Holofernes
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Das hängt mit den Kompetenzen bzw. Zuständigkeiten zusammen. Vergleiche hinken zwar immer, aber ich riskiers trotzdem mal. Die Mitarbeiter des Ordnungsamts laufen zwar in den Straßen rum und verteilen Knöllchen an die Straßenverkehrsteilnehmer, trotzdem käme doch keiner auf die Idee anzunehmen, das Ordnungsamt wäre auch für die Einrichtung von Einbahnstraßen, Geschwindigkeitsbeschränkungen u.. ä. zuständig, oder? So ähnlich verhält sich das mit denjenigen, die Aufstiegserlaubnisse erteilen. Die können da die Betriebszeiten einschränken, Lärm begrenzen u. ä. Regelungen treffen, aber keinesfalls vorschreiben, wie hoch geflogen werden darf. Schließlich sind auch Modellflugzeuge Luftfahrzeuge und unterliegen damit dem Luftrecht. Für den Luftraum und seine Nutzung ist bekanntlich in Deutschland einzig die Deutsche Flugsicherung GmbH zuständig. Nur sie kann Freigaben erteilen, Lufträume sperren oder freigeben. Und weil das so ist, sind Einschränkungen, die den Luftraum und seine Nutzung betreffen, originär der DFS vorbehalten. Die Ämter hatten sich mit den Einschränkungen in den Aufstiegserlaubnissen da also etwas angemaßt bzw. ihre Zuständigkeiten deutlich überschritten. Auch deshalb ist dieses Gerichtsurteil ergangen, das diese Praxis jetzt unterbindet. Eigentlich sollte zur Flughöhe überhaupt nichts in der Aufstiegserlaubnis stehen, sondern ein Hinweis erfolgen, dass man sich diesbezüglich an den einschlägigen Gesetzen zu orientieren hätte. Denn, wie man sieht, "keine Flughöhenbegrenzung" ist auch wieder irreführend! Keine Flughöhenbegrenzung gibt es einfach nicht!!