Welche Strafe droht hier?

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
LuftVG § 60

[Weitere Straftatbestände]

(1) Wer
1. ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr zugelassen ist, oder als Halter einem Dritten das Führen eines solchen Luftfahrzeugs gestattet,

2. ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 führt oder bedient oder als Halter eines Luftfahrzeugs die Führung oder das Bedienen Dritten, denen diese Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet,

3. praktische Flugausbildung ohne eine Lehrberechtigung nach § 5 Abs. 3 erteilt,

4. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 Nr. 1 startet oder landet,

5. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände, die durch Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7 als gefährliche Güter bestimmt sind, mit Luftfahrzeugen befördert,

6. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände, die durch Rechtsverordnung als gefährliche Güter bestimmt sind, ohne Erlaubnis in Luftfahrzeugen im Handgepäck mit sich führt oder an sich trägt,

7. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 elektronische Geräte betreibt,

8. entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1 die dort bezeichneten Gegenstände in Luftfahrzeugen oder in nicht allgemein zugänglichen Bereichen auf Flugplätzen im Handgepäck mit sich führt oder an sich trägt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.


Also ich finde hier nichts modellflugrelevantes. :confused:

Zugegeben, manchmal bin ich blind...
kruecken.gif
 

Steffen

User
Hi,

wo hast Du denn eine Quelle aus der Du Texte rauskopieren kannst?

Also ich finde hier nichts modellflugrelevantes.
Versteh ich jetzt nicht, ich finde da nichts Modellflugunrelevantes.

Absatz 1.1 und 1.2 sind eindeutig.

Modellflieger führen Luftfahrzeuge und bedürfen daher einer Erlaubnis. Unter 25 kg ist das Erlaubnisfrei.

Luftfahrzeuge bedürfen einer Zulassung. Unter 25kg sind sie zulassungsfrei.

Also war das fliegen ohne Lizenz mit nicht zugelassenem Gerät.
Wenn sowas erst mal vor Gericht landen sollte, dann geht es nur noch um das Maß, nicht um die Tatsache an sich.

Ciao, Steffen
 

Dieter Wiegandt

Chefmoderator
Teammitglied
Schön, dass wir mal einer Meinung sind, Steffen.

Kopiert aus § 1 LuftverkehrsG:

1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Verordnungen des Rates der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.

(2) Luftfahrzeuge sind
1. Flugzeuge
2. Drehflügler
3. Luftschiffe
4. Segelflugzeuge
5. Motorsegler
6. Frei- und Fesselballone
7. Drachen
8. Rettungsfallschirme
9. Flugmodelle
10. Luftsportgeräte
11. sonstige für die Benutzung des Luftraumes bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden.

Für die nicht Gläubigen:
Abs. 2 Nummer 9
Falls es die Nummer 9 nicht gegeben hätte, könnte auch gerne die Nummer 11 genommen werden.
Die fängt nämlich alles auf, was die vorher vergessen haben :D

Lieber Eckart, wirst du wieder sehend? ;)
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
Ha, ich bin ja für jeden erläuternden Hinweis dankbar; denn wenn ich durchblicke, sehen vermutlich auch andere, denen das Luftrecht nicht so vertraut ist, klarer. ;)
Für diesen guten Zweck darf ich mich getrost auch mal dumm stellen. Ist sowieso eine meiner leichtesten Übungen... :D
 

Dieter Wiegandt

Chefmoderator
Teammitglied
Original erstellt von Eckart Müller:
Ha, ich bin ja für jeden erläuternden Hinweis dankbar; denn wenn ich durchblicke, sehen vermutlich auch andere, denen das Luftrecht nicht so vertraut ist, klarer. ;)
Für diesen guten Zweck darf ich mich getrost auch mal dumm stellen. Ist sowieso eine meiner leichtesten Übungen... :D
Einen ausgezeichneten Ball hast du da zurückgespielt! ;)
 
Servus Kollegens,

dann wäre ja noch zu erroieren, wann sich der Unfall ereignen würde (bzw hat).

Wären die Fallschirmspringer noch dran, oder sind sie schon ausgeklinkt.
 

Steffen

User
Denkfehler: für den Unfall gibt es keine Strafe, die führt erst dazu, dass einer hinsieht. Und dann ist die Strafe für Fliegen ohne Lizenz und mit unzugelassenem Gerät unbetroffen vom Zeitpunkt der Masse.
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
Was werden hier für Gerüchte in die Welt gesetzt:

...Ort wo Modellflugzeuge nicht genehmigungsfrei betrieben werden dürfen ( 8 km Umkreis von zugel. Flugplätzen )..
Dazu ein Auszug aus § 16 LuftVO:

*
*
*
(5) Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von Wohngebieten nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes betrieben werden. Dasselbe gilt für Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen. Auf Flugplätzen dürfen Flugmodelle aller Art nur mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung betrieben werden.
*
*
*
 

Steffen

User
Ok,

ich liste mal auf:

  • Fliegen ohne Zulassung. Das Modell besaß eine Flugmasse oberhalb 25 kg und ist damit zulassungspflichtig. Fliegen von nichtzugelassenem Luftfahrtgerät ist eine Straftat.
  • Fliegen ohne Berechtigung. Ein Modell oberhalb 25kg Flugmasse darf nur mit Berechtigung geflogen werden. Fliegen ohne Berechtigung ist eine Straftat.
  • Wenn für das Segelfluggelände keine Aufstiegsgenehmigung für Modellflugzeuge über 5kg besteht, ist dies Fliegen ohne Aufstiegsgenehmigung. Dürfte eine Ordnungswidrigkeit sein.
  • Wenn auf dem Segelfluggelände die Luftaufsichtsstelle nicht zugestimmt hat, so ist dies ein Verstoß gegen LutfVO §16 (5). Dürfte auch eine Ordnungswidrigkeit sein, solange keine Gefährdung anderen Verkehrs aufgetreten ist.
  • Liegt die Masse nach oder während des Absturzes unterhalb 25 kg, sind die Punkte fliegen ohne Berechtigung und fliegen mit nicht zugelassenem Gerät unbetroffen, die Versicherung wird sich sicherlich das Geld vom Schädiger zurückholen.
Wohl bekomm's, wenn das jemand merkt...
Ciao, Steffen
 
Also war das fliegen ohne Lizenz mit nicht zugelassenem Gerät.
Da fehlt dann nur noch der Tatbestand: ...an einem Ort wo Modellflugzeuge nicht genehmigungsfrei betrieben werden dürfen ( 8 km Umkreis von zugel. Flugplätzen )...
Zur Frage der Ersatzleistung durch den Haftpflichtversicherer: RA Kreutzberg hat in einem Seminar mal gesagt, bei Überschreitung der 5 kg-Grenze passiert seitens der Haftpflicht nichts, Fehlen der Frequenzzuteilung sei erheblicher ( mittlerweile ja Vergangenheit), aber die 20 kg ( damals noch) seien strikt. Nebenbei bemerkt droht hier nicht nur Unbill dem Piloten, sondern auch dem Vereinsvorstand, der dies ( vielleicht immer, er weiss von dem zu schweren Modell in seinem Verein) duldet oder gar dem Flugleiter, der dies zu regeln hat. Nachdem im Musterbeispiel hier ja ein paar Vereinskollegen das mit den vollen/leeren Tanks kommentiert hatten ( im Topic ging es nicht um Fallschirmspringer), mag man von einer Kenntnis seitens des Flugleiters ( so es einen gibt, aber Achtung, kann ja für den Betrieb von Über-5-kg-Modellen vorgeschrieben sein! Dann bleibt es wieder am Vorstand hängen, der muss ggf. eine Flugordnung erstellen, wenn nicht, siehe oben)ausgehen.
Noch was: Wieso sind auf einem Segelfluggelände mehrere Modellflieger dabei? Fliegen da etwa öfters welche? Ist wohl generell verboten, es sei denn es gäbe eine Aufstiegsgenehmigung, aber damit sind wir wieder bei der Mitschuld der Vereinsoffiziellen.
Wie vielfach schon gesagt, alles nur im Falle eines Unfalles, aber dann dicke! Also mein Rat: Besucht Flugleiterseminare, da lernt man, um 4 Ecken zu denken, und dass man sich auch im Verein behaupten kann wenn man mal was sagen muss was nicht allen ( Platzhirschen?) gefallen mag.
 
Hallo Eckart,
ja, die von mir genannten 8 km sind wohl ein Versehen meinerseits. Aber, dass sie in der ganzen Diskussion gar nicht vorkamen ( auch nicht als 1,5 km) irritiert doch ein wenig.
Allen denen die sich im Luftrecht nicht so recht auskennen sei das Buch " Modellflug und Recht" aus dem Neckar-Verlag empfohlen. Sollte m.E. in keinem Verein fehlen und gerne an die Mitglieder ausgeliehen werden.

[ 19. Juli 2004, 20:32: Beitrag editiert von: Voll GFK ]
 
Hallo ULI,

das Buch finde ich auch gut. Sollte es sich aber um die Ausgabe von 1997 handeln, dann sollte der Käufer auf Seite 65 "Erlaubnispflichtiger Modellflug" den § 16a Luftverkehrsordnung (LuftVO) hizufügen. Der Paragraph besagt, dass Modelle im kontrollierten Luftraum nur mit einer Erlaubnis (Freigabe) betrieben werden dürfen. Nachzulesen hier oder hier.

Grüße von
Werner
 
Hallo Werner,
ja, das ist immer das Problem, diese Bücher veralten leider schnell, manche Sachen müsste man ( wenn man draufkommt) nachtragen. Aber wer informiert sich ( uns) denn über relevante Neuerungen ? Kolumne im Network ?
Nachsatz: In dem Buch wird ja nicht nur das Luftrecht erläutert, Vereinsarbeit und Haftung genauso.

[ 20. Juli 2004, 20:13: Beitrag editiert von: Voll GFK ]
 
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