Unbefristete Aufstiegserlaubnis - was passiert zum Ende hin?

Eine Frage die sich mir stellt ist was passiert mit den unbefristeten (auch befristeten) AE zum Ende 2022?
Klar ist, es fehlt danach die Rechtsgrundlage und da auch die Übergangsfrist 1.1.2023 bereits beendet ist, geht es so nicht mehr weiter. Da sollte dann ja die neu einzuführenden BE der Verbände Abhilfe (bzw. Weiterführung) schaffen.

Die Frage - wie erfahren eigentlich die AE Besitzer vom Ende der jeweiligen AE?
Müsste hier nicht seitens der RP eine Info an die AE Besitzer erfolgen zur Sicherstellung?

Sicherlich verfolgen nicht alle Verantwortlichen der Vereine die jeweiligen (endlos langen) Diskussionen, Berichte, Beiträge der Verbandszeitschriften. Von da her wäre es ein sauberer Abschluss, wenn diese Info an die AE Besitzer raus gehen würde - oder muss das gar?
 

Malmedy

User
Meine 5 ct.: Eine von Amts wegen erteilte Erlaubnis erlischt dann, wenn entweder die Gewährungsfrist abgelaufen ist oder sie vom Erlaubnisgeber mittels Aufhebungsbescheid aufgehoben wird.
Ich mache mir da absolut keine Sorgen, zumal es sich nicht um unbeachtliche Einzelfälle handelt.
Ich bin fest überzeugt, dass die Verbände das Problem auf dem Zettel und praktikable Lösungen in der Schublade haben.
Und bis zum 1.1.23 sind es auch noch ein paar Tage ;)

Grüße
Michael
 
Martin warum fragst du nicht deinen Verband? Die werden dir sahen das sie eine BE beantragt haben und auf die Genehmigung warten. Glaubst du echt das irgendwer hier andere oder weitreichendere Infos hat? Nicht wirklich oder?

Torsten
 
Moin,
1. Ist das Glaskugel lesen
2. Gibt es keinen Grund für ein Ende denn in Paragraph 21 Luft-Vo steht weiterhin das eine Aufstiegserlaubnis ab 12 kg Notwendig ist!

Lediglich ändert sich ab wann eine benötigt wird. Man änderte "ab 5kg" auf 12kg und ändere hinter der 21 den Buchstaben und fertig ist. Oder man ändert nichts denn z.B. in unserer steht nicht drin ab wie viel kg die gilt und richtet sich somit automatisch an die gesetzlichen Regelungen.

Und Torsten hat es schon gesagt. Frag den Verband wobei die richtige Stelle zur Anfrage ist diejenige Stelle die die vorhandene AE ausgestellt hat und sonst niemand.
 
Martin warum fragst du nicht deinen Verband? Die werden dir sahen das sie eine BE beantragt haben und auf die Genehmigung warten. Glaubst du echt das irgendwer hier andere oder weitreichendere Infos hat? Nicht wirklich oder?

Torsten
Hast die Frage nicht verstanden.
Der "Verband" ist nicht der Adressat für die AE=Aufstiegserlaubnis.
Das wäre das RP, wie eingangs geschrieben.
Und ja, ich glaube dass es hier in der Tat Leute gibt die Wissen dazu haben. Wenn die nicht schreiben kann ich es aber auch verstehen.;)
 
Moin,
1. Ist das Glaskugel lesen
2. Gibt es keinen Grund für ein Ende denn in Paragraph 21 Luft-Vo steht weiterhin das eine Aufstiegserlaubnis ab 12 kg Notwendig ist!

Lediglich ändert sich ab wann eine benötigt wird. Man änderte "ab 5kg" auf 12kg und ändere hinter der 21 den Buchstaben und fertig ist. Oder man ändert nichts denn z.B. in unserer steht nicht drin ab wie viel kg die gilt und richtet sich somit automatisch an die gesetzlichen Regelungen.

Und Torsten hat es schon gesagt. Frag den Verband wobei die richtige Stelle zur Anfrage ist diejenige Stelle die die vorhandene AE ausgestellt hat und sonst niemand.
Ebenfalls die Frage nicht verstanden.
Siehe obiger Beitrag, Verband hat mit einer AE nichts, rein gar nichts zu tun.

Was künftig mit einer BE werden kann ist nicht Gegenstand dieses Themas.

Es ist m.E klar dass alle Modellflug AE zum 31.12.2022 unwirksam werden da die Rechtsgrundlage dafür zum Termin entfällt.
Mich interessiert ob dem definitiv so ist.
Völlig unabhängig von der bis dahin hoffentlich angewendeten BE der Verbände -das ist ein anderes Thema...


Ich hoffe jetzt die Frage verständlich gemacht zu haben.;)
 
Ebenfalls die Frage nicht verstanden.
Siehe obiger Beitrag, Verband hat mit einer AE nichts, rein gar nichts zu tun.

Was künftig mit einer BE werden kann ist nicht Gegenstand dieses Themas.

Es ist m.E klar dass alle Modellflug AE zum 31.12.2022 unwirksam werden da die Rechtsgrundlage dafür zum Termin entfällt.
Mich interessiert ob dem definitiv so ist.
Völlig unabhängig von der bis dahin hoffentlich angewendeten BE der Verbände -das ist ein anderes Thema...


Ich hoffe jetzt die Frage verständlich gemacht zu haben.;)
Würde sagen "Antwort nicht verstanden"....

1. Von einer BE habe ich nichts geschrieben.
2. Könnte ein Verband etwas wissen denn Sie unterstützen bei Beantragungen. Könnten Sie nicht wenn Sie gar keine Ahnung hätten
3. Hatte ich erwähnt welche Stelle man Fragen sollte (mit Sicherheit kein Forum).
4. Rest war meine persönliche Einschätzung.
 
Meine 5 ct.: Eine von Amts wegen erteilte Erlaubnis erlischt dann, wenn entweder die Gewährungsfrist abgelaufen ist oder sie vom Erlaubnisgeber mittels Aufhebungsbescheid aufgehoben wird.
Ich mache mir da absolut keine Sorgen, zumal es sich nicht um unbeachtliche Einzelfälle handelt.
Ich bin fest überzeugt, dass die Verbände das Problem auf dem Zettel und praktikable Lösungen in der Schublade haben.
Und bis zum 1.1.23 sind es auch noch ein paar Tage ;)

Grüße
Michael
Gewährungsfrist kann nicht ablaufen, da unbefristet bis Widerruf erteilt.
Fraglich ist, ob der Widerruf noch erfolgen muss wenn die Rechtsgrundlage für die Genehmigung entfällt durch abgelaufene Frist zur Neuregelung.
Weitere Frage - wodurch erfahren die Genehmigungsinhaber vom Ablauf dieser (bis Widerruf unbefristeten) Genehmigung?
Dass die Verbände alles dran setzen - glaub ich gerne, aber das häng ja nicht ausschließlich von ihnen ab.
Auch das LBA ist da dran.
Für mich stellt es sich so dar dass die AE sicher zum Fixtermin auslaufen werden.
Ich gehe nicht davon aus dass das tatsächlich der Fall sein wird - dennoch bleibt die Frage, die tatsächlich nur relevant werden würde im worst case.
 
MEINE persönliche Meinung:

Naja was unbefristet ist muss Widerrufen werden. Widerrufen kann nur der der es genehmigt hat. Wenn also die für Dich zuständige Behörde der Meinung ist das die erteilte AE nicht länger genehmigungsfähig ist wird Sie sich melden.
 
Würde sagen "Antwort nicht verstanden"....

1. Von einer BE habe ich nichts geschrieben.
2. Könnte ein Verband etwas wissen denn Sie unterstützen bei Beantragungen. Könnten Sie nicht wenn Sie gar keine Ahnung hätten
3. Hatte ich erwähnt welche Stelle man Fragen sollte (mit Sicherheit kein Forum).
4. Rest war meine persönliche Einschätzung.
Dir ist bewusst dass es künftig eine BE benötigt und keine AE mehr?
Die BE kommt vom Verband, die AE kam vom RP...du verstehst den Unterschied?
Auf die Aussage eines Verbandes zum rechtlichen Ablauf einer endenden AE möchte ich mich (aus verschiedenen Gründen) nicht verlassen.
MEINE persönliche Meinung:

Naja was unbefristet ist muss Widerrufen werden. Widerrufen kann nur der der es genehmigt hat. Wenn also die für Dich zuständige Behörde der Meinung ist das die erteilte AE nicht länger genehmigungsfähig ist wird Sie sich melden.
Da wären wir sogar einer Meinung. :)
 

Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
§ 21f Regelungen für den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947​


(1) Der Betrieb von Flugmodellen durch Mitglieder von Luftsportverbänden oder durch Mitglieder von in Luftsportverbänden organisierten Modellflugvereinen ist abweichend von den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegten Anforderungen an den Betrieb von unbemannten Fluggeräten zulässig, sofern er unter Einhaltung einschlägiger verbandsinterner Verfahren erfolgt, auf deren Grundlage eine Genehmigung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Verbindung mit § 21g erteilt worden ist. Dabei ist sicherzustellen, dass Fernpiloten die Bestimmungen von Punkt UAS.OPEN.060 Nummer 2 Buchstabe a bis d in Verbindung mit Nummer 4 in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 einhalten.
(2) Fernpiloten von Flugmodellen mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm müssen zusätzlich zu der Erlaubnis nach Absatz 3 über ausreichende Kenntnisse in 1.
der Anwendung und der sicheren Steuerung der betriebenen Flugmodelle,
2.
den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
3.
der örtlichen Luftraumordnung
verfügen. Sie dürfen ein Flugmodell nach Satz 1 nur dann betreiben, wenn sie vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs an einer Schulungsmaßnahme des Luftsportverbandes, dem eine Genehmigung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erteilt worden ist, teilgenommen haben. Eine Bescheinigung über diese Teilnahme, die fünf Jahre Gültigkeit besitzt, ist während des Betriebs mitzuführen.
(3) Der Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden bedarf der Erlaubnis, sofern es sich um Flugmodelle handelt 1.
mit mehr als 12 Kilogramm Startmasse
,
2.
mit Raketenantrieb, sofern die Masse des Treibsatzes mehr als 20 Gramm beträgt,
3.
mit Verbrennungsmotor, die in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten betrieben werden.
Über Satz 1 hinaus bedarf der Betrieb aller Flugmodelle bei Nacht im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 34 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Erlaubnis.
(4) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 3 ist die Luftfahrtbehörde des Landes. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Lage des Geländes, über dem der Betrieb von Flugmodellen stattfinden soll.
(5) Der Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 3 ist von dem Mitglied des Luftsportverbandes oder im Fall des Modellflugvereins durch eine entsprechend vertretungsberechtigte Person bei der zuständigen Behörde nach Absatz 4 zu stellen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 1.
Name und Anschrift des Antragstellers,
2.
Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen.
(6) Die zuständige Behörde bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis weitere Unterlagen beigefügt werden müssen. Sie kann insbesondere noch verlangen: 1.
den Nachweis, dass der Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Aufstieg zugestimmt hat,
2.
das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des betroffenen Luftraums für den Betrieb von Flugmodellen,
3.
weitere fachspezifische Bewertungen oder Gutachten, insbesondere zum Natur- und Lärmschutz,
sofern diese Unterlagen für die Prüfung des Antrags im Einzelfall jeweils erforderlich sind.
(7) Schutzvorschriften insbesondere des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und Rechtsvorschriften, die auf Grund dieser Gesetze erlassen worden sind oder fortgelten, sowie das Naturschutzrecht der Länder bleiben unberührt.

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Du möchtest mir also mitteilen das die roten Stellen zukünftig keine AE mehr ist?
Ich denke das ist ein Irrtum, oder ich habe seit 01.01.2021 alles falsch verstanden, was ich bezweifle.

Man kann entweder nach OPEN fliegen ODER nach Specific mit einer entsprechenden BE bis 12kg. Ab 12kg kommt wieder die AE zum tragen.

Aber wie gesagt, vielleicht bin ich auch nur zu blöde.....
 
aber eins würde ich gerne wissen, was heißt RP? Unsere AE kommt von einer Landes-Luftfahrt-Behörde (könnte man mit LLB abkürzen ;))

Ergänzung: RB = regionale Behörde?

Achja, bin kein Rrechtsanwalt, sitze in keiner Kommission oder ähnliches. Bin einfacher Hobby-Pilot der Versucht alles zu verstehen damit wir in unserem Verein halbwegs in die richtige Richtung laufen.
Beim Thema Nachtflug konnte ich mit Hilfe des LBA übrigens einige Umstimmen bzgl. deren Meinung das "Nachtflug nach OPEN auf Platz mit AE" unmöglich ist. Auf unserem Platz steht das inzwischen in unserer behördlich genehmigten Flugordnung (nicht in der AE, denn die bleibt unberührt davon).
 
Zuletzt bearbeitet:
Ok, interessant - muss ich mal drüber hirnen...

rp.JPG

RP steht für Regierungspräsidium - steht auch so in unserer AE -in BW. Letzte Erteilung unserer AE ist aus 2009.
 
Die für dein Bundesland zuständige Landesluftfahrtbehörde kannst du hier sehen:

LBA Landesluftfahrtbehörden
falls Du mich meinst weiß ich das, ich hab letztes Jahr 8 Monate mit unserer Behörde gekämpft wegen dem Satz "Über Satz 1 hinaus bedarf der Betrieb aller Flugmodelle bei Nacht im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 34 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Erlaubnis" in §21f.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn eine AE demnächst gehen geltendes Recht verstößt wird im Zweifel das PR den Verein informieren das diese keine Gültigkeit mehr hat. Das ist nichts anderes als wenn sich einer beschwert. Dann gibt es auch Post von RP. Aber wenn du den Verband nicht fragen willst weil er nicht zuständig ist, dann frag doch einfach beim zuständigen. Dad ist das RP.

Torsten
 

onki

User
Hallo,

Mir ist das ganze auch etwas schleierhaft. Ist ja ähnlich wie mein Führerschein. Der ist auch unbefristet gültig.
Aber bis jetzt hab ich auch nur aus der Presse erfahren, dass mein rosa Lappen nur noch bis 2024 gültig ist und ich mir bis dahin eine Kreditkartenversion besorgen muss.
Es gibt sicher jede Menge Mitmenschen, die das so nicht auf dem Schirm haben.

Bin mal gespannt ob wir als AE-Inhaber von irgendeiner Seite kontaktiert werden.

Nach der aktuellen Info des DAeC ist die AE ja noch 2 Jahre nach Erteilung der Betriebsgenehmigung gültig.
Zitat DAEC Homepage:


Aufstiegserlaubnisse und Betriebsgenehmigungen nach früherem Recht
Bestehende Aufstiegs- oder Betriebserlaubnisse von MSFD/DAeC-Modellflugvereinen gelten als sog. Geländeausweisung für eine Interimszeit von 2 Jahren nach Erteilung der Verbandsbetriebserlaubnis, ohne dass dafür besondere Voraussetzungen eingehalten werden müssten. In dieser Zeit haben die MFSD/DAeC-Modellflugvereine die Möglichkeit, ihre jeweiligen Aufstiegs- oder Betriebsgenehmigungen an den MFSD zu übersenden. Der MFSD wird sodann prüfen, inwieweit die Aufstiegs- bzw. Betriebsgenehmigungen mit den neuen Regeln der Verbandsbetriebserlaubnis vereinbar sind. Sollten Änderungen erforderlich sein, werden diese mit dem Modellflugverein besprochen und abgestimmt. Im Regelfall dürften frühere Auflagen und Nebenbestimmungen wegfallen, weil insoweit die “Standardisierten Regeln für Flugmodelle” (StRfF) die notwendigen Anforderungen schon vorhalten. Es werden voraussichtlich auch einige Modellflugvereine überhaupt keine Geländeausweisung mehr benötigen, wenn bei ihnen beispielsweise keine Flugmodelle mit mehr als 12 kg MTOM betrieben werden und auch sonst kein Ausweisungsbedarf besteht. Die erforderliche Zustimmung der zuständigen unteren Luftverkehrsbehörde holt ebenfalls der MFSD für den Modellflugverein ein, was den Vereinen mühsame Behördengänge erspart.
 
Hallo Onki
du wirfst da zwei sachen mit den Führerscheinen durcheinander.
Die Fahrerlaubnis ist unbefristet gültig. Der Führerschein ist das Dokument mit dem du nachweist das du eine Fahrerlaubnis hast. Dieses Dokument soll nach EU Standarts ausgestellt werden.
Es ist in der Tat so wie es auf der Homepage des MFSD dargestellt ist.
Die Rechtsgrundlage für die bestehenden Auftiegserlaubnisse entfällt. Der MFSD/DAEC wird die bestehenden AE`S prüfen, ggf vorhandene Gutachten und sonstigen Schriftverkehr der zur AE geführt hat überprüfen und daraus eine Geländeausweisung nach neuem Recht ausstellen.
Ggf muss auch noch ein Ehrenamtlicher Gutachter mit dem Verein in Kontakt treten sollten, sollten noch fragen offen bleiben.
Weiter muss sich der Geländebetreiber (Verein- IG) entscheiden nach welcher Betriebserlaubnis sein Gelände betrieben werden soll.
Wie das im DMFV geregelt wird kann ich leider nicht genau sagen da ich nur die eine Seite kenne. Ich kann mir aber nicht vorstellen das im Punkt der Ausweisung erhebliche Unterschiede zu erwarten sind.
Gruß
Martin
 
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