Kenntnisnachweis

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Von ganz besonderem Interesse sind dabei ihre Erläuterungen zum Begriff der Aufsichtsperson (§21a LuftVO) sowie zu dem vom DMFV interpretierten Flugleiterzwang oder Kenntnisnachweis auf Fluggeländen mit AE.

Alles was dazu bis dato vom DMFV für die Mitglieder umgesetzt wurde, wurde von den beiden Autoren revidiert!

Viele Grüße
Minare

Dann wird wohl bald eine Neuauflage der Broschüre erforderlich werden, denn es handelt sich nicht nur um eine DMFV "Interpretation", sondern um eine schriftlich bestätigte Auslegung.

:) Jürgen
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Dann wird wohl bald eine Neuauflage der Broschüre erforderlich werden, denn es handelt sich nicht nur um eine DMFV "Interpretation", sondern um eine schriftlich bestätigte Auslegung.

:) Jürgen

Von wem schriftlich bestätigt und mit welcher Rechtsgrundlage und Begründung ?
 

hholgi

User
Sorry, aber auf so einem Level diskutiere ich nicht und klinke mich daher aus. Wir sind hier ja nicht in der Rubrik "Café Klatsch".
Da gebe ich dir Recht, so gehts natürlich nicht.

Mich würd aber auch interessieren woher die schriftliche Bestätigung von außerhalb kommt.
 
heiligsblechle!!! endlich mal ne korrekte reaktion.
richtig so, wenn einem die argumente ausgehen und begründungen/grundlagen für die eigene argumentation fehlen, sollte man auch richtigerweise das podium verlassen!
gruß thomas.
 
doch deutlich irritierend:
entweder du klinkst dich, wie vollmundig angekündigt, zur zufriedenheit vieler hier aus (was jetzt ja doch nicht geschehen ist),
oder
du bringst die sachlichen, justitiablen grundlagen für deine argumentation hier vor, z.b. zitate/auszüge aus juristischen fachkommentaren, mit belegter quellenangabe.
 

DD8ED

Vereinsmitglied
doch deutlich irritierend:
entweder du klinkst dich, wie vollmundig angekündigt, zur zufriedenheit vieler hier aus (was jetzt ja doch nicht geschehen ist),
oder
du bringst die sachlichen, justitiablen grundlagen für deine argumentation hier vor, z.b. zitate/auszüge aus juristischen fachkommentaren, mit belegter quellenangabe.

Vergisses,
da wird wohl kaum noch eine SACHLICHE Information kommen, obwohl das ja von allgemeinem Interesse wäre.

Die Stellungnahmen und Positionen der RA Dr. Felling und Walther werden dadurch hier nebenbei in ihrer Relevanz bestärkt.
 

UweHD

User
Der Modellflieger ist eine erstaunliche Spezies.

Während andere Bevölkerungsgruppen eine unklare Rechtslage dazu nutzen, sich die eine oder andere Freiheit zu erlauben, strebt der gemeine Modellpilot dagegen auch gerne mal eine zusätzliche Selbstbeschränkung an. Wäre ja noch schöner, wenn alles erlaubt wäre was nicht ausdrücklich verboten ist!

Ob das daran liegt, dass unser Hobby von Außenstehenden gerne mal als "Spielzeug" betrachtet wird? Und man sich daher mit Hilfe unverhältnismäßig strammer Regularien den Anschein von größerer Seriösität geben möchte? :)
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Der Modellflieger ist eine erstaunliche Spezies.

Während andere Bevölkerungsgruppen eine unklare Rechtslage dazu nutzen, sich die eine oder andere Freiheit zu erlauben, strebt der gemeine Modellpilot dagegen auch gerne mal eine zusätzliche Selbstbeschränkung an. Wäre ja noch schöner, wenn alles erlaubt wäre was nicht ausdrücklich verboten ist!

Ob das daran liegt, dass unser Hobby von Außenstehenden gerne mal als "Spielzeug" betrachtet wird? Und man sich daher mit Hilfe unverhältnismäßig strammer Regularien den Anschein von größerer Seriösität geben möchte? :)

Ich will es mal so ausdrücken:
Es gibt Bereiche, da ist alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist
Es gibt Bereiche, da ist alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist
Es gibt den Modellflug. Da ist alles verboten, auch wenn es erlaubt ist
:D
 
... oder der DMFV fühlt sich -aus meiner Sicht- aufgrund seiner Mächtigkeit nahe der alleinigen Rechtsetzungskompetenz für alle Modellflieger. Dabei sei weiter durch mich ergänzt, auch wenn eine Regelung in bestimmten Situationen gar nicht nötig oder sinnvoll erscheint?
Gruss Dietmar
 
das könnte z.b. der fall sein, wenn hier ein "dachverband" versucht, seine existenzberechtigung als selbstzweck bzw. die pfründe zu sichern.:rolleyes:
gibt es aber durchaus noch verstärkt auch in anderen institutionen wie handwerkskammern, ihk´s, medizinischen kammern und kassenärztlichen sowe kassenzahnärztlichen vereinigungen sehr zum leidwesen der meisten "zwangsmitglieder".
da geht es uns modellfliegern mit freier mitgliedschaft in den dachverbänden ja sogar noch gut;)
 

jreise

User
... oder der DMFV fühlt sich -aus meiner Sicht- aufgrund seiner Mächtigkeit nahe der alleinigen Rechtsetzungskompetenz für alle Modellflieger. Dabei sei weiter durch mich ergänzt, auch wenn eine Regelung in bestimmten Situationen gar nicht nötig oder sinnvoll erscheint?
Gruss Dietmar
Das vermute ich auch. Eine gewisse Größe vermittelt das Gefühl alles richtig gemacht zu haben, und damit ein gewisses Machtgefühl. Das wurde sicherlich auch verstärkt, als im Gesetzgebungsverfahren die eigenen Formulierungsvorschläge direkt ins Gesetz übernommen wurden. Leider wurde dabei für die Modellflieger auch einiges reglementiert, was gar nicht nötig oder sinnvoll war und auf das der Gesetzgeber allein nie gekommen wäre. Tja, wurde ja schon mal angedeutet, der Modellflieger neigt dazu sich selbst zu beschränken, der organisierte Modellflieger leider noch viel mehr.

Mein Wunsch wäre, von meinen DMFV-Vertretern wie z.B. Jürgen Heilig oder auch Carl Sonnenschein mal zu hören "dies ist unsere Auffassung, andere mögen das anders sehen..." statt immer nur "wir haben Recht, die anderen unrecht". Das wäre ein erster Schritt, dann wäre irgendwann auch eine weitergehende Zusammenarbeit der beiden Verbände für uns Modellflieger möglich. Scheint momentan aber leider Utopie zu sein...

Gruß Jörg
 

Malmedy

User
Hallo,

ich empfehle dazu die hervorragende DAEC Broschüre "Das neue Luftrecht für Modellflieger"
RA Christian Walter und der promovierte Modellflugrechtsexperte Dr. jur. Walter Felling haben darin die Änderungen der LuftVO für juristische Laien absolut verständlich gemacht.

Von ganz besonderem Interesse sind dabei ihre Erläuterungen zum Begriff der Aufsichtsperson (§21a LuftVO) sowie zu dem vom DMFV interpretierten Flugleiterzwang oder Kenntnisnachweis auf Fluggeländen mit AE.

Alles was dazu bis dato vom DMFV für die Mitglieder umgesetzt wurde, wurde von den beiden Autoren revidiert!

Viele Grüße
Minare

Vielleicht machst Du es mal etwas konkreter, bevor wir jetzt dem vth-Verlag € 12,80 überweisen für die Broschüre, um mit Dir auf Augenhöhe reden zu können. Im Klartext: Wer ist die "Aufsichtsperson" im Verein (und wie muss sie ihre Aufgaben i.S. § 21a LVO wahrnehmen) nach der Definition DAeC/Felling?

Danke im Voraus!

Michael
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Vielleicht machst Du es mal etwas konkreter, bevor wir jetzt dem vth-Verlag € 12,80 überweisen für die Broschüre, um mit Dir auf Augenhöhe reden zu können. Im Klartext: Wer ist die "Aufsichtsperson" im Verein (und wie muss sie ihre Aufgaben i.S. § 21a LVO wahrnehmen) nach der Definition DAeC/Felling?

Danke im Voraus!

Michael

Och nu,
das fängt schon damit an, das §21A LuftVo weder die Qualifikation, die Aufgaben der Aufsichtsperson noch die Form der Wahrnehmung dessen Aufgaben definiert.

Dort ist aber von einer "Bestellung" die Rede, wodurch der übliche Flugleiter schon mal ausscheiden dürfte. Der wird normalerweise nicht "bestellt" sondern beauftragt, was ein erheblicher Unterschied ist.

Die massgeblichen Regeln für Flugleiter kann man in der NfL I 76/08 und im Speziellen in den jeweiligen AE und der zugehörigen Flugordnung nachlesen, die durch die neue LuftVo ihre Gültigkeit nicht verloren haben. Die NfL beinhaltet auch die Geringfügigkeitsklausel, die einen Flugleiter erst ab einer bestimmten Anzahl in der Luft befindlicher, erlaubnisspflichtiger Modelle regelt. Damit ist eine Ausnahme von den Regeln der LuftVo geschaffen.

Meine persönliche Interpretation gestützt auf die Ausführungen von RA Dr. Felling / RA Walther
 
... die Aufsichtsperson wird doch nicht der "Chief of flight operations" sein, also der Chef vom/von den Flugleiter/n als auch z.B. von den ramp oder aircraft ground handling services und der Flugplatzfeuerwehr, so wie in Chicago O´Hare? Jetzt ist wieder Jürgen dran. Von ihm erwarte ich nun zumindest den Entwurf des Betriebshandbuchs für zugelassene Modellflugplätze. Vielleicht kann es ja stark vereinfacht werden, wir gehen ja alle in Richtung "Digitalisierung 4.0"...
Gruss Dietmar
 
Die NfL beinhaltet auch die Geringfügigkeitsklausel, die einen Flugleiter erst ab einer bestimmten Anzahl in der Luft befindlicher, erlaubnisspflichtiger Modelle regelt. Damit ist eine Ausnahme von den Regeln der LuftVo geschaffen.

Meine persönliche Interpretation gestützt auf die Ausführungen von RA Dr. Felling / RA Walther

Diese Geringfügigkeitsklausel zieht aber nicht, wenn die AE einen Flugleiter grundsätzlich vorschreibt, unabhängig vom Umfang des Flugbetriebs,oder?

Gruß
Marko
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Diese Geringfügigkeitsklausel zieht aber nicht, wenn die AE einen Flugleiter grundsätzlich vorschreibt, unabhängig vom Umfang des Flugbetriebs,oder?

Gruß
Marko

Die NfL ermögicht das. Wenn die Flugordnung das nicht umsetzt, ist das jetzt weniger klug. Ausschlaggebend ist immer die Flugordnung. Die setzt die Regeln, solange sie nicht gegen die NfL verstösst. Die Flugordnung kann mehr verlangen als die NfL, muss aber nicht.
 
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