Pflichten eines Flugleiters

Danke euch.
Wenn ich das jetzt richtig interpretiere,
- ist ab 3 Piloten ein FL zu benennen, der innerhalb der Gruppe wechseln kann, damit er auch fliegen kann
- die Pflichten eines FL sind in der FBO festgelegt und resultieren aus AE und Vereinsvorgaben
- der FL kann rechtlich nicht belangt werden
- FL muß sich ins Flugbuch eintragen

Ist das so richtig?
MfG Detlef
 

bendh

User
Es gibt den DAEC und den DMFV, beide haben Rechtsanwälte und können dir sicher eine bessere Auskunft erteilen als jeder andere hier.
 
Nochmal vielen Dank für alle Informationen.
Was mich nur wundert, dass sehr wenig konkrete Antworten zu meiner Frage gekommen sind.
Wie auch immer, Hinweise auf Verbände und Rechtsbeistand sind zwar löblich, aber letztendlich müßte
das jedes Vereinsmitglied beantworten können, wenn er es selber weiss.
Wie ich gelernt habe, kann ja jeder den Flugleiter "geben"
Ich bin hier raus, kann gerne geschlossen werden.
MfG
 
Hallo Detlef
Es ist schon ein par tage herr das ich eine Flugleiterschulung besucht habe.
aber im Grunde war es eine Schulung Modellflug und Recht den der Flugleiter ist schnell erkklärt und die Pflichten ergeben sich aus der AE die meisten zuständigen Behörden nutzen dazu die Vorlage der NFL 1-1430-18 oder deren Vorgänger.
Die Flugplatzbetriebsordnung ist ebenfalls Bestandteil der Aufstiegserlaubnis.
Also alle Regelungen zum Flugleiter finden sich in eurer AE und der Flugplatzbetriebsordnung.
Der Flugleiter ist haftet wenn er im Übereifer gegen andere Gesetze verstöst. Zum Beispiel wenn er handgreiflich wird, beleidigt oder Fluggeräte zerstört die nach seiner Meinung nicht Flugtauglich sind.
Ein Flugleiter hat eben keine Polzeigewalt, somit sind seine Handlungspielräume sehr begrenst und nur mit dem Respeckt ausgestattet dem ihn, die anderen Teilnehmer am Flugbetrieb ihm zu Teil werden lassen.
Somit ist auch die Wahrscheinlichkeit einer möglichen Haftung aus Verfehlungen in dieser Funktion sehr gering. Als erstes steht der Pilot als Verantwortlicher da, wenn ein Schaden entsteht. Solltest du dennoch Unsicher sein das jemand Forderungen an dich stellt kann ich dich solange Beruhigen, wie du in einem guten Verband organisiert bist. In den Verbänden sind auch die Funktionsträger eines Vereins in Ihrer Funktion Haftpflicht versichert. Nebenbei ist eine Hafpflichtversicherung eine Indirekte Rechtsschutzversicherung.
Gruß
Martin
 
Hallo Detlef, deinen Frust kann ich verstehen. Es ist inzwischen in einigen Themen so wie in diesem unserem Lande in der Politik, es melden sich Leute mit einer kompetenten Ahnungslosigkeit das einem die Haare zu Berge stehen. (Ich entschuldige mich bei den sich angesprochen gefühlten Laberern) Ich kann nur sagen geh mal zu einem Flugleiterseminar da bekommst Du große Augen was passiert wenn etwas passiert. Als ich da war wurden Gerichtsurteile gezeigt da wird einem bewußt was es für Folgen haben kann wenn der Flugleiter nicht mit dem Gesetzbuch unter dem Arm den Flugbetrieb leitet. Alles was hier so nebulös geschrieben wird in die Tonne.

Entschuldigung Gruß Otto

PS: Entschuldigung wenn das zu hart war könnt ihr mich sperren.
 

Hans Rupp

Vereinsmitglied
1. ist ab 3 Piloten ein FL zu benennen, der innerhalb der Gruppe wechseln kann, damit er auch fliegen kann
2. die Pflichten eines FL sind in der FBO festgelegt und resultieren aus AE und Vereinsvorgaben
3. der FL kann rechtlich nicht belangt werden
4. FL muß sich ins Flugbuch eintragen

Hallo,

was soll man denn antworten, wenn es so einfach nicht ist? Ich kommentiere es ohne Anspruch auf Vollständigkeit mit Verweis auf die bei uns gültigen Regeln.

Zu 1.: Bei uns ist ein Flugbetrieb ohne Flugleiter gar nicht zulässig. Ein Wechsel des Flugeleiters ist zu dokumentieren. Da steht in der Regel etwas dazu in der AE bzw. Flugordnung.
Zu 2.: Das kann man so stehen lassen. Die Hautaufgabe ist die Einhaltung der Vorgaben der AE und Flugordnung und den Flugraum zu überwachen. Bei und wird dazu jedes Jahr ein Briefing gemacht, in dem Neuerungen oder auch Unbekanntes oder Unklares besprochen wird. In dringenden Fällen gibt es eine Rundmail.
Zu 3.: Er kann rechtlich vor allem dann belangt werden wenn er vorsätzlich (der Jurist sagt mit Wissen und Wollen...) den Auflagen zuwiderhandelt. Bei grober Fahrlässigkeit sollte dies die Versicherung mit abdecken. Solange er sein Amt gewissenhaft ausführt braucht er dann keine Angst haben, Haus und Hof zu verlieren, auch wenn ihm ein Fehler unterläuft. Trotzdem sollte jedem klar sein, dass wenn durch seine Unachtsamkeit ein Mensch zuschaden kommt kann das sehr belastend für ihn werden. Deshalb sollte man das Amt auf jeden Fall ernst nehmen.
Zu 4.: Bei uns muss Beginn und Ende des Flugbetriebs und der Name des Flugleiters eingetragen werden, er hat dies zu unterschreiben.

Eine Bitte will ich hier gleich anbringen:
Wenn ihr mit den Entscheidungen des Flugleiter mal nicht einverstanden seid, behandelt ihn trotzdem mit Respekt und höflich. Er opfert seine Freizeit, damit ihr Fliegen könnt und das ist das Mindeste, was ihr ihm dafür geben müsst.

Hans
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Detlef, deinen Frust kann ich verstehen. Es ist inzwischen in einigen Themen so wie in diesem unserem Lande in der Politik, es melden sich Leute mit einer kompetenten Ahnungslosigkeit das einem die Haare zu Berge stehen. (Ich entschuldige mich bei den sich angesprochen gefühlten Laberern) Ich kann nur sagen geh mal zu einem Flugleiterseminar da bekommst Du große Augen was passiert wenn etwas passiert. Als ich da war wurden Gerichtsurteile gezeigt da wird einem bewußt was es für Folgen haben kann wenn der Flugleiter nicht mit dem Gesetzbuch unter dem Arm den Flugbetrieb leitet. Alles was hier so nebulös geschrieben wird in die Tonne.

Entschuldigung Gruß Otto

PS: Entschuldigung wenn das zu hart war könnt ihr mich sperren.
Hallo Otto,

erstens ist es inkonsequent, jemanden ans Bein zu pinkeln und sich danach dafür auch noch zu entschuldigen. Entweder läßt du es oder du stehst dazu.
Zweitens, warst du wohl auf der falschen Flugleiterschulung.
Zu aller erst ist grundsätzlich der Pilot für sein handeln bzw. dann konkret für sein Fehlverhalten verantwortlich.
Dann kommt der Vorstand in die Pflicht zum Thema e.V. und der zum Vereinsbetrieb beinhaltenden AE. Er kann nach jeweiliger Satzung z.B. auch eine Aufsichtsperson namentlich benennen, der ihn entsprechend vertritt.
Der Flugleiter ist bestenfalls für den geregelten Vereins- und Flugbetrieb zuständig und hat keine rechtlichen Befugnisse und kann auch in der Regel nicht belangt werden.

Gruß
Breiti
 

airshow

User
Hallo Boulons, (heißt Du wirklich so?)

Was mich nur wundert, dass sehr wenig konkrete Antworten zu meiner Frage gekommen sind.
Wie auch immer, Hinweise auf Verbände und Rechtsbeistand sind zwar löblich, aber letztendlich müßte
das jedes Vereinsmitglied beantworten können, wenn er es selber weiss.

Du beklagst Dich, dass Deine Fragen nicht so beantwortet werden, wie Du es Dir vorstellst. Du hast die Frage, bei welchem Verband Dein Verein ist auch nicht beantwortet. Es ist wirklich so, dass Dir Dein Verband zu Deinen Fragen verindlich antworten kann. Für alles andere müßte man wissen, wo Du fliegst und wie die Aufstiegsgenehmigung Deines Flugplatzes aussieht. Diese Genehmigungen werden vom jeweils zuständigen Luftamt erteilt und können so im Wortlaut tatsächlich verschieden ausfallen. Somit kann nicht jedes Vereinsmitglied in Deutschland Deine Fragen beantworten.
Dein Vereinsvorstand wird Dir sicherlich die Aufstiegsgenehmigung vorlegen, wenn er es nicht schon getan hat. Dort sind nahezu alle Fragen geklärt
 
Hallo Walter
die Pflichten eines Flugleiters ergeben sich zur Zeit noch nicht aus der Verbandszugehörigkeit.
Die Midestanforderungen ergeben sich aus der NFL der Wortlaut wird in der Regel von der Zuständigen Behörde über nommen.
alles weitere ist wie du geschrieben hast in der AE und weiter in der Flugplatzordnung hier kann der Verein weitere Aufgaben an den Flugleiter übergeben. Diese sind dann auch verbindlich. Die Flugplatzordnung wird von der Landesluftfahrtbehörde genehmigt und ist bestandteil der AE.
Mir ist allerdings aufgefallen und berichtet worden das der eine Verband im bange machen und Angst schühren um die Funktion de Flugleiters recht intensiv und qugeprägt ist.
Was in naher zukunft mit der Funktion des Flugleiters passiert kann ich nicht sagen. Ich denke jedoch das bei den Neuregelungen und den Betriebserlaubnissen nach §16b Veränderungen in dieser Funktion geben kann oder zumindes die Aufgaben genauer beschrieben werden.
Zur Zeit ist weder in einem Gesetz oder in einer Verordnug die Funktion des Flugleiters ansatzweise beschrieben.
Die Einzige Quelle sind die gemeinsamen Grundsätze der Länder und des Bundes zur Erteilung einer AE. Auch hier sind die Aufgaben wage beschrieben.
Die Gemeinsamen Grundsätze haben sich in der Vergangenheit verändert haben alleine jedoch keine rechtliche Bedeutung es kommt darauf an, was die zuständige Luftfahrtbehörde in der AE daraus übernommen hat.
Je nach alter der AE stehen da Sätze wie :
Der Flugleiter Beobachtet den Luftraum
Der Flugleiter geift ordnent ein
Der Flugleiter Sorgt dafür das sich keine Leute auf dem Flugfeld aufhalten die nicht direkt am Flugbetrieb beteiligt sind.
Wie das ein Flugleiter macht ist nicht beschrieben
Was ein Flugleiter zu tun hat wenn sich ein Manntragendes Flugzeug in niederiger Hohe sich dem Flugplatz nähert ist auch nicht beschrieben.
wie soll sich bei derartig ungenauen Beschreibungen ein schuldhaftes Verhalten des Flugeiters ableiten.
Gruß
Martin
 
Um das ganze abzukürzen - die Frage ist mit vorliegenden Daten/Fakten gar nicht zu beantworten.
Da die entsprechenden Unterlagen nicht vollumfänglich vorliegen ist es unmöglich das so detailliert wie vom Themenstarter gewünscht zu beantworten.

Es ist nicht hilfreich "bei uns ist das so..." zu erklären weil das anderswo wieder anders definiert worden sein kann.
Der Vorsitzende eines Vereins sollte in der Lage sein das problemlos zu beantworten. Falls nicht wäre z.B. eine Flugleiterschulung mehr als nur angeraten.
Davon unabhängig - jeder der sich informieren will - ist eine sinnvolle Sache, eben auch um Fragen zum eigenen Gelände mit abzuklären.

Wer hat hier eigentlich den Unsinn geschrieben dass ein Flugleiter nicht rechtlich belangt werden könne?
Das kann er selbstverständlich, Fehlverhalten (mit Folgen!) vorausgesetzt.
Bei solchen Aussagen kann man nur den Kopf schütteln und von völliger Inkompetenz des Schreibers ausgehen.
 

Malmedy

User
Ich bin hier raus 😳 🙄 🤯
Gruß Otto
Ich weiß schon warum ich hier in diesem Forum nichts verbindliches schreibe. ;)

Da liegt ein Missverständnis vor! Ein Forum stellt seinen Teilnehmern eine Plattform für den Meinungsaustausch zur Verfügung! Wer verbindliche Informationen zu rechtlichen Fragen wünscht, fragt die dafür ausgebildeten und bezahlten Fachleute, man nennt sie Anwälte.
Natürlich gibt es immer Leute, die zwar nicht entsprechend ausgebildet sind, sich aber dennoch für kompetent halten. Deren Meinung ist zwar durchaus interessant, aber eben nur eine Meinung und deshalb weder verbindlich noch zwangsläufig zutreffend! In dieser Personengruppe für seine Meinung den Anspruch der Verbindlichkeit und Richtigkeit zu erheben, ist einfach anmaßend.

Grüße
Michael
 

Hans Schelshorn

Moderator
Teammitglied
...
Wer verbindliche Informationen zu rechtlichen Fragen wünscht, fragt die dafür ausgebildeten und bezahlten Fachleute, man nennt sie Anwälte.
...
Nur ein kleiner Hinweis von mir (ich kann nicht anders ;)): Auch diese bezahlten Fachleute verlieren die Hälfte ihrer Prozesse (weil die Gegenseite gewinnt)! Was uns im Bezug auf unsere Aufgaben als Flugleiter auch nicht weiterhilft, weil wir selbst mit der besten Beratung und den verbindlichsten Informationen in Situationen kommen können, in denen man nicht mal schnell einen Anwalt zu Rate ziehen kann. Hier hilft nur Ausbildung und der gesunde Menschenverstand, um die richtigen Entscheidungen zu treffen. Beides sollte man nutzen.

Servus
Hans
 
Hallo Martin
Sicher kann ein Flugleiter in die Mangel genommen werden und gerichtlich belangt werden, wenn ihm ein Fehlverhalten nachgewiesen wird.
Dazu muss die Aufgabe des Flugleiters genau beschrieben werden. Die Formulierungen die sich aus der NFL ergeben sind dazu nach meiner Meinung nicht ausreichend, das sehe nicht nur ich so.
sollten in der AE und Flugplatzordnung des Geländes weiter Aufgaben gut beschrieben formliert sein, die dann nicht ausgeführt werden, kann das anders aussehen.
Die Frage ist allgemein gestellt worden so kann man auch nur allgemein antworten und die üblichen Formulierungen aus der NFL 1- 1430-18 kommentieren und den hinweis auf die AE und Flugplatzbetriebsordnung machen, dort sind die Aufgaben des Flugleiters beschrieben.
Das hae ich so gemacht.
Wenn mann die AE und die Flugplatzbetriebsordnung gelesen hat kann man beurteilen welches Fehlverhalten des Flugleiters im Schadenfall zu einem Strafverfahren oder zu einer ziwilrechtlichen Verfolgung führen können.
Das Verhlverhalten welches zu einer gerichtlichen Verfolgung führt muss dabei Persöhnlich vorwerfbar sein.
Zunächst ist der Pilot verantwortlich für seinen Flug
 
Die Beauftragung eines Anwaltes beruht auf einem Dienstvertrag, Dienstverträge beruhen nicht auf Erfolg. (BGB)
So kann eine Rechtsberatung zum falschen Ergebnis führen und eine Beauftragung eines Anwaltes führt nicht automatisch zum Freispruch.
Der Anwalt ist nicht für das Ergebnis der Verhandlung haftbar zu machen. Sein Honorar steht ihm auch bei einem schlechten Ausgang eines Verfahrens zu .
 
Um das ganze abzukürzen - die Frage ist mit vorliegenden Daten/Fakten gar nicht zu beantworten.
Da die entsprechenden Unterlagen nicht vollumfänglich vorliegen ist es unmöglich das so detailliert wie vom Themenstarter gewünscht zu beantworten.

Es ist nicht hilfreich "bei uns ist das so..." zu erklären weil das anderswo wieder anders definiert worden sein kann.
Der Vorsitzende eines Vereins sollte in der Lage sein das problemlos zu beantworten. Falls nicht wäre z.B. eine Flugleiterschulung mehr als nur angeraten.
Davon unabhängig - jeder der sich informieren will - ist eine sinnvolle Sache, eben auch um Fragen zum eigenen Gelände mit abzuklären.

Wer hat hier eigentlich den Unsinn geschrieben dass ein Flugleiter nicht rechtlich belangt werden könne?
Das kann er selbstverständlich, Fehlverhalten (mit Folgen!) vorausgesetzt.
Bei solchen Aussagen kann man nur den Kopf schütteln und von völliger Inkompetenz des Schreibers ausgehen.
Falls (wovon ich aber nicht ausgehe) Du damit auf meinen Beitrag abzielst, bitte vollständig lesen, verstehen und korrekt wiedergeben. 😉
 
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