Drohnenflug durch Polizei, Rettungskräfte, Feuerwehr ...

Hallo,

ich möchte gerne Eure Erfahrungen mit Drohnenpiloten aus dem Kreis der Rettungskräfte, der Polizei, der Feuerwehr,.... hier erfahren.

Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen die Piloten einhalten? Gilt für diese Piloten auch ausnahmslos
- der Kenntnisnachweis,
- der LBA Fernpilot,
- die Starterlaubnis des Eigentümers,
- u.s.w.
Müssen diese Drohnenpiloten auch die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie zivile Drohnenpiloten?

Zur Situation:
Mitten auf einer Kreuzung einer sehr stark von Erntefahrzeugen befahrenen und asphaltiertem Feldweg wurde eine Drohne gestartet und im Schwebeflug, ca. 20 Minuten mitten über diesem Landwirtschaftweg "geparkt". Die Landwirte mussten genötigt ihre Traktoren in etwas Abstand zur Drohne "parken" und ihre Transporttätigkeiten einstellen.
Die Polizisten in nicht vollständiger Uniform (nur Jacke, hätte man auch im Karnevalsshop kaufen können :) ) und mit einem Zivilfahrzeug haben dort angeblich geübt die Drohne zu fliegen.
Auf Nachfrage kam der Verdacht auf, dass die Polizei-Piloten keinerlei Ahnung von den gesetzlichen Auflagen hatten.
Sie beriefen sich vielmehr auf das Hoheitsrecht.

Diese Übungsaufgabe wurde dienstlich begründet und wurde auch bei den in der Nähe befindlichen Flughäfen (ca. 40 km Entfernt) und bei Flugplätzen (ca. 20 km entfernt angemeldet.
Der örtlichen Modellflugverein nutzt das Gelände (grüne Wiese ist eingetragenes Modellfluggelände) in dem sich die Drohne bewegt hat.
Zukünftig wird der Modellflugverein vor Inbetriebnahme der Drohne informiert. Man möchte sich jetzt abstimmen.

Welche Voraussetzungen muss der Polizei-Pilot der Drohne vor dem Start genau erfüllen.

Ich bitte beim Thema zu bleiben. Vielen Dank für Euer Verständnis.

LG obelix
 

aue

User
Hallo Obelix,

was mich wundert, ist, dass die Polizei für eine Übung die Arbeit der Landwirte behindert bzw. blockiert hatte. Bei einem Einsatz wäre dies ja begründet, aber für eine Übung gewissermaßen die Autobahn der Landwirtschaft zeitweise dichtzumachen, finde ich nicht angemessen und wundere mich darüber, dass dies zulässig sein soll. Vielleicht sollten die Landwirte über eine Beschwerde nachdenken.
 

bendh

User
Wenn du Zweifel an den Polizisten hast, warum hast du dich nicht bei der nächsten Polizeidienststelle erkundigt?
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Hallo,

eigentlich ganz einfach, wenn man anders herum denkt.

Ein Polizist kommt auf einen Flugplatz, setzt sich in die nächste 737, startet diese und will davon fliegen. Begründung: Hoheitliche Aufgabe. Darf der das?

Einem Polizisten wurde der Führerschein genommen. Es ist Einsatz. Er setzt sich in den nächsten Streifenwagen und fährt davon. Begründung: Hoheitliche Aufgabe. Darf der das?

Warum also sollte ein Polizist eine Drohne ohne entsprechende Befähigung fliegen dürfen? Gilt das LVG und die LVO für Polizisten nicht?

Was aber richtig ist, wenn Rettungskräfte oder die Polizei in einem Gebiet im Einsatz fliegt, z.B. bei Katastrophen, Unglücke etc., dann ist dieser Luftraum für alle anderen tabu.
 
Claus Eckert hat das nach meinem Verständnis bestätigt. Die Situation, die ich beschrieben habe, war kein Einsatz! Daher in der Situation eine gehörige Portion Unvermögen und Willkür vorhanden.

Es geht nicht um Zweifel an den Polizeibeamten, sondern darum, ob es Abweichungen der gesetzlich erforderlichen Auflagen zwischen zivilen und Polizei-Drohnenpiloten gibt.
Die sehe ich noch nicht, da kein Einsatz in der Situation war.

LG obelix
 
Zuletzt bearbeitet:
Man könnte sich einfach mal den Dienstausweis zeigen lassen...
"Halbe / unvollständige" Uniformen im Dienst ?????

Fahrzeuge von Behörden, Bundeswehr etc. dürfen nur mit dem jeweiligen Führerschein gefahren werden, der "normale" reicht dafür nicht.
 
Hallo Hänschen,

wegen der nicht kompletten Uniform habe ich auf den Kauf der Uniformjacke bei Deiters (Karnevalsshop) hingewiesen.
Erst die zweite "Beamtin" mit mehr Uniformklamotten am Leib, hat mir den Dienstausweis gezeigt.
Beide hatten nicht den Dunst einer Ahnung was die Befähigung zum Drohnenpiloten ist. Keine Angaben zu Gewicht, Frequenz, Anlage, Drohnentyp, ... konnte benannt werden. Immer wieder wurde auf das Hoheitsrecht und auf das ZIVILE Einsatzfahrzeug verwiesen.
Der Hinweis auf das Hoheitsrecht passt in dieser Situation gar nicht.

LG obelix
 

S_a_S

User
LuftVo § 21k Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(1) Keiner Genehmigung nach Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bedarf der Betrieb von unbemannten Fluggeräten mit weniger als 25 Kilogramm Startmasse durch oder unter Aufsicht von
1. Behörden, wenn der Betrieb zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet,
2. Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen.
(2) Die Regelungen der §§ 21h und 21i gelten nicht für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch oder unter Aufsicht von in Absatz 1 genannten Stellen.
(3) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind von der Pflicht zum Betrieb von Zusatzgeräten für die direkte Fernidentifizierung ausgenommen, soweit der Einsatz von unbemannten Fluggeräten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erfolgt.

Erfüllung der Aufgaben kann auch Schulung des Personals sein.

und auch wichtig:
LuftVO § 21h
(3) Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
11. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Unfallorten und Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Streitkräfte im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen, wenn der zuständige Einsatzleiter dem Betrieb zustimmt.

Also gilt während des Schulungsbetriebs im Zweifelsfall Flugverbot auf Eurem Gelände
Grüße Stefan
 
Hallo S_a_S,

es gibt KEIN Flugverbot auf unserer genehmigten Wiese!
LuftVO § 21k
(1), und 1. treffen zu.
2. trifft nicht zu. LuftVO § 21h kann nicht zutreffen, da kein Einsatz und auch keine hoheitlichen Aufgaben zum Zeitpunkt des Drohnenfluges bestanden. Wer die Genehmigung erteilt hatte, konnte nicht benannt werden. Ist auch egal, Betreiber haftet.
(2) trifft nicht zu! Not- und Unglücksfall, Katastrophe waren nicht ursächlich für den Drohnenflug.
(3) falls man unter gesetzliche Aufgaben auch Übungsflüge versteht, trifft dieser Punkt zu.

Unbeantwortet und nicht weiter wichtig blieb auch die Frage nach der Nutzungsfreigabe durch den Eigentümer. Ebenso der Hinweis auf den Betrieb der Kamera beim Drohnenflug.

Beim nächsten Schulungseinsatz wird sich die Polizei vorher mit uns abstimmen. Auch der Sektor wird abgestimmt.

Es wird.

LG obelix
 

Dieter Wiegandt

Chefmoderator
Teammitglied
Mehr als zweifelhaft, ob das Polizei war. Zivile Kleidung mit Ausnahme einer Uniformjacke - kenne ich auch anders.
Und dann das Verhalten - mehrere Landwirte einschränken. Passt alles nicht auf Polizei.
Muss Martin da recht geben.
Wobei mir schon klar ist, dass wir diesen Sachverhalt nicht belegbar klären werden.
 

S_a_S

User
Obelix,
anders lesen:
2. trifft nicht zu. LuftVO § 21h kann nicht zutreffen, da kein Einsatz und auch keine hoheitlichen Aufgaben zum Zeitpunkt des Drohnenfluges bestanden. Wer die Genehmigung erteilt hatte, konnte nicht benannt werden. Ist auch egal, Betreiber haftet.
(2) trifft nicht zu! Not- und Unglücksfall, Katastrophe waren nicht ursächlich für den Drohnenflug.
(3) falls man unter gesetzliche Aufgaben auch Übungsflüge versteht, trifft dieser Punkt zu.
die Polizei (ist Behörde, unter 2. läuft Feuerwehr/DRK/THW etc.) braucht wegen 21k keinerlei Genehmigung und muss sich auch an keine geografischen Gebiete nach 21h halten noch von den anderen "unteren" Behörden eine Ausnahmegenehmigung nach 21i geben lassen. Auch müssen diese Drohnen nicht identifizierbar sein.
Analog dazu müssen sich Einsatzfahrzeuge weder an Geschwindigkeitsbegrenzungen, Durchfahrtsverbote oder Vorfahrtsregeln halten (StVO §35). Die Feuerwehr führt z.B. regelmäßig auch Übungen unter diesen Bedingungen im regulären Straßenverkehr durch. Auch bei der Zulassung gilt mit StVZO §70 (4) "Narrenfreiheit" bezüglich Umwelt, Sicherheit.... Nur Blaulicht und Horn müssen der StVZO entsprechen.

Solange ein Einsatzort besteht, darf dieser auch nicht überflogen werden (d.h. für alle anderen Nutzer ist das dann geografisches Gebiet nach §21h 11.), wenn der Einsatzleiter das nicht erlaubt. Das gilt dann auch für Euren Flugplatz (für den sonst keine Einschränkung besteht).


Die Kripo ermittelt z.B. auch in zivil - und kann/muss sich ausweisen. Der Beamte vor Ort ist aber nicht verpflichtet, über seine Aufgaben Auskunft zu erteilen.

Allerdings (Rechtsstaatsprinzip) darf das alles nicht amtsmissbräuchlich sein und es gibt einen Beschwerdeweg. Und für jede Behörde gibt es selbstverständlich entsprechende Dienstanweisungen und Berechtigungen (allerdings auch nicht unbedingt öffentlich).

Grüße Stefan
 
Du beziehst dich dabei auf den Zweck "Einsatz" - nach Schilderung war es lediglich ein Übungszweck.
Damit entzieht sich jedoch die Grundlage "Einsatz"...
Weiter darf ein nicht vollständig ausgebildeter Drohnenpilot sicher keinen "Einsatz" haben.
Wobei mir schon klar ist, dass wir diesen Sachverhalt nicht belegbar klären werden.
Definitiv, alles spekulativ!
 

S_a_S

User
Martin,
21k fordert nur Erfüllung von Aufgaben der Behörden.
Der Betrieb findet dann nach Artikel 12 in Specific statt, ohne einer Genehmigung zu bedürfen.

Ob der vorgefundene Flugbetrieb nun die Voraussetzungen für 21h 11. erfüllt, kann man durchaus hinterfragen. Aber dazu kann man ja die Erlaubnis des Einsatzleiters einholen.

Grüße Stefan
 
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