Rechtliche Betrachtung zur Anwendbarkeit von §25 (1) Satz 1 LuftVG

MINARE

User
Jetzt stellt sich mir nur noch die Frage: Wie wird meine Versicherung bei einem Unfall reagieren, da das Vorhandensein der Erlaubnis des Grundstückbesitzers Teil der Versicherungsbedingung ist (DMFV).

Michael

Dann müssen diese Versicherungsbedingungen wohl erst neu abgefasst werden, denn in der aktuell gültigen Fassung der Luftfahrt Haftpflichtversicherungs-Bedingungen für Luftfahrzeughalter des Gerling Konzerns, dem Versicherer aller DMFV Mitglieder, ist der von Dir behauptete Hinweis definitiv nicht enthalten.

Siehe: http://dmfv.aero/files/HGI_Lu_H_1_2008.pdf

Es gibt keinen einzigen Versicherer für Luftfahrzeughalter bei dem solch ein Hinweis in den Versicherungsbedingungen enthalten ist.

Gruß, Minare
 

micbu

User
Hmm, stimmt. Das wurde uns allerdings so von RA Sonnenschein auf einer Flugleiterschulung mitgeteilt.
Er schreibt dies auch nach wie vor in seinen Veröffentlichungen, z.B. hier:
http://recht.dmfv.aero/allgemein/was-ist-erlaubt/#more-333
Grundsätzlich reicht für diesen ansonsten erlaubnisfreien Flugbetrieb das Einverständnis
des Grundstückseigentümers und die Beachtung allgemeiner Sicherheitsaspekte (§ 1 Absatz 1 Lu verkehrsordnung).

Ich weiss nicht mehr was ich nun glauben soll.

Michael
 
LuftVG § 25(1) Satz 1
Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.

Ist dieser Satz auf erlaubnisfreien Modellflug anzuwenden, ja oder nein?

Vorab: Warum ist diese Frage in der Praxis wichtig?

Sie ist wichtig, weil Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen evtl. den Haftpflichversicherungsschutz berühren können. Falls die Frage mit "ja" zu beantworten wäre könnte also der Versicherungsschutz berührt werden wenn man startet und landet ohne dass der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte explizit zugestimmt hat. Dann wäre das Wildfliegen eine ziemlich bürokratische Angelegenheit.
Ich möchte nochmal auf die Eingangsfrage zurückkommen.

Das LuftVG schreibt für Außenstart und -Landung eine Zustimmung des Grundstückseigentümers und die Erlaubnis der Luftfahrtbehörde vor.
Die Erlaubnis der Luftfahrtbehörde muss hier für jeden Außenstart einzeln eingeholt werden. Diese Erlaubnis ist z.B. nach einer Sicherheitslandung wegen schlechtem Wetter mit einem Ultralight Flugzeug notwendig um mit dem Flugzeug wieder starten zu dürfen (vorausgesetzt das Gelände ist dazu geeignet).

Der §25 LuftVG hat nichts mit Modellflug zu tun. Ich verstehe deshalb die Bedenken nicht, den Versicherungsschutz wegen Nichtbeachtung genau dieses Paragraphen zu verlieren.
 
Hmm, stimmt. Das wurde uns allerdings so von RA Sonnenschein auf einer Flugleiterschulung mitgeteilt.
Er schreibt dies auch nach wie vor in seinen Veröffentlichungen, z.B. hier:
http://recht.dmfv.aero/allgemein/was-ist-erlaubt/#more-333
Wie gesagt, ich habe Herrn Sonnenschein wegen dieses Textes angeschrieben, bin aber kein DMFV-Mitglied und weiß nicht inwieweit er sich meiner Anfrage widmen kann. Vielleicht ist es dir möglich ihn deshalb nochmals als Mitglied anzuschreiben, unter Hinweis auf Eberhards verbindliche Quelle.


Der §25 LuftVG hat nichts mit Modellflug zu tun. Ich verstehe deshalb die Bedenken nicht, den Versicherungsschutz wegen Nichtbeachtung genau dieses Paragraphen zu verlieren.
Diese Bedenken sind weit verbreitet - offensichtlich bis hin zum DMFV.

Ich weiß nun auch, dass sie nicht begründet sind.
 

.Claus

User
Man kann es auslegen und diskutieren wie man will. In einem Schadenfall, je höher dieser ist, desto wahrscheinlicher, wird eine Versicherung versuchen nicht zu zahlen bzw. das Geld wieder vom Verursacher zu holen. Da die eigene Rechtsverdreher haben können die dich fertig machen bis Du pleite bist. Ist ja in der Vergangenheit schon oft passiert und das war unabhängig ob der Schadenverursacher recht oder unrecht hatte.
Versicherungen wollen nur Dein bestes, und das ist Dein Geld :mad:
Hilft nur vorsichtig sein damit nichts passiert. (Da habe ich schon so manchen Idioten Modellfliegen gesehen, oder in YouTube die Videos, teilweise einfach nur bescheuert)

Mal eine andere Idee, wenn ich mein Modell aus der Hand starte (vielleicht dabei noch in die Luft springe) bin ich dann rechtlich gesehen von dem Grund gestartet?
War ja im Luftraum :D
 
Etwas positives:

Broschüre des DAeC: Luftrecht für Modellflieger

Hier werden alle für Modellflieger relevanten §§ des Luftrechts zitiert. § 25 LuftVG wird nicht aufgelistet, und auch anderweitig wird keine Notwendigkeit einer Erlaubnis des Grundstückseigentümers erwähnt (mit Ausnahme von § 16 (5) LuftVO, aber da geht es um Einzelgenehmigung).

Beim DAeC ist die Rechtslage offensichtlich bekannt.
 
Hallo Sigi,
bereits in Post Nr. 2 hatte ich folgendes geschrieben

Hallo,
§25(1) Satz 1 ist auf erlaubnisfreien Modellflug nicht anwendbar.
Nachzulesen in der Bundesratsdrucksache 668/06 im Begründungsteil.
https://www.umwelt-online.de/PDFBR/2006/0668_2D06.pdf

Seite 21, 3. Abs.

Schau einfach mal im Link die Bundesratsdrucksache an, dann erübrigt sich jede Stellungnahme eines RA
Eindeutiger als es da beschrieben steht gehts nicht.

Gruß
Eberhard
 
Ich weiss nicht mehr was ich nun glauben soll.

Das passt schon wenn Sonnenschein schreibt:
Grundsätzlich reicht für diesen ansonsten erlaubnisfreien Flugbetrieb das Einverständnis
des Grundstückseigentümers und die Beachtung allgemeiner Sicherheitsaspekte (§ 1 Absatz 1 Luverkehrsordnung).


Sonnenschein schreibt, dass grundsätzlich die Erlaubnis des Grundstückseigentümers vorliegen muss bzw. reicht.

Grundsätzlich heißt im Juristendeutsch aber weder "stets" noch "immer".
Es heißt einfach "im Grundsatz", also so lange nichts anders gilt.

Und in der Mehrzahl der Flüge < 5kg gilt eben das was @Galileo1 in Beitrag #19 geschrieben hat: Es braucht keine Erlaubnis.

Also wenn ich vom Garten meines Nachbarn aus fliegen will, brauche ich dessen Erlaubnis.

Will ich im Januar von einem Acker auf der Schwäbischen Alb starten, brauche ich keine Erlaubnis des Bauern.

Etwas unglücklich, dass ein Verbandsanwalt dies in seinen Veröffentlichungen nicht klarstellt. Schliesslich dürfte nur eine Minderheit der Leser ein Jurastudium absolviert haben.
 

micbu

User
Das Thema ist doch mittlerweile schon alt. Es sollte nun bekannt sein, dass die Erlaubnis des Besitzers oder Eigentümers nicht nötig ist.

Michael
 
Das Thema ist doch mittlerweile schon alt. Es sollte nun bekannt sein, dass die Erlaubnis des Besitzers oder Eigentümers nicht nötig ist.

Michael

Hi Michael

deine Aussage ist so falsch, bitte nicht pauschalieren.


Gruß,Herbert;)
 

micbu

User
o.k., stimmt, so pauschal ist das nicht korrekt, sorry.
Du weisst aber was ich damit meine ;)

Michael
 
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