränkungsgebiets.


Für denjenigen, der es genauer wissen möchte oder muss, habe ich eine Google MyMaps-Karte erstellt!

Alle Darstellungen dienen nur der bildlichen Beschreibung eines Sachverhalts und sind für navigatorische Zwecke ungeeignet!


Betroffene Vereinsgelände
Keine Vereinsgelände bekannt.​
Es können natürlich nur diejenigen Vereine genannt werden, die sich bei ma-db.com registriert haben!

Bitte beachten

E) OVERFLIGHT PROHIBITED FOR UAS AND MODEL ACFT 1NM RADIUS CENTERED ON…

Auszug aus NOTAM D1342-24

NOTAM D1342-24
Daten
Mittelpunktskoordinaten
51° 07' 52" N 009° 16' 29" E
Gebietsdurchmesser
2 NM ~ 3,704 km

Hinweis
(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.​




...und zur Erinnerung


Da laut §1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG Flugmodelle luftrechtlich "Luftfahrzeuge" sind, ist der sogenannte "Fernpilot" in diesem Zusammenhang der "Führer eines Luftfahrzeugs". Folglich gilt daher §62 LuftVG auch für Modellflieger ("Fernpiloten")!​



Verbindliche Auskunft erteilt das AIS-Centre (AIS-C), Telefon: 06103 707 5500.

In der Rubrik Rechtsfragen ist eigens für die Diskussion der Luftraumthematik ein spezieller Thread

Luftraum: Fragen und Antworten
eingerichtet worden. Wer also irgendwelche diesbezügliche Unklarheiten hat, ist herzlich eingeladen, dort konkrete Frage(n) bezüglich ED-R zu stellen. Eine allgemeine Diskussion zum Thema Luftrecht ist jedoch unangebracht und wird daher strikt moderiert!


Es wird für keine der hier veröffentlichten Informationen eine Gewähr für Vollständigkeit oder Fehlerfreiheit übernommen.
 

Anhänge

  • d1342-24-24.05.-02.06.24.pdf
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