Vereinsflugzeug und Versicherung
Vereinsflugzeug und Versicherung
Hi Stefan,
Bei einem Verein als Haltergemeinschaft den Vereinsnamen auf das Kennzeichnungsschild zu schreiben halte ich für gar keine gute Idee. Ich vermute ein Verein kann als juristische Person keine Halterhaftpflicht abschließen. Ein Geschädigter wird also versuchen den Verein zu belasten - ein anderer greifbarer Eigentümer ist ja nicht feststellbar. Reicht das Vereinsvermögen nicht, so könnte es passieren, dass er sich am Privatvermögen des Vorstands versucht. Dessen vorhandene Halterhaftpflicht hilft ihm gar nichts, da er ja nicht Halter des vereinseigenen Flugzeugs ist.
Übrigens ist es ja oft nicht der Geschädigte selbst, der hier tätig wird, sondern dessen Krankenversicherung, Invalidenversicherung etc. die zunächst mal in Vorleistung geht. Da tritt die Moral und der menschliche Verstand manchmal in den Hintergrund. Hauptsache das Geld kommt zurück.
Sehe ich auch nicht so, dass der ausleihende Pilot eine eigene Halterhaftpflichtversicherung haben sollte, für den Fall, dass der Verleiher nachträglich seine Zustimmung zur Nutzung verleugnet. Die Halterhaftpflicht des unberechtigten Ausleihers würde nämlich gar nicht einspringen, da der Ausleiher ja nicht der Halter des Modellflugzeugs ist.
Allgemein würde ich jedoch eienm Verleiher eines Modellflugzeugs trotzdem zu einer gewissen Vorsicht raten. Fiktiver Fall: Der Pilot der das Flugzeug ausgeliehen hat fliegt im volltrunkenem Zustand und es kommt zu einem Unfall. Die Versicherung verweigert die Zahlung wegen grober Fahrlässigkeit. Nun wird zunächst an das Privatvermögen des Piloten rangegangen. Sollte dieser mittellos sein, so ist der Halter der nächste an dessen Privatvermögen es geht.
Nennt mich jetzt bitte nicht Schwarzmaler. Die fiktiven Szenarien kommen manchmal schneller und unangenehmer als einem lieb ist.
Ich wünsche euch allen allzeit schadfreie Flüge
Christoph
Hallo,
na ja, ein eingetragener Verein hat als juristische Person, wie von Dir zutreffend dargestellt, Eigentum. Allgemein als Vereinsvermögen bezeichnet. Wenn also ein Verein ein Flugmodell zum Eigentum hat, zum Beispiel als Schleppflugzeug oder für die Lehrer- Schüler Schulung, muss auch der Vereinsname auf die Kennzeichnung. Wie oben dargestellt, spricht die VO eben vom "Eigentümer". Welche Alternative hätte man, soll ein Mitglied seinen Namen für den Vereinsflieger hergeben? Das gefährdet eher den Versicherungsschutz, wenn ein solcher "Ausweg" irgendwie bekannt wird.
Eine andere Frage ist, ob der Verein das versichern kann. Warum nicht? Die Frage ist, ob es versichert ist:
Da ich nicht weiß, ob das in der Vereinsversicherung des DAeC oder DMFV oder anderer Organisationen enthalten ist, rate ich betroffenen Vereinen dazu, einmal bei Ihrer Versicherung nachzufragen und um schriftliche Auskunft zu bitten.
Die weiteren Fragen zur Vorstandshaftung sprengen hier in der Tat den Rahmen. Über §§ 31- 31b BGB werden Bücher geschrieben. Aber dafür hat ein ordentlich geführter Verein eine Haftpflichtversicherung.
Die weiteren Ausführungen zur Versicherung von Verleiher und Entleiher sind widersprüchlich. § 33 Luftverkehrsgesetz regelt die Garantiehaftung des Halters, auch ohne Verschulden. Ist so ungewöhlich nicht und auch kein Grund zur Panik, weil das auch für unser zweit- liebstes Kind gilt, nämlich das Auto mit dem wir zum Flugplatz fahren § 7 StVG.
Warum verliert der Ausleiher, korrekt Verleiher die Haltereigenschaft durch den Verleih? Ich meine, das das nicht der Fall ist. Vielleicht hab ich Dich missverstanden und Du meinst mit Ausleiher, den Entleiher, also den, der den Flieger fliegt. Der Verleiher bleibt jedenfalls Eigentümer und damit in der Kennzeichnung. Auf die Unschärfe der Begriffe "Halter" (- Haftung) und "Eigentümer" (- Kennzeichnung) habe ich oben schon hingewiesen und bin zum Ergebnis gekommen, dass im Modellflug Halter = Eigentümer gilt.
Daneben bleibt für den Piloten (Entleiher) die allgemeine Haftung bei Vorsatz und Fahrlässigkeit bestehen. Dazu kann ich nicht sagen, ob der Pilot (wie beim KFZ) über die Halterhaftpflicht mit versichert ist. Auch das kann man nachfragen. Einstweilen schadet es nicht, ein Flugmodell nur an Personen zu verleihen, die eine eigene, untechnisch gesprochenen Modellflugversicherung besitzen.
Stefan
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht