Jetzt ist diese Meldung der DAeC-Buko Modellflug seit Donnerstagmorgen, 10.11.2022 online, ohne dass die Pressestelle sich veranlasst sieht, ihren Irrtum zu korrigieren.
Das ist auch sehr eigenartig...weil das eigentlich ganz einfach wäre!
Weil es völlig Richtig ist, dass so stehen zu lassen.
In diesem Gebiet mit Flugbeschränkung, ist für unbemannte LFZ eindeutig vorgeschrieben, daß diese bis zu einer maximalen Höhe von 120 m über Grund betrieben werden dürfen.
120 m AGL heißt nicht raten, schätzen oder sonst etwas, es ist eine Anforderung die heutzutage technisch problemlos zu erfüllen ist, sofern das unbemannte LFZ über ein Steuerungssystem verfügt, also ein UAS nach Definition des bereits länger bekannten EU Rechts ist.
Diese Freigabe bis 120 m AGL ist also mit einer Anforderung an die Luftfahrzeugausrüstung verbunden, die vorhandenen sein muss, auf der einen Seite, als auch natürlich entsprechend genaue Werte über die Flughöhe des UAS übermitteln muss, auf der anderen Seite.
Damit stellt die NFL ganz klar Anforderungen an die Lufttüchtigkeit des Gerätes, um in diesem Gebiet mit Verkehrsbeschränkungen betrieben werden zu dürfen.
Diese Anforderungen sind derzeit wegen nicht Umsetzung der EU Regulierung nicht zu erfüllen, somit ist eine komplette Untersagung des Flugbetriebs von UAS in diesem Gebiet geboten.
Die unbemannten LFZ die in diesem Gebiet betrieben werden sollen, können ja so ( ohne Höhenmesser der auch einigermaßen stimmt) die Vorgaben ggf nicht einhalten, also bleiben sie am Boden, bzw dürfen in diesem Bereich nicht einfliegen, mangels Ausrüstung.
Das selbe Thema wie zum Beispiel bei CVFR in Kontrollzonen. Einflug nur mit der entsprechenden vorgeschriebenen Mindestausruestung für solche Flüge im Flugzeug, natürlich plus entsprechender Berechtigung solche Flüge durchzuführen.
Gruß Horst