Was ist, wenn (wie im vorliegenden Fall) die vereinsinterne Flugordnung nur eine maximale Höhe von 150m erlaubt.
Flapsige Antwort: Dann sollte spätestens bei der nächsten Hauptversammlung der Vorstand zum Teufel gejagt werden. Er vertritt nämlich in diesem Fall sicherlich nicht die Interessen der Mitglieder. Außerdem muss ja sichergestellt werden, dass die Einhaltung der „Bestimmung“ kontrolliert werden kann. Wer macht das? Wie macht derjenige das? Oder legen die Vereinsmitglieder keinen Wert darauf, höher als 150m fliegen zu dürfen. In diesem Fall sähe das natürlich etwas anders aus.
Wenn ich die Flugordnung richtig interpretiere, befindet sich in unmittelbarer Nähe ein Segelflugplatz, daher könnten wohl auch die 150m durchaus ihre Berechtigung haben.
Wie soll ich auf eine so unscharfe und vage Frage konkret antworten? Was heißt schon „unmittelbare Nähe“? Das interpretiert doch jeder anders. Ich will’s dennoch mal versuchen.
Im Umkreis von 1,5km, vom Zaun (Begrenzung) des Flugplatzes aus gemessen, findet überhaupt kein Modellflug statt (s. §16, Abs. 5, LuftVO). Jenseits dieser Grenze gibt es keine Beschränkung, die mit dem Vorhandensein des Flugplatzes zu begründen wäre. Also ist auch jede Höhenbeschränkung Mumpitz. Gibt ja auch keinen, der deren Einhaltung kontrollieren könnte.
Was ist, wenn wir vom RP in der Platzgenehmigungen bestimmte Höhen genannt bekommen haben??
Ja, wieder so ein Beispiel. Gelegentlich versuchen die Verwaltungsspezialisten des RPs, solche Behinderungen in den Aufstiegserlaubnissen zu verankern. Liegt das Modellfluggelände nicht im Luftraum D eines Flugplatzes, sind solche Bestimmungen hinfällig. Aber nur dann, wenn der Vorstand des Vereins soviel Durchsetzungsvermögen hat, sofort gegen solche Einschränkung Widerspruch einzulegen. Versäumt er das und erhält die Maßgabe erst Bestandskraft, dann ist kaum noch etwas dagegen auszurichten. Wäre also eine klares Versäumnis des Vorstands.
Etwas anders ist die Lage bei Modellfluggeländen, die innerhalb des Luftraums D liegen. Um dem Modellflieger das immer wieder notwendige Einholen einer Freigabe zum Befliegen des kontrollierten Luftraums zu ersparen, werden quasi pauschale Erlaubnisse mit einer bestimmtem Einschränkung erteilt. Das wäre dann aber auch durchaus im Interesse des Modellfliegers, der sicherlich nicht scharf darauf ist, vor jedem Start telefonisch eine Freigabe einzuholen.
Diese Fälle sind aber eher selten.