Fragen zum Wildfliegen

Racerbuk

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Also auf Grund der doch recht verschiedenen Auffassungen schliesse ich daraus, dass die Rechtslage entweder doch nicht so einfach ist, oder halt recht unbekannt.
Unser Verein ist bei vielen aus der Umgebung, vorwiegend Reitern und Spaziergängern, nicht sonderlich beliebt. Auch weil wir den Zufahrtsweg benutzen der, auch das scheinen einige nicht zu kapieren, eine offizielle Strasse ist (obwohl er auch ein Feldweg ist ).
Deshalb achten wir peinlichst genau darauf, dass wir unsere Regeln und Aufstiegserlaubnis einhalten und nicht überstrapazieren. Umso mehr sind wir darauf bedacht, dass kein Unbill auf uns herniederhagelt ( bin grad total baff meiner Wortwahl 🤣) , deshalb auch meine Bedenken wegen dem Wild/Frei/Irgendwoauchimmer- Flieger.
Und um irgendwelchen Zweiflern die Luft aus den Segeln zu nehmen : ich kenne unsere Aufstiegserlaubis nahezu auswendig. Und Zweitens ( auch um irgendwelchen hirnlosen Vorwürflern die Luft aus den Segeln zu nehmen) , der Flieger hatte durchaus Verständnis dafür und ich habe ihm einen Gastflug wannauchimmer angeboten.
Grüsse an Alle, Günni
 
Doch, bekannt ist mir die Rechtslage dazu.
Im ersten Schritt bleibt da (sinnvoll) das Gespräch und versuchte Sensibilisierung hinsichtlich dem Verein.
Rechtlich richtest du da nichts aus, es sollte aber auch nicht nötig sein.
Wenn jemand dann den Querulanten gibt - da gibt es schon Möglichkeiten, aber die möchte ich erst gar nicht ansprechen in der Hoffnung auf Vernunft und Einsicht...
 
Ich selbst bin auch Freiflieger, Wildflieger hört sich schon ein bisschen nach Verbrecher an! 😂
Darüber könnte ich auch zig Erlebnisse berichten...
Der Begriff "W...." Flieger wird vom angeblich weltgrößten Verband seit Jahrzehnten gepflegt und hat sich leider allgemein eingebürgert. Anstatt nachzudenken, plappert man nach.

Bevor dieser Verband gegründet wurde, flogen wir in aller Ruhe da, wo es passte, wo gemäht war. Gelände mit AE gab es bei uns weit und breit keines, mittlerweile haben wir alle paar Kilometer eins.
Demnächst sind das Rasenmäherübungsgelände...
 
Das mag stimmen - gilt aber nur für Spaziergänger und Wanderer. Schon wenn du den selben Pfad mit einem Pferd nutzt, gelten andere Regeln.

Aber ein Modellflugplatz befindet sich i.d.R. selten in einem Wald oder sonst wo in der wilden Natur - sondern meistens dort, wo Ackerflächen sind. Und Acker ist Privatbesitz. Und wenn du mit einem Modell über Privatbesitz fliegst, brauchst du eine Erlaubnis vom Besitzer (gültige Rechtslage in AT).
Modellfliegen, zumindest ohne nennnswerten Lärm, ist anerkannt als Nutzung zu Erholungszwecken.
Diese Form der Nutzung ist in jeglicher freien Flur zulässig, nicht nur im Wald, die nicht

a) eingefriedet ist (Zaun, Mauer, etc.) und
b) nicht akut (land-)wirtschaftlich genutzt wird.

Will der Eigentümer das verhindern, muss er einfrieden.
Das Eigentumsrecht ist vorn vornherein insoweit zugunsten der Allgemeinheit inhaltlich beschränkt. Das ist ein Ausfluss der Sozialpflichtigkeit des Eigentums.
Die Landesnaturschutzgesetze definieren insoweit die Grenzen des privaten Eigentums: Es reicht nicht soweit, die Nutzung zu Freizeit- und Erholungszwecken durch die Allgemeinheit zu verbieten.

Das heißt nicht, dass man sich gegenüber dem Eigentümer wie ein Idiot verhalten muss, denn, wie gesagt, er KANN ja jederzeit einfrieden und so rücksichtlosen Charaktären den Spaß verderben.

Problematisch ist insoweit nur, dass Laien sich schwer tun, eine Heuwiese zu erkennen, die also nicht konzentriert niedergetreten werden oder befahren werden darf.
Insoweit haben die Landwirte aber viel mehr Probleme mit Hundehaltern, denn Hundekot im Heu verdirbt es.
Ich glaube, dass, hält man sich wie üblich am Rand der Heuwiese auf, und diese also im wesentlichen nur überfliegt und ab und zu zu Fuß betritt, um sein gelandetes Modell zu holen, es seit 100 Jahren keinen Ärger mit Eigentümern gibt.
 
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Modellfliegen, zumindest ohne nennnswerten Lärm, ist anerkannt als Nutzung zu Erholungszwecken.
Diese Form der Nutzung ist in jeglicher freien Flur zulässig, nicht nur im Wald, die nicht

a) eingefriedet ist (Zaun, Mauer, etc.) und
b) nicht akut (land-)wirtschaftlich genutzt wird.

Will der Eigentümer das verhindern, muss er einfrieden.
Das Eigentumsrecht ist vorn vornherein insoweit zugunsten der Allgemeinheit beschränkt.
Die Landesnaturschutzgesetze definieren insoweit die Grenzen des privaten Eigentums.

Das heißt nicht, dass man sich gegenüber dem Eigentümer wie ein Idiot verhalten muss, denn, wie gesagt, er KANN ja jederzeit einfrieden und so rücksichtlosen Charaktären den Spaß verderben.
Schlichtweg falsch, bzw. kein vollständiges Bild.
Im Gegensatz zu Spaziergänger/Wanderer sind viele Gelände Naturschutzgebiete (vielfältiger Art) und dafür gelten die jeweiligen Verordnungen.
Da ist vieles dann ausgeschlossen, auch (E) Motorböötle am Weiher oder das Starten und Landen von Flugmodellen. Dazu ist dann kein separates Schild erforderlich. Will man da was machen muss man sich selbst schlau machen, mündige Bürger haben eben nicht nur Rechte, dazu gehören immer auch ungeliebte Pflichten.
Im Biosphärengebiet darf man Wanderen, MTB fahren - Modellfliegen? Eher nicht...

Daher die Bitte, nicht immer nur lesen was einem passt, auch den Rest lesen (oder ggf. eben zahlen - wenn man drauf steht).

Es ist doch so ähnlich wie die Ansicht einiger Querköpfe dass das Jedermannsrecht das freie Campen in Skandinavien generell erlauben würde.
Stimmt - aber nur für nicht motorisierte Camper (sprich Zelt, Tarp, etc.) aber eben nicht Wohnwagen oder Wohnmobil...was die Bedingung dafür ist.
 
Ja, Martin, und manches ist militärisches Übungsgelände und wieder anderes hat eine andere spezielle Bestimmung ....
Ich gehe hier vom Normalfall aus, solange nichts anderes gesagt wird.
Du meinst also, es könne sich bei dem Gelände neben dem Modellflugelände zufällig um ein Naturschutzgebiet handeln? Woran erkennst du das?
Klar, es KÖNNTE auch noch x und y der Fall sein, aber solange das nicht gesagt wird, dürfen wir von freier Natur ausgehen, oder?
 
Zuletzt bearbeitet:

Racerbuk

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Zur Info entgegen weiterer Spekulationen:
Wir liegen in einem landschaftlichen Anbaugebiet mit Wiesen und Äckern und Wald. Sonst nix. Und halt einer öffentlichen, unbefestigten Strasse auf der er Stand.
 
Klar, Martin, KANN es immer Sonderregeln geben!
Aber man sollte doch zunächst mal den einfachsten Fall klären?

Wenn jemand sagt: "Mein Motor stottert, kannste mal nachschauen?!", dann verweigere ich nicht das Öffnen der Motorhaube, weil es ja AUCH an einem Problem mit dem Benzingemisch liegen KÖNNTE.
Eins nach dem anderen ... das einfachste zuerst.
Und das einfachste ist es, eine Problemschilderung erst einmal ernst zu nehmen, so wie sie geschildert wird.
Sonderregeln kommen dann, wenn es sie gibt.

Und natürlich, Martin, gibt es viele weitere, allgemeine Verhaltenspflichten, bspw. Lärmvorschriften, die Haftung auch für Fahrlässigkeit, verletzt man Leib und Leben oder auch Eigentum anderer ... aber niemand muss befürchten, dass da gleich Sodom und Gomorra ausbricht, tut man als Wildflieger das, was seit bestehen einer Republik (res publica = Sache des Volkes), also seit 1918 (und sogar während der 12jährige Unterbrechung 33-45) das Recht der Bürger ist, nämlich die erlaubnisfreie Nutzung der freien Natur zur Erholung und Sport.

Ich hatte nach meinem oben zitierten Artikel 26 des bayerischen Landesnaturschutzgesetzes (übrigens alle anderen Länder ziemlich gleich), nicht weitergelesen, schon im nächsten Artikel wird es noch konkreter. Fettdruck von mir:

Art. 27 Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern

(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden.

(2) 1Das Betretungsrecht umfasst auch die Befugnisse nach Art. 28 und 29. Es ist beschränkt durch die allgemeinen Gesetze sowie durch Art. 30 bis 32 dieses Gesetzes.

(3) 1Das Betretungsrecht kann von Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten nur unter den Voraussetzungen des Art. 33 verweigert werden. 2Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, soweit Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten ihres Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt haben. 3Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.

Quelle: https://gesetze-bayern.de/Content/Document/BayNatSchG-27

Wer's noch konkreter braucht, lese dort weiter, weiter ... weiter:

Art. 28 (1) Jedermann darf auf Privatwegen* in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. Den Fußgängern gebührt der Vorrang.

Natürlich geht es hier nicht um das Wandern, sondern um eine sogar weitestgehend berührungslose Nutzung der privaten Wege.
Den 28 habe ich nur mitaufgeführt, weil er deutlich macht, dass es hier durchaus um die erlaubnisfreie, genehmigungsfreie Nutzung privaten Eigentums geht. (Aus Sicht des Eigentümers als durchaus um eine teilweise "Enteignung".)
Ich würde weitergehend vermuten, dass man auf Wegen in der freien Flur, auch eher nicht "fliegen", d.h. landen und starten sollte, da das erhebliche Gefahren für die anderen Wegenutzer bedeuten kann. Das sehe ich anders, geht es um große Wiesenflächen.
Und auch bei Wegen kann es ungefährlich sein, wenn diese absolut weiträumig einsehbar sind. Ich hätte dennoch Bedenken, es zu tun. Aber nicht aus eigentumsrechtlichen Gründen ("Erlaubnispflicht"), sondern aus Gründen der Verkehrssicherheit.
Ich würde eher auf der Wiese neben dem Weg landen.

Art. 29 Sportliche Betätigung (1) Zum Betreten im Sinn dieses Teils gehören auch das Skifahren, das Schlittenfahren, das Reiten, das Ballspielen und ähnliche sportliche Betätigungen in der freien Natur. ...

etc. etc. alles sehr interessant, auch eine Regelung zur von mir o.g. "Möglichkeit" des Eigentümers Mauern und Zäune in der freien Natur zu errichten:
Art. 33 Zulässigkeit von Sperren

Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte dürfen der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Natur durch Sperren im Sinn des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 nur unter folgenden Voraussetzungen verwehren: ....

Quelle: https://gesetze-bayern.de/Content/Document/BayNatSchG-33

Vielleicht findet sich in den nachfolgenden Artikeln ein Verbot, oder eine relevante Einschränkung!?

Ich breche hier nämlich schon ab, damit jemand anders weiterliest.
Bis hierhin, Art. 33, jedenfalls sehe ich keine Pflicht sich für das ja grundsätzlich legale, d.h. auch, das rücksichtsvolle Wildfliegen, eine zusätzliche Erlaubnispflicht ergibt, bspw vom betroffenen Privateigentümer.
Ich meine, dass die Verunsicherung daher kommt, weil das das ja scheinbar in in § 25 I LuftVG und in den Versicherungsbedigungen anders steht


Aber, meine Interpretation, die ich hier natürlich nur äußere um sie zur Diskussion zu stellen, eine Forum und eine Demokratie lebt vom offenen Austausch der Argumente:
Wo das Eigentum gesetzlich bereits so beschränkt ist, dass eine Nutzung durch Dritte erlaubt ist, braucht es eben keine Genehmigung mehr durch den Eigentümer.
Das widerspräche sich logisch.
Aber auch rechtlich: Der Eigentümer dürfte ja - im Normalfall ! - eh die Genehmigung nicht verweigern.
 
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Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Hallo,

eine Diskussion die wir schon öfter geführt haben.

Es gibt bei Modellfluggeländen leider keinen Schutz des Luftraumes, ähnlich wie bei Flugplätzen (1,5km).
AE oder BE beziehen sich auf das Gelände während Start und Landung und das Verhalten während des Flugbetriebes.
Ein vorgegebener Flugsektor ist von dort startenden Piloten einzuhalten.

Für den neben dem Modellfluggelände startenden und fliegenden Piloten gelten nur die „normalen Regeln“ aus den einschlägigen Paragraphen. Erlaubnis Grundstückeigentümers etc.

Ob das alles optimal für uns als Vereine geregelt ist, kann man überlegen. Eine „Modellflug-Schutzzone“ von z.B. 500m um ein Modellfluggelände wäre da vielleicht hilfreich.
 
Klar, Martin, KANN es immer Sonderregeln geben!
Aber man sollte doch zunächst mal den einfachsten Fall klären?
Ja, kann man. Aber die Erfahrung hier im Forum zeigt dass der "normale" Modellpilot nur bis zur Stelle "erlaubt" liest und dann sagt alles in Butter.
Dass dem eben nicht so ist zeigt die wiederkehrende Diskussion als wäre das allgemeine Betretungsrecht ein Freibrief tun und lassen zu können was man will. Hier sehe ich wieder die Analogie zum falsch angewendeten Jedermannsrecht in Skandinavien.

Selbstverständlich kann man sich auf eine X-beliebige Wiese stellen und so verfahren.
Das ist dann aber nicht rechtssicher - man ist weder im Recht noch vor monitärem Schaden sicher.
Wird in den meisten Fällen nicht eintreten, bleibt aber möglich.
Es sollte nicht immer nur die Hälfte erzählt werden, sondern alles was beachtet werden soll.
Ob das dann Beachtung findet oder nicht ist dem jeweiligen Modellfliegenden überlassen, ebenso wie das tragen der potenziellen Konsequenz.
Ob das alles optimal für uns als Vereine geregelt ist, kann man überlegen. Eine „Modellflug-Schutzzone“ von z.B. 500m um ein Modellfluggelände wäre da vielleicht hilfreich.
Wobei der gesunde Menschenverstand hier normal greifen müsste...wenige Ausnahmen bestätigen die Regel. ;)
 

S_a_S

User
Ich hatte nach meinem oben zitierten Artikel 26 des bayerischen Landesnaturschutzgesetzes (übrigens alle anderen Länder ziemlich gleich), nicht weitergelesen, schon im nächsten Artikel wird es noch konkreter. Fettdruck von mir:

Art. 27 Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern

(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden.
(2) Das Betretungsrecht umfasst auch die Befugnisse nach Art. 28 und 29. Es ist beschränkt durch die allgemeinen Gesetze sowie durch Art. 30 bis 32 dieses Gesetzes.

da hättest Du aber auch noch den Artikel 30 zitieren können (rot hervorgehoben)
Art. 30
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen

(1) Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.

Vom Weg starten und darüber fliegen ist damit abgedeckt, das Gras zur Bergung des Modells darf aber nicht betreten werden.

Und ja, ich höre das Gras in diesem Frühling schon wachsen.

Grüße Stefan

PS: Pendant dazu in Ba-Wü
 
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Wirklich klüger als vorher bin ich durch die ganzen Paragraphen nicht.
Deswegen ist Jura auch ein Studium und eine Fallanalyse häufig sehr umfangreich.
Gruß Robert
 
Für den neben dem Modellfluggelände startenden und fliegenden Piloten gelten nur die „normalen Regeln“ aus den einschlägigen Paragraphen. Erlaubnis Grundstückeigentümers etc.
Richtig. Es sei denn, es handelt sich um ein Grundstück in der freien Natur.

Da gilt der Eigentümer als machtlos:

"Art. 36 Eigentumsbindung und Enteignung

(1) Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte haben Beeinträchtigungen, die sich aus vorstehenden Vorschriften und unter Beachtung der Grundsätze des Art. 33 aus behördlichen Maßnahmen nach Art. 34 und 35 ergeben, als Eigentumsbindung im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Grundgesetzes und von Art. 103 Abs. 2 und Art. 158 Satz 1 der Verfassung entschädigungslos zu dulden."
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
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