Hallenfliegen im Regelwerk des DAeC / MFSD

vollker

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Indoorfliegen in den StRfF mitgeregelt?​

In meiner Wahrnehmung war Hallenfliegen bisher nicht miteingeschlossen, wenn Gesetze den Modellflug regelten. Es ging immer nur um das Fliegen im öffentlichen Luftraum (Luftverkehrsordnung). Eine Streitfrage war dabei stets die Notwendigkeit einer Modellflug-Haftpflichtversicherung.

Aber ab 6.7.2022 gelten im DAeC/ MFSD die neuen Standardisierten Regeln für Flugmodell ganz anscheinend auch für das Fliegen in Gebäuden (StRfF: https://www.mfsd.de/wp-content/uplo...Regeln-fuer-Flugmodelle-MFSD-F1.4_publish.pdf ).

Indoorfliegen wird in den StRfF zwar nur in zwei Spezialfällen erwähnt, aber diese beiden Erwähnungen bedeuten, dass Indoorfliegen dazugehört, wenn dort ganz allgemein von Modellflug geschrieben wird:
  • 7.2.7 (Spezielle Betriebsregeln für Freiflugmodelle): „Dieses Regelwerk findet auf Saalfreiflugmodelle bis zu einer maximalen Startmasse von 30 g keine Anwendung“.
  • 7.4.4 (Spezielle Betriebsregeln für Hubschraubermodelle, Sicherheitszaun): Sicherheitszaun ist nötig … „(insb. z.B. bei Indoor-Flugbetrieb)“.
Ansonsten wird Fliegen in Gebäuden nirgendwo explizit erwähnt oder ausgeschlossen, sondern in allgemeine Oberbegriffe miteingeschlossen. Hallenflug zählt jetzt wie selbstverständlich dazu, wenn es heißt:
  • 1.2.1 Anwendungsbereich: … auf den „Betrieb von Flugmodellen“ …
  • 1.2.2 Begriffsbestimmungen: … „Modellflug“ bezeichnet den Umgang mit Flugmodellen in seiner Gesamtheit … „Flugbetrieb“ umfasst jede Aktivität, die unmittelbar und zielgerichtet dem Starten, Fliegen und Landen von Flugmodellen dient.
  • 2.1.2 Personen, die einen „Flugbetrieb eröffnen“ (insb. Luftsportvereine) müssen Personenschäden melden, die durch den Betrieb von Flugmodellen verursacht wurden.
  • 3.2 „Flugmodellbetreiber“ müssen registriert werden.
  • 6.1.6 „der Modellflughalter“ ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten.
Aber auch wenn das Hallenfliegen jetzt plötzlich mitgeregelt ist, greifen dort viele Regelungen der StRfF nicht, denn es findet nicht auf einem „Modellfluggelände“ statt:

Die StRfF unterscheiden zwischen ausgewiesenen Modellfluggeländen, angezeigten Modellfluggeländen und dem Fliegen auf der „Grünen Wiese“. Nach 1.2.2 sind Modellfluggelände „dauerhaft für den Betrieb von Flugmodellen eingerichtet“. Eine Sporthalle wird meist nur stundenweise gemietet und keineswegs dauerhaft für den Betrieb von Flugmodellen eingerichtet. Hallenflug ist deshalb Modellflug „außerhalb von Modellfluggeländen“, sogenanntes Fliegen auf der „Grünen Wiese“ (Kurzbeschreibung der StRfF – Modellflieger, Kapitel II: https://www.mfsd.de/wp-content/uploads/2022/07/StRfF-MFSD-Kurzbeschreibung-Modellflieger.pdf ).

Nach StRfF sind beispielsweise Flugordnung, Modellflugbuch, Modellflugleiter und Gastpilotenregistrierung nur auf „Modellfluggeländen“ nötig. Was auf der „Grünen Wiese“ übrigbleibt, ist gut zusammengefasst im oben verlinkten Kapitel II der Kurzbeschreibung Modellflieger.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich denke nicht dass Hallenflug unter die BE der Verbände fällt.
Bislang wurde auch argumentiert dass Fliegen in geschlossenen Räumen nicht unter die Auflagen der Luft-Vo fällt.
Davon abgesehen sehe ich eine generelle Versicherungspflicht für Flugmodelle und sehe nicht weshalb da Hallenflugmodelle eine Ausnahme sein sollten. Oder will jemand tatsächlich im Fall der Fälle einen Personenschaden aus eigner Tasche begleichen? Eher nicht....?
Während die Versicherung regeln kann was sie versichert kann dagegen die Zuständigkeit für den Innenbereich m.M.n. nicht in dieser BE geregelt werden.
 

vollker

User
Es ist ja nicht so, dass jetzt vieles neu geregelt ist. Tatsächlich bleibt in der üblichen Praxis (Elektromodelle bis 250 g) kaum etwas übrig: Neben den Selbstverständlichkeiten (Sicherer Flug, technische Störungsfreiheit, freier Start- und Landbereich, kein Alkohol, Startcheck) bleiben lediglich folgende Punkte:
  • Haftpflichtversicherungspflicht.
  • Schadensmeldepflicht bei Personenschäden an den Verband.
  • Modellhubschrauber: 3D-Figuren nur mit Sicherheitszaun.
Und beim Nachtflugverbot hat man garantiert nur vergessen, einen beleuchteten Innenraum als Ausnahme zu erwähnen.

Für mich ist wichtig, dass jetzt klar geregelt ist, dass Teilnehmer zwingend eine Haftpflicht für Modellflug benötigen.
 
Ähm...wie oben geschrieben, das gilt nicht für drinnen, weil das nicht im Bereich der Zuständigkeit liegt.
Regeln, die für draußen gemacht wurden sind selten drinnen zutreffend.;)
Es wäre auch völlig unerheblich ob man nun von einem 150 Gramm Heli oder einem 150 Gramm Flächenmodell (egal ob 3D oder nicht) in der Halle "angefallen" wird. Denn ich kann pauschal nicht entscheiden was da mehr Aua macht...
Auch dürften die meisten Hallen nicht über entsprechende Netze verfügen.

Übrigens wird es in der Halle nicht "Nacht" solange man das Licht anlässt...:D
Vielleicht denkst du (aus welchen Beweggründen auch immer) einfach zu weit und kompliziert.
 

Holze01

User
Hallenfliegen ist nicht Luftfahrt denn es findet nicht im Luftraum statt. Damit können Regeln für die Luftfahrt nicht in der Halle gelten. Eine Versicherung ist nötig, hier greift aber auch die Privathaftpflicht - denn in den Klauseln ausgeschlossen ist ja nur Luftfahrt. Im Zweifel lieber beim eigenen Versicherer anfragen. Ansonsten haben die Verbände in der Halle nichts zu melden. 😎
 
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