ED-R Gebirgsflug 1 & ED-R Gebirgsflug 2: Flugbeschränkungsgebiete vom 04. bis 10. Okt. 2023 - NfL 2023-1-2917

RCN-Team

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Teammitglied
Datengrundlage
Gebiete mit Flugbeschränkungen
ED-R Gebirgsflug 1 - ED-R Gebirgsflug 2
im Bundesland
Bayern
Anlass
militärische Gebirgsflugausbildung
Aktivierungszeit (Ortszeit)
ED-R Gebirgsflug 1 - ED-R Gebirgsflug 2
Mi, 04. Okt. 2023, 19:00 Uhr bis 24:00 Uhr
Do, 05. Okt. 2023, 19:00 Uhr bis 24:00 Uhr
Mo, 09. Okt. 2023, 19:00 Uhr bis 24:00 Uhr
Di, 10. Okt. 2023, 19:00 Uhr bis 24:00 Uhr


Zur großräumigen Orientierung:

temp ED-R Gebirgsflug 1+2 - Übersicht 4200 px.png


Gebiete mit Flugbeschränkungen

temp ED-R Gebirgsflug 1+2 - Einzelheit 7100 px.png


Wer die Situation ganz genau betrachten möchte, kann dies unter MyMap erledigen!

Betroffene Vereinsgelände
Keine Vereinsgelände bekannt!
Es können natürlich nur diejenigen Vereine genannt werden, die sich bei ma-db.com registriert haben!

Bitte beachten:
2. Art der Flugbeschränkungen
In den vorstehend beschriebenen Gebieten sind Flüge von nicht an der Übung beteiligten Luftfahrzeugen, einschließlich des Betriebs von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen, untersagt. […]​
Auszug aus NfL 2023-1-2917

Die Nachricht für Luftfahrer 2023-1-2887 (Anm. v. RCN: Das war ED-R Berglöwe) über die Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung von Gebieten mit Flugbeschränkungen anlässlich einer militärischen Übung vom 18.08.2023 wird hiermit aufgehoben.​
Auszug aus NfL 2023-1-2917

Alle Darstellungen dienen nur der bildlichen Beschreibung eines Sachverhalts und sind für navigatorische Zwecke ungeeignet.
Außerdem wird keine Gewähr für Vollständigkeit oder Fehlerfreiheit übernommen.
...und zur Erinnerung:
(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.​


Hinweis:

Da laut §1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG Flugmodelle luftrechtlich "Luftfahrzeuge" sind, ist der sogenannte "Fernpilot" in diesem Zusammenhang der "Führer eines Luftfahrzeugs". Folglich gilt daher §62 LuftVG auch für Modellflieger ("Fernpiloten")!​


Verbindliche Auskunft erteilt das AIS-Centre (AIS-C), Telefon: 06103 707 5500.
In der Rubrik Rechtsfragen ist eigens für die Diskussion der Luftraumthematik ein spezieller Thread
Luftraum: Fragen und Antworten
eingerichtet worden. Wer also irgendwelche diesbezügliche Unklarheiten hat, ist herzlich eingeladen, dort seine Frage(n) zu stellen.
 

Anhänge

  • NfL 2023-1-2917 ED-R Gebirgsflug 2023 .pdf
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