Klar, Martin, KANN es immer Sonderregeln geben!
Aber man sollte doch zunächst mal den einfachsten Fall klären?
Wenn jemand sagt: "Mein Motor stottert, kannste mal nachschauen?!", dann verweigere ich nicht das Öffnen der Motorhaube, weil es ja AUCH an einem Problem mit dem Benzingemisch liegen KÖNNTE.
Eins nach dem anderen ... das einfachste zuerst.
Und das einfachste ist es, eine Problemschilderung erst einmal ernst zu nehmen, so wie sie geschildert wird.
Sonderregeln kommen dann, wenn es sie gibt.
Und natürlich, Martin, gibt es viele weitere, allgemeine Verhaltenspflichten, bspw. Lärmvorschriften, die Haftung auch für Fahrlässigkeit, verletzt man Leib und Leben oder auch Eigentum anderer ... aber niemand muss befürchten, dass da gleich Sodom und Gomorra ausbricht, tut man als Wildflieger das, was seit bestehen einer Republik (res publica = Sache des Volkes), also seit 1918 (und sogar während der 12jährige Unterbrechung 33-45) das Recht der Bürger ist, nämlich die erlaubnisfreie Nutzung der freien Natur zur Erholung und Sport.
Ich hatte nach meinem oben zitierten Artikel 26 des bayerischen Landesnaturschutzgesetzes (übrigens alle anderen Länder ziemlich gleich), nicht weitergelesen, schon im nächsten Artikel wird es noch konkreter. Fettdruck von mir:
Art. 27 Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern
(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden.
(2) 1Das Betretungsrecht umfasst auch die Befugnisse nach Art. 28 und 29. Es ist beschränkt durch die allgemeinen Gesetze sowie durch Art. 30 bis 32 dieses Gesetzes.
(3) 1Das Betretungsrecht kann von Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten nur unter den Voraussetzungen des Art. 33 verweigert werden. 2Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, soweit Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten ihres Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt haben. 3Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.
Quelle:
https://gesetze-bayern.de/Content/Document/BayNatSchG-27
Wer's noch konkreter braucht, lese dort weiter, weiter ... weiter:
Art. 28 (1) Jedermann darf auf Privatwegen* in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. Den Fußgängern gebührt der Vorrang.
Natürlich geht es hier nicht um das Wandern, sondern um eine sogar weitestgehend berührungslose Nutzung der
privaten Wege.
Den 28 habe ich nur mitaufgeführt, weil er deutlich macht, dass es hier durchaus um die erlaubnisfreie, genehmigungsfreie Nutzung privaten Eigentums geht. (Aus Sicht des Eigentümers als durchaus um eine teilweise "Enteignung".)
Ich würde weitergehend vermuten, dass man auf Wegen in der freien Flur, auch eher nicht "fliegen", d.h. landen und starten sollte, da das erhebliche Gefahren für die anderen Wegenutzer bedeuten kann. Das sehe ich anders, geht es um große Wiesenflächen.
Und auch bei Wegen kann es ungefährlich sein, wenn diese absolut weiträumig einsehbar sind. Ich hätte dennoch Bedenken, es zu tun. Aber nicht aus eigentumsrechtlichen Gründen ("Erlaubnispflicht"), sondern aus Gründen der Verkehrssicherheit.
Ich würde eher auf der Wiese neben dem Weg landen.
Art. 29 Sportliche Betätigung (1) Zum Betreten im Sinn dieses Teils gehören auch das Skifahren, das Schlittenfahren, das Reiten, das Ballspielen und ähnliche sportliche Betätigungen in der freien Natur. ...
etc. etc. alles sehr interessant, auch eine Regelung zur von mir o.g. "Möglichkeit" des Eigentümers Mauern und Zäune in der freien Natur zu errichten:
Art. 33 Zulässigkeit von Sperren
Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte dürfen der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Natur durch Sperren im Sinn des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 nur unter folgenden Voraussetzungen verwehren: ....
Quelle:
https://gesetze-bayern.de/Content/Document/BayNatSchG-33
Vielleicht findet sich in den nachfolgenden Artikeln ein Verbot, oder eine relevante Einschränkung!?
Ich breche hier nämlich schon ab, damit jemand anders weiterliest.
Bis hierhin, Art. 33, jedenfalls sehe ich keine Pflicht sich für das ja grundsätzlich legale, d.h. auch, das
rücksichtsvolle Wildfliegen, eine zusätzliche Erlaubnispflicht ergibt, bspw vom betroffenen Privateigentümer.
Ich meine, dass die Verunsicherung daher kommt, weil das das ja scheinbar in in § 25 I LuftVG und in den Versicherungsbedigungen anders steht
Aber, meine Interpretation, die ich hier natürlich nur äußere um sie zur Diskussion zu stellen, eine Forum und eine Demokratie lebt vom offenen Austausch der Argumente:
Wo das Eigentum gesetzlich bereits so beschränkt ist, dass eine Nutzung durch Dritte erlaubt ist, braucht es eben keine Genehmigung mehr durch den Eigentümer.
Das widerspräche sich logisch.
Aber auch rechtlich: Der Eigentümer dürfte ja - im Normalfall ! - eh die Genehmigung nicht verweigern.