Modellflug nur noch auf Modellfluggeländen?

Hans Schelshorn

Moderator
Teammitglied
...
e) aller Art, soweit sie über Menschenansammlungen betrieben werden.“
...
In einer „Menschenansammlung“ sieht die Rechtsprechung „das Zusammensein einer Vielzahl von Menschen, d.h. einer so großen Personenmehrheit, das ihre Zahl nicht sofort überschaubar ist und es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines einzelnen nicht mehr ankommt“.
...
Also mal ganz ehrlich: Mir ist das zu schwammig formuliert. Wenn es zu wenig Leute sind, ist es also dann erlaubt, über deren Köpfe hinwegzufliegen. Und in welcher Höhe? Und keiner kann sich dagegen wehren?

Oder andersrum formuliert: Wenn ich einen seitlichen Abstand von z.B. 5 Metern zu einer großen Menschenmenge einhalte, dann darf ich dort ohne spezielle Genehmigung solange fliegen wie ich will, weil ich ja nicht über der Menge fliege?

Wir untersagen auf Modellfluggeländen das Überfliegen auch von einzelnen Personen, und jetzt soll es Vorschriften geben, die das Überfliegen von größeren Menschenmengen ausdrücklich erlaubt? Irgendwie verstehe ich die Welt nicht mehr.

Servus
Hans
 
Ist doch klar formuliert:
• „§ 16 Absatz 1 Nummer 1 e) Luftverkehrs-Ordnung zur Erlaubnisbedürftigen Nutzung des Luftraums sollte wie folgt umformuliert werden:

e) aller Art, soweit sie über Menschenansammlungen betrieben werden.“
Sprich: wenn du zB zwecks Bildberichterstattung ueber einer Veranstaltung fliegst musst du dir eine Genehmigung einholen. Ob 5m daneben oder nicht. Und natuerlich ist es vom Risiko ein unterschied ob ich ueber einer Demonstration oder Stadion mit hunderten von Menschen fliege oder ueber einem zufaellig dahergelaufenen Spaziergaenger.

Hangflug ist ja auch nicht verboten wenn im Tal irgendwo vereinzelt Spaziergaenger herumlaufen.

Gruss Stephan
 

BZFrank

User
Und wie gehts weiter? Wie erfährt man was letzlich entschieden worden ist? Auf die Verkündung warten? Ob schwarzer oder weisser Rauch aus dem Kamin aufsteigt? ;)

Gruß

Frank
 

HPR40

User
Also mal ganz ehrlich: Mir ist das zu schwammig formuliert. Wenn es zu wenig Leute sind, ist es also dann erlaubt, über deren Köpfe hinwegzufliegen. Und in welcher Höhe? Und keiner kann sich dagegen wehren?

Oder andersrum formuliert: Wenn ich einen seitlichen Abstand von z.B. 5 Metern zu einer großen Menschenmenge einhalte, dann darf ich dort ohne spezielle Genehmigung solange fliegen wie ich will, weil ich ja nicht über der Menge fliege?

Wir untersagen auf Modellfluggeländen das Überfliegen auch von einzelnen Personen, und jetzt soll es Vorschriften geben, die das Überfliegen von größeren Menschenmengen ausdrücklich erlaubt? Irgendwie verstehe ich die Welt nicht mehr.

Servus
Hans


Ne ne Hans, Du verstehst schon richtig.
Das ist schon die ganze Zeit so halb untersagt. Im Fall der Multikopter aber eindeutig Verboten. ( Ne Notlandung geht bei denen technisch bedingt meist nur der Erdanziehung folgend außer bei dem Ding von Youngblood der wohl Autorotieren kann )


LuftVg:
(2) Luftfahrzeuge sind


9.
Flugmodelle


LuftVo:
§ 6 Sicherheitsmindesthöhe, Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln
(1) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist. Über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten, Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten sowie Katastrophengebieten beträgt die Sicherheitsmindesthöhe mindestens 300 Meter (1.000 Fuß) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 Metern,


Das Fette ist als Masstab für den Modellflug allg. zu sehen. Untendrunter kommen dann noch die " Spezialfälle" und was da zu beachten ist.

Und noch in Erinnerung, bevor auch hier wieder Diskussionen losgehen; Lufträume gelten auch für Modellflug weil LFZ.

Bin mal gespannt was bei dem Treffen rausgekommen ist.


Gruß Horst
 
Hallo Horst,
lies dies hier doch bitte mal, dann wird dir klar, dass es im Modellflug, auch gewerblich, keine Sicherheitsmindesthöhe gibt.

Bundesratsdrucksache 668/06 im Begründungsteil.
https://www.umwelt-online.de/PDFBR/2006/0668_2D06.pdf

Seite 21 Abs 3

Gruß
Eberhard

PS: Aus gutem Grund, sind wir mit dem kleinsten und ungefährlichsten und auch Emmisionsseitig am wenigsten belastenden Gerät in der Luftraumschichtung ganz unten angesiedelt.
Schon zur Gefahrenabwehr, ist dies das einzig vernünftige.
Jegliche andersartige Vorderung, ist sachunkundig bzw gefährlich.
 
Hi,

die Pressestelle hat schon Emails an die Vereinsvorstände verschickt. Defacto sieht es so aus.


Es bleibt bei der grundsätzlich unbeschränkten Aufrechterhaltung des bewährten erlaubnisfreien Modellflugbetriebs unter 5 Kilogramm. Dies gilt auch für das Fliegen auf der „grünen Wiese“ etc. uneingeschränkt.
Der § 16 Absatz 1 Nummer 1 e) Luftverkehrs-Ordnung zur Erlaubnisbedürftigen Nutzung des Luftraums wird in 2015 wie folgt ergänzt: „aller Art, soweit sie über Menschenansammlungen betrieben werden.“ Ansonsten kann weiterhin zum Beispiel mit
Multikoptern verantwortungsvoll in besiedelten Gebieten geflogen werden.

Aufrechterhaltung des Abgrenzungsmechanismus, dass Flugmodelle einzig durch den Verwendungszweck bestimmt werden nämlich „zum Zwecke des Sports und der Freizeitgestaltung“. (vgl. Festschreibung § 1 Absatz 2 Satz 3 Luftverkehrsgesetz: Unbemanntes Luftfahrtsystem, wenn das Gerät nicht zum Zwecke des Sports und der Freizeitgestaltung betrieben wird.) Damit ist auch der Betrieb des Flugmodells mit Kameratechnik an Bord weiterhin genehmigungsfrei und wird nicht als unbemanntes Luftfahrtsystem (UAS) gewertet. Ein entsprechender Antrag des Landes Rheinland-Pfalz fand keine Mehrheit.

Jetzt eine Bitte an alle Copterflieger, bitte schaltet endlich Eure Gehirne ein, fliegt nicht in Innenstädten über Menschen, stellt keine Harakiri Videos in Youtube ein.
Benehmt euch einfach normal , wie die anderen Modellflieger auch.

Wir können froh sein, dass die Nummer vom Tisch ist. Da kann man mal wieder sehen, dass es wichtig ist , in Vereinen und Verbänden organisiert zu sein.
Ansonsten wären wir nämlich platt gebügelt worden.
 
Hallo,

kann ich so bestätigen, in meinem Postfach war gerade auch eine Mail von meinem DMFV-Gebietsbeauftragten.
Sehr schöne Neuigkeiten!

Viele Grüße,
 
Liebe Modellflieger,

es stimmt, der DMFV wurde bereits durch das BMVI über die Ergebnisse der gestrigen Sitzung des Bund-Länder-Fachausschusses-Luftfahrt informiert. Wie erhofft konnten sich beim Gremium die überzeugenden Vorschläge des Deutschen Modellflieger Verbands (DMFV) zur Sicherung des Modellflugs in Deutschland durchsetzen. Möglich wurde dieses positive Ergebnis durch die gute politische und behördliche Vernetzung des DMFV und seine frühzeitige Aufklärungsarbeit.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

- Der Betrieb von Flugmodellen unter 5 Kilogramm bleibt weiterhin „erlaubnisfrei“. Dies gilt auch für das Fliegen auf der „grünen Wiese“.

- Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen Bevölkerung sowie unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen durch Neufassung des § 16 Absatz 1 Nummer 1 e) Luftverkehrs-Ordnung zur Erlaubnisbedürftigen Nutzung des Luftraums wie folgt: „Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis: 1. der Aufstieg von Flugmodellen […] e) aller Art, soweit sie über Menschenansammlungen betrieben werden.“ Ansonsten kann weiterhin – zum Beispiel mit Multikoptern – verantwortungsvoll in besiedelten Gebieten geflogen werden.

- Aufrechterhaltung des Abgrenzungsmechanismus, dass Flugmodelle einzig durch den Verwendungszweck bestimmt werden nämlich „zum Zwecke des Sports und der Freizeitgestaltung“. (vgl. Festschreibung § 1 Absatz 2 Satz 3 Luftverkehrsgesetz: Unbemanntes Luftfahrtsystem, wenn das Gerät nicht zum Zwecke des Sports und der Freizeitgestaltung betrieben wird.) Damit ist auch der Betrieb des Flugmodells mit Kameratechnik an Bord weiterhin möglich und unterliegt nicht den gesetzliche Vorschriften eines UAS. Ein entsprechender Antrag des Landes Rheinland-Pfalz fand im Gremium keine Mehrheit.

Für dieses sehr erfreuliche Ergebnis waren vor allem zwei Faktoren entscheidend: Durch die vom DMFV vorgelegte Schadensstatistik für die Jahre 2010 bis 2013 konnte eindeutig belegt werden, dass der Betrieb von Flugmodellen unter dem Dach des DMFV überaus sicher und verantwortungsvoll betrieben wird.

Außerdem konnte der DMFV mit seiner Rechtsauffassung überzeugen, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit einer Definition von Fallgruppen bedarf, durch die der Terminus „zum Zwecke des Sports und der Freizeitgestaltung“ von den sonstigen Zwecken abgegrenzt wird. Somit ist einzig der Einsatzzweck des Gerätes maßgeblich und nicht die Funktion oder Tätigkeit des Steurers.

Mit den Grundätzen der Rechtsstaatlichkeit wäre es nicht vereinbar gewesen, wenn durch bloße Uminterpretation unbestimmter Rechtsbegriffe eine grundlegende Änderung in der Verwaltungspraxis vonstattenginge und damit für den konventionellen Modellflug eine Erlaubnispflicht eingeführt worden wäre.

Der DMFV wird auch den DAeC über die erzielten Ergebnisse in Kenntnis setzen.

Viele Grüße
DMFV-Pressestelle
 
Liebe Modellflieger,

Für dieses sehr erfreuliche Ergebnis waren vor allem zwei Faktoren entscheidend: Durch die vom DMFV vorgelegte Schadensstatistik für die Jahre 2010 bis 2013 konnte eindeutig belegt werden, dass der Betrieb von Flugmodellen unter dem Dach des DMFV überaus sicher und verantwortungsvoll betrieben wird.

Viele Grüße
DMFV-Pressestelle

Könnt ihr die Statistik hier veröffentlichen, es ist doch interessant wieviele Unfälle/Schäden entstehen und durch die Statistik könnte man qualifiziert darauf hinweisen, dass unser Hobby keinesfalls so gefährlich ist, wie ab und an kolportiert wird. Gerade hier in Stuttgart, wo wir ja um die Jahreswende 2012/13 einen bedauerlichen Todesfall zu beklagen hatten, ist das immer wieder Thema.
Gruß
Bodo
 
Könnt ihr die Statistik hier veröffentlichen, es ist doch interessant wieviele Unfälle/Schäden entstehen und durch die Statistik könnte man qualifiziert darauf hinweisen, dass unser Hobby keinesfalls so gefährlich ist, wie ab und an kolportiert wird. Gerade hier in Stuttgart, wo wir ja um die Jahreswende 2012/13 einen bedauerlichen Todesfall zu beklagen hatten, ist das immer wieder Thema.
Gruß
Bodo

Hallo Bodo,

gern, hier einmal die Statistik für 2013 (für die Jahre davor siehe Grafik).

Schadensstatistik 2013
Schadenfälle insgesamt: 275
Schäden durch Kanaldoppelbelegung: 4
Schäden durch Kollision in der Luft: 95
Personenschäden:10
Schadenfälle prozentual zur Mitgliederanzahl (gerundet): 0,34%

Als Hinweis dazu noch: Trotz steigender Mitgliedszahlen im DMFV - im Zeitraum 2010 bis 2013 sind diese von 72.400 auf 80.700 gestiegen - konnte die Anzahl der Schadensfälle gesenkt werden. Wie wir aus einer repräsentativen Verbandsumfrage unter über 1.500 unserer Mitglieder in 2013 erfahren konnten, führt der Modellflieger im Schnitt 12,8 Flugbewegungen im Jahr durch. Rechnet man die oben aufgeführte Schadensquote - Schadenfälle prozentual zur Mitgliederanzahl (gerundet) - auf diese Zahlen hoch, verbessert sich das Gefahrenbild, welches durch den Modellflug erzeugt wird, nochmals deutlich.

Viele Grüße
DMFV-Pressestelle
 

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Keine Einschränkung für Modellflugsport. Bund-Länder-Fachausschuss folgt Ansicht des DMFV.

In seiner Sitzung vom 21. Mai 2014 hat sich der Bund-Länder-Fachausschuss-Luftfahrt intensiv mit der Thematik Drohnen/UAS/Flugmodelle beschäftig. Die Ergebnisse dieser Sitzung sind für den Modellflugsport Dank des weitsichtigen Handelns seitens des Deutschen Modellflieger Verbandes (DMFV) äußerst positiv. Wie erhofft konnten sich beim Gremium die überzeugenden Vorschläge des DMFV zur Sicherung des Modellflugs in Deutschland durchsetzen. So bleibt beispielsweise der Betrieb von Flugmodellen unter 5 Kilogramm auch weiterhin „erlaubnisfrei“.

„Wir sind mit dem Ergebnis sehr zufrieden. Wir haben immer gesagt, dass sich der erlaubnisfreie Betrieb von Modellen mit weniger als 5 Kilogramm Gewicht bewährt hat. Gegenteiliges ist nicht belegt und entbehrt jeglicher Grundlage. Wir konnten das anhand unserer dem Fachausschuss vorgelegten Schadensstatistik auch ganz eindeutig beweisen“, so DMFV-Präsident Hans Schwägerl.

Die wichtigsten Ergebnisse der Sitzung im Überblick:

- Der Betrieb von Flugmodellen unter 5 Kilogramm bleibt weiterhin „erlaubnisfrei“. Dies gilt auch für das Fliegen auf der „grünen Wiese“.

- Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen Bevölkerung sowie unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen durch Neufassung des § 16 Absatz 1 Nummer 1 e) Luftverkehrs-Ordnung zur Erlaubnisbedürftigen Nutzung des Luftraums wie folgt: „Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis: 1. der Aufstieg von Flugmodellen […] e) aller Art, soweit sie über Menschenansammlungen betrieben werden.“ Ansonsten kann weiterhin – zum Beispiel mit Multikoptern – verantwortungsvoll in besiedelten Gebieten geflogen werden.

- Aufrechterhaltung des Abgrenzungsmechanismus, dass Flugmodelle einzig durch den Verwendungszweck bestimmt werden nämlich „zum Zwecke des Sports und der Freizeitgestaltung“. (vgl. Festschreibung § 1 Absatz 2 Satz 3 Luftverkehrsgesetz: Unbemanntes Luftfahrtsystem, wenn das Gerät nicht zum Zwecke des Sports und der Freizeitgestaltung betrieben wird.) Damit ist auch der Betrieb des Flugmodells mit Kameratechnik an Bord weiterhin möglich und unterliegt nicht den gesetzliche Vorschriften eines UAS. Ein entsprechender Antrag des Landes Rheinland-Pfalz fand im Gremium keine Mehrheit.

Für dieses sehr erfreuliche Ergebnis waren vor allem zwei Faktoren entscheidend: Durch die vom DMFV vorgelegte Schadensstatistik für die Jahre 2010 bis 2013 konnte eindeutig belegt werden, dass der Betrieb von Flugmodellen unter dem Dach des DMFV überaus sicher und verantwortungsvoll betrieben wird. Außerdem konnte der DMFV mit seiner Rechtsauffassung überzeugen, dass es aus Gründen der Rechtsicherheit einer Definition von Fallgruppen bedarf, durch die der Terminus „zum Zwecke des Sports und der Freizeitgestaltung“ von den sonstigen Zwecken abgegrenzt wird. Somit ist einzig der Einsatzzweck des Gerätes maßgeblich und nicht die Funktion oder Tätigkeit des Steurers.

Mit den Grundätzen der Rechtsstaatlichkeit wäre es nicht vereinbar gewesen, wenn durch bloße Uminterpretation unbestimmter Rechtsbegriffe eine grundlegende Änderung in der Verwaltungspraxis vonstattenginge und damit für den konventionellen Modellflug eine Erlaubnispflicht eingeführt worden wäre.
 
Wie wir aus einer repräsentativen Verbandsumfrage unter über 1.500 unserer Mitglieder in 2013 erfahren konnten, führt der Modellflieger im Schnitt 12,8 Flugbewegungen im Jahr durch.

Das erscheint mir extrem wenig, ich selber liege da im Schnitt pro Woche drüber und das egal ob Sommer oder Winter. Wobei es im Winter meistens nur 4-5 Akkus pro Tag am WE sind, und während der Woche gelegentlich 1-2 Akkus am Tag.
Die meisten aktiven Piloten die ich kenne fliegen im Schnitt mehr als 5 x pro Flugtag.
aber andersweitig gesehen von ca. 80 aktiven Mitgliedern fliegen meistens nur 5-10 Piloten pro Tag am Wochenende und da realativiert sich das dann auch wieder.

An der Stelle aber nochmals Danke an die Verbände für das erreichte positive Ergebnis.

Sepp
 

Faxe

User
Gut so

Gut so

Hallo,

vielen Dank an alle die sich hier aktiv für unseren Sport eingesetzt haben. Das Ergebnis ist richtig gut.

wir sehen uns am Hang

Faxe
 
Hallo Bodo,

gern, hier einmal die Statistik für 2013 (für die Jahre davor siehe Grafik).

Viele Grüße
DMFV-Pressestelle
Interessant.
Lässt sich noch ergänzen, wie hoch die Summe der Entschädigungen ist, die über die Jahre ausgezahlt wurde? Gerne in Total.
die reine anzahl an Schäden sagt ja nichts über die Höhe der Schäden aus.

Das die anzahl der Schäden durch Kanaldoppel immer geringer wird, erklärt sich aus der zunehmenden Verbreitung der 2.4 GHz Technik.
Personenschäden bleiben in etwa gleich, auch klar, wo geflogen wird, auch mal einer getroffen.
 
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