Genehmigungsfrei, Genehmigungspflichtig, Zulassungspflichtig

Genehmigungsfrei, Genehmigungspflichtig, Zulassungspflichtig

Auszug aus den gültigen Gesetzen und Rechtsvorschriften LuftVO, LuftVG, LuftVZO
Bezogen auf die herschenden Gewichtsgrenzen im Modellflug
Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal
§ 1*
(2) Luftfahrzeuge sind
9.** Flugmodelle
10.** Luftsportgeräte
11.** sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
LuftVO
§ 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
der Aufstieg von Flugmodellen
mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,

§ 15a Verbotene Nutzung des Luftraums
(3) Der Betrieb von unbemanntem Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes ist verboten,
wenn
1. er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt oder
2. die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Kilogramm beträgt.
LuftVZO
§ 1*Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung
(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind:
8.** Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm (unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden),

2.
Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts
§ 6*Umfang der Zulassung
(1) Luftfahrtgeräte, die der Verkehrszulassung bedürfen, sind
8.** Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 Kilogramm,

NfL II 21 / 11
Bekanntmachung von Lufttüchtigkeitsforderungen
für ferngesteuerte Flächenflugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse
von mehr als 25 kg und bis zu 150 kg

2.3 Massegrenzen
2.3.1 Höchstzulässige Startmasse
Die höchstzulässige Startmasse muss so festgesetzt werden, dass sie nicht größer ist als die
vom Antragsteller für sämtliche Punkte dieser Richtlinie nachgewiesene höchstzulässige
Startmasse.

2.3.2 Leermasse
Die Leermasse ist das Gewicht des Flugmodells mit dem festeingebauten Ballast und der
festgelegten Ausrüstung. Diese Leermasse muss so definiert sein, dass sie jederzeit wieder
hergestellt und zur Schwerpunktbestimmung benutzt werden kann. Treibstoff wird als
Zuladung betrachtet.
 
§ 1*Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung
(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind:
8.** Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm (unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden),

Ich lese daraus, dass Modelle mit einer höchstzulässigen Starttmasse unter 25 kg keine Zulassung brauchen.
 
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