Hallo,
LuftVG § 25(1) Satz 1
Ist dieser Satz auf erlaubnisfreien Modellflug anzuwenden, ja oder nein?
Vorab: Warum ist diese Frage in der Praxis wichtig?
Sie ist wichtig, weil Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen evtl. den Haftpflichversicherungsschutz berühren können. Falls die Frage mit "ja" zu beantworten wäre könnte also der Versicherungsschutz berührt werden wenn man startet und landet ohne dass der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte explizit zugestimmt hat. Dann wäre das Wildfliegen eine ziemlich bürokratische Angelegenheit.
Erstens: Was ist nach LuftVG ein Flugplatz?
Ausführlich steht dies in der LuftVZO:
- Flughäfen
- Landeplätze
- Segelfluggelände
für die es jeweils klar definierte Vorschriften und Genehmigungsverfahren gibt.
Das LuftVG folgt genau dieser Definition eindeutig in §6:
Was ist denn dann ein Modellflugplatz?
Modellfluggelände entstehen ganz einfach dadurch, dass die Luftfahrtbehörde des Landes eine Aufstiegsgenehmigung für Flugmodelle erteilt, und zwar gemäß §31 LuftVG:
Fazit: Für Flugmodelle gibt es keine "für sie zugelassenen Flugplätze" im Sinne des LuftVG. §25(1) ist somit ganz klar für Flugmodelle nicht relevant.
Zweitens: Was genau regelt denn dann §25 (1)?
Die meisten Luftfahrzeuge sind beim Starten und Landen an Flugplätze gebunden, und zwar je nach ihrer Art sogar an bestimmte Flugplätze. Somit gibt es für verschiedene Arten von Luftfahrzeugen auch die "für sie genehmigten Flugplätze".
Nun gibt es Ausnahmefälle, in denen diese an "für sie genehmigte Flugplätze" gebundenen Luftfahrzeuge auch "außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze" starten und landen dürfen, dies nennt man auch Außenstart und Außenlandung, und nur darauf bezieht sich §25 (1) LuftVG.
Dies wird bestätigt durch die LuftVO:
Bei einem Flugmodell von Außenstarts und Außenlandung in diesem Sinne zu reden ist also absurd, weil es im Allgemeinen immer außerhalb von Flugplätzen im Sinne des LuftVG startet und landet.
Dies sollte eigentlich zum Beweis der These schon reichen.
Wie können aber noch weiter machen:
Drittens: Unterscheidung zwischen Aufstieg von Flugmodellen und Außenstarts nach §25 (1)
Hierzu ein Blick in §31 LuftVG:
Viertens: Wer A sagt muss auch B sagen: Was ist mit der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde?
Nun kommt gerne das Argument, der bekannte §16 LuftVO sei die Erlaubnis der Luftfahrtbehörde. Dies trifft aber keinesfalls zu, denn diese Erlaubnis ist in § 31 klar definiert:
Nun sollte es eigentlich endgültig klar sein, man kann aber noch folgendes ergänzen:
Fünftens: Betrachtung eines Verstoßes gegen §25(1) LuftVG
Was wäre wenn §25 (1) auch den Start von erlaubnisfreien Flugmodellen umfassen würde:
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung, hier LuftVG §60
Zu deutsch: Wer sonntags auf einem Supermarktparkplatz ohne Genehmigungen des Eigentümers (und der Luftfahrtbehörde) einen Nano QX abheben läßt, oder ohne Genehmigung des Bauern einen Easy Glider die Wiese runter wirft wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hallo? Diese Sichtweise kann man nur als absurd bezeichnen.
Wenn das so wäre, dann wären wir allesamt (jeder der schon einmal irgendwo ohne Genehmigung des Grundstückseigentümers gestartet ist) Straftäter, und täglich würden in Deutschland wohl hunderttausend Straftaten begangen (jeder Start und jede Landung zählt).
Wann immer die Polizei also von irgendwem gerufen wird, weil ein Modellflieger irgendwo angeblich nicht fliegen (starten und landen) darf, und dieser keine Genehmigung des Grundstückseigentümers vorweisen kann, müßte sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach §60 LuftVG einleiten.
Kann es sein, dass die Polizei auf Grund von Ermessensspielraum nicht aktiv wird?
Nein! Ermessenspielraum der Polizei gibt es bei Ordnungswidrigkeiten, die kann sie verfolgen oder auch nicht. Anders beim Verdacht auf Straftaten: Hier muss die Polizei immer ermitteln und die Ergebnisse immer weiterleiten an die Staatsanwaltschaft, und nur die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren bei Geringfügigkeit o.ä. einstellen. Ein Polizeibeamter der bei Verdacht einer Straftat kein Ermittlungsverfahren einleitet macht sich selber strafbar.
Nun sind in den Foren nicht wenige Fälle bekannt, in denen irgendwer wegen Wildfliegern die Polizei gerufen hat, aber von einem Strafverfahren nach §60 LuftVG gegen diese Wildflieger hat man noch niemals etwas gehört.
Im Übrigen unterscheidet das LuftVG ja wie andere Gesetze auch zwischen Straftaten und Ordnungswidrigleiten. Die wirklich schlimmem Tatbestände sind die Straftaten, die weniger gravierenden Tatbestände werden nur als Ordnungswidrigkeiten eingestuft. Die Ordnungswidrigkeiten finden wir in § 58:
- unerlaubt einen Piloten ausbildet (2.)
- ohne Genehmigung einen ganzen Flugplatz anlegt (3.)
- ohne Genehmigung ein Luftfahrtunternehmen betreibt oder Luftfahrzeuge verwendet (5.)
- ohne Genehmigung Fluglinienverkehr betreibt (6.)
- ohne Genehmigung in den deutschen Luftraum einfliegt (12a)
- ohne Haftpflichtversicherung fliegt (incl. Verkehrsflugzeuge) (15)
der handelt NUR ordnungswidrig. Aber der Start eines Easy Gliders auf einer gemähten Wiese ohne Genehmigung des Bauern sollte eine Straftat sein?
Nein: Wenn §25 (1) Satz 1 auch für den erlaubnisfreien Modellflug gelten würde, dann wäre ein Verstoß dagegen mit erlaubnisfreien Modellen mit Sicherheit als Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat eingestuft worden.
Fazit: §25(1) Satz 1 ist auf erlaubnisfreien Modellflug nicht anwendbar.
Wie seht ihr das? Diskussion willkommen!
LuftVG § 25(1) Satz 1
(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.
Ist dieser Satz auf erlaubnisfreien Modellflug anzuwenden, ja oder nein?
Vorab: Warum ist diese Frage in der Praxis wichtig?
Sie ist wichtig, weil Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen evtl. den Haftpflichversicherungsschutz berühren können. Falls die Frage mit "ja" zu beantworten wäre könnte also der Versicherungsschutz berührt werden wenn man startet und landet ohne dass der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte explizit zugestimmt hat. Dann wäre das Wildfliegen eine ziemlich bürokratische Angelegenheit.
Erstens: Was ist nach LuftVG ein Flugplatz?
Ausführlich steht dies in der LuftVZO:
Also: Flugplätze sindLuftVZO
Dritter Abschnitt
Flugplätze
1. Flughäfen .............................. §§ 38 bis 48
2. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen von knapp die Vorschriften erfüllenden
zivilen Unterschallstrahlflugzeugen an Flughäfen ........................... §§ 48a bis 48f
3. Landeplätze ............................ §§ 49 bis 53
4. Segelfluggelände ....................... §§ 54 bis 60
- Flughäfen
- Landeplätze
- Segelfluggelände
für die es jeweils klar definierte Vorschriften und Genehmigungsverfahren gibt.
Das LuftVG folgt genau dieser Definition eindeutig in §6:
LuftVG § 6
(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, [...]
Was ist denn dann ein Modellflugplatz?
Modellfluggelände entstehen ganz einfach dadurch, dass die Luftfahrtbehörde des Landes eine Aufstiegsgenehmigung für Flugmodelle erteilt, und zwar gemäß §31 LuftVG:
Eine Aufstiegsgenehmigung begründet aber im Sinne des LuftVG keinen Flugplatz.LuftVG § 31
(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:
16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums für
f) das Steigenlassen von Flugmodellen, ...
Fazit: Für Flugmodelle gibt es keine "für sie zugelassenen Flugplätze" im Sinne des LuftVG. §25(1) ist somit ganz klar für Flugmodelle nicht relevant.
Zweitens: Was genau regelt denn dann §25 (1)?
Die meisten Luftfahrzeuge sind beim Starten und Landen an Flugplätze gebunden, und zwar je nach ihrer Art sogar an bestimmte Flugplätze. Somit gibt es für verschiedene Arten von Luftfahrzeugen auch die "für sie genehmigten Flugplätze".
Nun gibt es Ausnahmefälle, in denen diese an "für sie genehmigte Flugplätze" gebundenen Luftfahrzeuge auch "außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze" starten und landen dürfen, dies nennt man auch Außenstart und Außenlandung, und nur darauf bezieht sich §25 (1) LuftVG.
Dies wird bestätigt durch die LuftVO:
Hier werden explizit die Worte "Außenstarts und Außenlandungen" gewählt und somit bestätigt, dass §25 (1) LuftVG dies und nichts anderes regelt.LuftVO
§ 15 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes
[...]
Bei einem Flugmodell von Außenstarts und Außenlandung in diesem Sinne zu reden ist also absurd, weil es im Allgemeinen immer außerhalb von Flugplätzen im Sinne des LuftVG startet und landet.
Dies sollte eigentlich zum Beweis der These schon reichen.
Wie können aber noch weiter machen:
Drittens: Unterscheidung zwischen Aufstieg von Flugmodellen und Außenstarts nach §25 (1)
Hierzu ein Blick in §31 LuftVG:
Wie man hier sieht, werden Aufstiegsgenehmigungen für Flugmodelle im Punkt 16 genannt und Außenstarts und -landungen nach § 25 im Punkt 13. Warum? Weil § 25(1) auf Flugmodelle nicht anzuwenden ist, ansonsten wäre die separate Nennung ihres Aufstiegs in Punkt 16 nämlich obsolet.LuftVG § 31
(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:
13. die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25), ausgenommen die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte;
16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums für
[...]
f) das Steigenlassen von Flugmodellen, Flugkörpern mit Eigenantrieb und unbemannten Luftfahrtsystemen,
[...]
Viertens: Wer A sagt muss auch B sagen: Was ist mit der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde?
Wer "A" sagt muss auch "B" sagen. Wer also darauf besteht, eine Genehmigung des Grundstückseigentümers zu brauchen, um einen Easy Glider den Hang runter zu werfen, der darf auch nicht vergessen die ebenfalls vorgeschriebene Erlaubnis der Luftfahrtbehörde einzuholen.LuftVG §25
(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.
Nun kommt gerne das Argument, der bekannte §16 LuftVO sei die Erlaubnis der Luftfahrtbehörde. Dies trifft aber keinesfalls zu, denn diese Erlaubnis ist in § 31 klar definiert:
Also: Wenn man §25 (1) LuftVG auf erlaubnisfreien Modellflug anwenden will, dann führt laut §31 LuftVG kein Weg an einer Erlaubnis einer Landesbehörde vorbei. Die LuftVO ist hingegen eine vom Bundesministerium für Verkehr erlassene Verordnung und kann eine gesetzlich notwendige Erlaubnis einer Landesbehörde nicht ersetzen. Das geht schon rein formaljuristisch nicht.LuftVG § 31
(1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz und den Verordnungen der Europäischen Union werden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Erfolgt die Bestimmung durch Rechtsverordnung, so bedarf diese nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt bleibt unberührt.
(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:
1. [...]
13. die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25), ...
Nun sollte es eigentlich endgültig klar sein, man kann aber noch folgendes ergänzen:
Fünftens: Betrachtung eines Verstoßes gegen §25(1) LuftVG
Was wäre wenn §25 (1) auch den Start von erlaubnisfreien Flugmodellen umfassen würde:
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung, hier LuftVG §60
Also: Ein Verstoß gegen § 25(1) ist nicht etwa nur eine Ordnungswidrigkeit sondern eine echte Straftat!LuftVG § 60
(1) Wer
1. ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr zugelassen ist, oder als Halter einem Dritten das Führen eines solchen Luftfahrzeugs gestattet,
2. ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 führt oder bedient oder als Halter eines Luftfahrzeugs die Führung oder das Bedienen Dritten, denen diese Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet,
3. praktische Flugausbildung ohne eine Lehrberechtigung nach § 5 Abs. 3 erteilt,
4. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 Nr. 1 startet oder landet,
5. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände, die durch Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7 als gefährliche Güter bestimmt sind, mit Luftfahrzeugen befördert,
6. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände, die durch Rechtsverordnung als gefährliche Güter bestimmt sind, ohne Erlaubnis in Luftfahrzeugen im Handgepäck mit sich führt oder an sich trägt,
7. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 elektronische Geräte betreibt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zu deutsch: Wer sonntags auf einem Supermarktparkplatz ohne Genehmigungen des Eigentümers (und der Luftfahrtbehörde) einen Nano QX abheben läßt, oder ohne Genehmigung des Bauern einen Easy Glider die Wiese runter wirft wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hallo? Diese Sichtweise kann man nur als absurd bezeichnen.
Wenn das so wäre, dann wären wir allesamt (jeder der schon einmal irgendwo ohne Genehmigung des Grundstückseigentümers gestartet ist) Straftäter, und täglich würden in Deutschland wohl hunderttausend Straftaten begangen (jeder Start und jede Landung zählt).
Wann immer die Polizei also von irgendwem gerufen wird, weil ein Modellflieger irgendwo angeblich nicht fliegen (starten und landen) darf, und dieser keine Genehmigung des Grundstückseigentümers vorweisen kann, müßte sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach §60 LuftVG einleiten.
Kann es sein, dass die Polizei auf Grund von Ermessensspielraum nicht aktiv wird?
Nein! Ermessenspielraum der Polizei gibt es bei Ordnungswidrigkeiten, die kann sie verfolgen oder auch nicht. Anders beim Verdacht auf Straftaten: Hier muss die Polizei immer ermitteln und die Ergebnisse immer weiterleiten an die Staatsanwaltschaft, und nur die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren bei Geringfügigkeit o.ä. einstellen. Ein Polizeibeamter der bei Verdacht einer Straftat kein Ermittlungsverfahren einleitet macht sich selber strafbar.
Nun sind in den Foren nicht wenige Fälle bekannt, in denen irgendwer wegen Wildfliegern die Polizei gerufen hat, aber von einem Strafverfahren nach §60 LuftVG gegen diese Wildflieger hat man noch niemals etwas gehört.
Im Übrigen unterscheidet das LuftVG ja wie andere Gesetze auch zwischen Straftaten und Ordnungswidrigleiten. Die wirklich schlimmem Tatbestände sind die Straftaten, die weniger gravierenden Tatbestände werden nur als Ordnungswidrigkeiten eingestuft. Die Ordnungswidrigkeiten finden wir in § 58:
Also: Wer zum BeispielLuftVG § 58
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 29) erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt,
2. es unternimmt, ohne die Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 Luftfahrer auszubilden,
3. ohne die nach § 6 Abs. 1 oder 4 erforderliche Genehmigung einen Flugplatz anlegt, wesentlich erweitert, ändert oder betreibt,
4. Luftfahrthindernisse, die nach § 15 Abs. 2 der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung errichtet oder entgegen § 16a Abs. 1 Satz 2 das Bestehen oder den Beginn des Errichtens oder Abbauens der dort genannten Anlagen nicht unverzüglich anzeigt,
4a. bis 4f. (weggefallen)
5. ohne die nach § 20 Abs. 1 oder 4 Satz 1 oder § 21a Satz 1 erforderliche Genehmigung Luftfahrtunternehmen betreibt oder Luftfahrzeuge verwendet,
5a. entgegen § 20a Nummer 1 eine Zusatzleistung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht oder die Entscheidung über eine Zusatzleistung nicht dem Buchenden überlässt,
5b. entgegen § 20a Nummer 2 Zugang nicht gewährt,
6. entgegen § 21 Abs. 1 oder 4 Satz 1 oder § 21a ohne die erforderliche Genehmigung Fluglinienverkehr betreibt,
6a. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2, Flugpläne, Beförderungsentgelte oder Beförderungsbedingungen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2, diese anwendet,
7. entgegen den nach § 22 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder ausgesprochenen Untersagungen Gelegenheitsverkehr betreibt,
8. ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Luftfahrtveranstaltungen durchführt,
8a. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3 startet oder landet,
9. sich der Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 25 Abs. 2 entzieht,
10. einer auf Grund des § 32 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
11. den schriftlichen vollziehbaren Auflagen einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 oder 7, § 5 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder 2 oder einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1, §§ 21, 22 oder 24 Abs. 1 oder einer Beschränkung nach § 23a zuwiderhandelt,
12. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 mit einem Luftfahrzeug den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verlässt,
12a. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 7 mit einem Luftfahrzeug in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einfliegt oder auf andere Weise ein Luftfahrzeug dorthin verbringt,
13. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union, die das Luftrecht regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 5a für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
14. entgegen § 1b Abs. 1 die international verbindlichen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nicht beachtet und befolgt,
15. entgegen
a) § 43 Abs. 2 Satz 1,
b) § 50 Abs. 1 Satz 1 oder
c) Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 oder 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), soweit nicht die Versicherung zur Deckung der Haftung für die Zerstörung, die Beschädigung und den Verlust von Gütern betroffen ist, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 Satz 1, eine Haftpflichtversicherung nicht unterhält oder
16. entgegen § 64 Absatz 5 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 8a, 9, 12, 12a und 16 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 4, 8, 10, 11, 14 und 15 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
- unerlaubt einen Piloten ausbildet (2.)
- ohne Genehmigung einen ganzen Flugplatz anlegt (3.)
- ohne Genehmigung ein Luftfahrtunternehmen betreibt oder Luftfahrzeuge verwendet (5.)
- ohne Genehmigung Fluglinienverkehr betreibt (6.)
- ohne Genehmigung in den deutschen Luftraum einfliegt (12a)
- ohne Haftpflichtversicherung fliegt (incl. Verkehrsflugzeuge) (15)
der handelt NUR ordnungswidrig. Aber der Start eines Easy Gliders auf einer gemähten Wiese ohne Genehmigung des Bauern sollte eine Straftat sein?
Nein: Wenn §25 (1) Satz 1 auch für den erlaubnisfreien Modellflug gelten würde, dann wäre ein Verstoß dagegen mit erlaubnisfreien Modellen mit Sicherheit als Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat eingestuft worden.
Fazit: §25(1) Satz 1 ist auf erlaubnisfreien Modellflug nicht anwendbar.
Wie seht ihr das? Diskussion willkommen!