§ 6
(1) Wer durch groben Unfug (Schreien, Johlen, Trompetenblasen, Schießen, Ablassen von Steinen, Feuermachen und dergleichen) die Ruhe in Wald und Flur stört oder die Jagd beeinträchtigt sowie wer Wegweiser, Markierungszeichen, Zäune und dergleichen beschädigt, Tore offen lässt oder das Weidevieh stört, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro zu bestrafen.
Hier ein Screenshot aus dem Online-Kenntnisnachweis des DMFV (Einheit 5 Erlaubnisfreier Modellflug):
ATTACH=CONFIG]2189442[/ATTACH][/QUOTE
Verzeihung, dass ist auch eine Interpretation, da wurden einige Stellen etwas abgeändert, dadurch wird der Text nicht besser...
Im Gesetz steht nicht können blabla, etc. ...
Es gibt meines Wissens im Gesetz auch keine "xxxxflieger" , sonst müsste es auch welche vom Stamme "yyyy" geben.
Wie man hier leicht nachlesen kann, erhitzen sich zu diesem Thema gerne die Gemüter.
Man könnte noch viel dazu schreiben, ich lasse es...
Da keine Widerlegung meines letzten Einwurfs erfolgt ist, verkünde ich nunmehr das Endurteil für die EU-Teilkommune Deutschland:
Im Namen des Volkes!
Ergeht das folgende Urteil:
Die Einwilligung des Eigentümers ist nicht erforderlich, wenn es sich um die "freie Flur" handelt.
Gründe
Die Landesnaturschutzgesetze beschränken das Eigentum von Grundstücken in der freien Flur per Gesetz.
Der Eigentümer besitzt und besaß deshalb nie ein Grundstück, von dem er die Nutzung zur Erholung fernhalten kann oder einwilligungspflichtig machen konnte.
Will er dies tun, muss er den Zugang mechanisch blockieren (Zaun etc.) und muss dafür zuvor selbst eine staatliche Genehmigung einholen.
In einem solchen Antrag muss er gute Gründe benennen.
Einschränkungen der Nutzung zur Erholung ergeben sich wiederum aus den Naturschutzgesetzen, beispielsweise das Nichtbetreten im Falle landwirtschaftlicher Nutzung etc.
Dem Edouard sind seine Aufwendungen zu erstatten, drunter vier Fässchen Tinte und zwei Schreibfedern.
Beschossen und verkündet.
Brechmittelbelehrung
Gegen das obige Urteil kann bis zum 11.11.2031, 11:11 h Berufung durch hiesigen 'post' eingelegt werden.
Nee, also im Ernst:
Mein Sachargument ist hier nicht kritisiert worden, also, im Glauben an die Allwissenheit des RC-Network-"Schwarms", bleibt mir nur, mir selbst zu glauben ...
Hier auf Seite 21, Absatz 3 wird amtlich erklärt, warum das höherrangige Gesetz, das LuftVG in § 25 nicht für Modellflugzeuge gilt:
https://www.umwelt-online.de/PDFBR/2006/0668_2D06.pdf
Wer noch mehr Infos sucht:
2014 hier schon diskutiert:
http://www.rc-network.de/forum/content.php/376-Modellflug-und-Luftrecht
… ausserhalb von Verbaenden und Vereinen ist Modellflug doch praktisch sowieso nicht mehr legal moeglich.