Warum soll eine Versicherung einen Schadenersatz übernehmen, wenn schon der Anspruch unbegründet ist?
Lese bitte mal meinen Post #16
Da habe ich versucht die Problematik darzustellen.
Deswegen nochmal zum mitlesen:
Nach § 823 BGB ist jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden verursacht, verpflichtet den Schaden zu ersetzten.
Bei einer Gefälligkeitshandlung verhält es sich aber anders, weil dort in der Regel einfache Fahrlässigeit vorliegt:
Durch die Gefälligkeit entsteht
eine Haftungsbeschränkung zwischen den beteiligten Personen.
Dazu muss keine schriftliche oder mündliche Vereinbarung getroffen werden, es geschieht stillschweigend.
Laut Rechtssprechung
haftet der Verursacher nur bei
grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Wird der Schaden nur aus leichter Fahrlässigkeit verursacht, muss der Schadensverursacher nichts zahlen.
Das ist deutsches Zivilrecht (Bürgerliches Gesetzbuch)
aber:
Schadensersatzpflicht nach dem BGB und trotzdem Leistung durch eine Versicherung sind 2 Paar Schuhe.
Das habe ich in Post #16 versucht darzustellen.
Das bedeutet, dass auch die Haftpflichtversicherung bei einfacher Fahrlässigkeit nicht einspringen muss.
Der Geschädigte sitzt nun auf dem Schaden fest.
Die meisten Menschen lassen Freunde und Bekannte ungern solche Schäden selbst bezahlen und fühlen sich in der Pflicht, Schadensersatz zu leisten.
Bevor Freundschaften zerstört werden und Schadensfälle vor Gericht landen, ist der Schadensersatz oft die bessere Alternative.
Und genau da setzt die mitversicherte Gefälligkeitshandlung an und füllt diese Lücke.
Die Privathaftpflicht kann so erweitert werden oder beinhaltet es sogar , dass diese Schadensfälle mitversichert sind.
Bei einigen Versicherern wird speziell bei den Gefälligkeitsschäden eine Selbstbeteiligung fällig, die man aber auch ausschließen kann.
Bei meiner Versicherung wäre die Selbstbeteiligung 250.-€ gewesen, die ich aber mit einem geringen Aufpreis ausgeschlossen habe.
Deswegen die Versicherungsbedingungen (das kleingedruckte)
vorab lesen und die Vertragsklauseln zu den Gefälligkeitsschäden genau überprüfen.
@Wilf , das ist die Rechtslage in Deutschland.
Deswegen ist deine Schlußfolgerung für das deutsche Versicherungsrecht nicht passend.
Der Unterschied zwischen einfacher (oder normaler) und grober Fahrlässigkeit:
Einfache Fahrlässigkeit besteht prinzipiell beim Verursachen eines Schadens aufgrund einer kurzen, spontanen Unachtsamkeit
(„Das kann ja mal passieren.“) also Schusseligkeit, Unachtsamkeit
Als
grobe Fahrlässigkeit wird dagegen ein Verhalten eingestuft, mit dem eine Person durch deutliches Vernachlässigen der Sorgfalt einen Schaden verursacht („Das darf nicht passieren!“). Bei ein wenig Nachdenken, hätte man darauf kommen können, das ein Schaden wahrscheinlich ist, hat sich aber nicht daran gestört aber trotzdem gehandelt.
Das ist kurz vor dem
Vorsatz, wo man mit Wissen und Wollen handelt