ED-R Dresden: Flugbeschränkungsgebiet in Sachsen am 07. Dez. 2023 - NfL 2023-1-2973

RCN-Team

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Teammitglied
Ein temporäres Flugbeschränkungsgebiet, das ausdrücklich und ausschließlich an Modellflieger gerichtet ist (s. 4. Art der Flugbeschränkungen)!

Datengrundlage
Gebiet mit Flugbeschränkungen
ED-R Dresden
im Bundesland
Anlass
Aktivierungszeit (Ortszeit)
Do, 07. Dez. 2023 von 11:30 Uhr bis 18:00 Uhr

Zur großräumigen Orientierung:

temp ED-R Dresden - Übersicht_5750px.png

Gebiet mit Flugbeschränkungen
temp ED-R Dresden - Einzelheit_3450px.png

Alle Darstellungen dienen nur der bildlichen Beschreibung eines Sachverhalts und sind für navigatorische Zwecke ungeeignet.
Für denjenigen, der es genau wissen möchte oder muss, habe ich eine Google MyMaps-Karte erstellt!

NfL 2023-1-2973
Daten
Mittelpunktskoordinaten
51° 03' 16" N 013° 44' 32" E
Gebietsdurchmesser
4 NM ~ 7,408 km

Spezieller Sachverhalt
Wie oben auf den Kartenausschnitten erkennbar ist, erstreckt sich das Flugbeschränkungsgebiet ED-R Dresden größtenteils auf den Bereich der Kontrollzone (CTR) von Dresden EDDC. In dieser CTR gilt für den Modellflug die Allgemeinverfügung gemäß NfL 2023-1-2705.
Wie jedoch aus 4. Art der Flugbeschränkungen zu entnehmen ist, werden die Ausnahmeregelungen der Allgemeinverfügung durch das Flugbeschränkungsgebiet während dessen zeitlicher Wirksamkeit aufgehoben.

Betroffene Vereinsgelände
Keine Vereinsgelände bekannt.​
Bitte beachten:
4 Art der Flugbeschränkungen
In dem vorstehend beschriebenen Gebiet sind alle Flüge von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen untersagt.​
aus NfL 2023-1-2973

Hinweis:
(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.​

...und zur Erinnerung:

Da laut §1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG Flugmodelle luftrechtlich "Luftfahrzeuge" sind, ist der sogenannte "Fernpilot" in diesem Zusammenhang der "Führer eines Luftfahrzeugs". Folglich gilt daher §62 LuftVG auch für Modellflieger ("Fernpiloten")!​

Verbindliche Auskunft erteilt das AIS-Centre (AIS-C), Telefon: 06103 707 5500.

In der Rubrik Rechtsfragen ist eigens für die Diskussion der Luftraumthematik ein spezieller Thread
Luftraum: Fragen und Antworten
eingerichtet worden. Wer also irgendwelche diesbezügliche Unklarheiten hat, ist herzlich eingeladen, dort konkrete Frage(n) bezüglich ED-R zu stellen. Eine allgemeine Diskussion zum Thema Luftrecht ist jedoch unangebracht und wird daher strikt moderiert!

Es wird für keine der hier veröffentlichten Informationen eine Gewähr für Vollständigkeit oder Fehlerfreiheit übernommen.
 

Anhänge

  • NfL 2023-1-2973 ED-R Dresden.pdf
    1,5 MB · Aufrufe: 29
  • NfL 2023-1-2705 (DFS Flugplatzkontrolle).pdf
    434,1 KB · Aufrufe: 26
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