Rainer Vetter
User
ja, wenn die AE von 0-25 gilt ist alles drin.
wenn sie von 5-25 kg gilt halt nur das.
das kam aber in den Beiträgen schon rüber.
wenn sie von 5-25 kg gilt halt nur das.
das kam aber in den Beiträgen schon rüber.
Aber nur, solange sie nicht in den Geltungsbereich des Luftrechts eingreift!!!!!Jede kommunale Behörde oder jedes Länderministerium kann dies für bestimmte Bereiche in einer Verordnung ausser Kraft setzen oder Einschränkungen definieren.
Die Aufstiegserlaubnis kann sich nur auf das Grundstück beziehen. Flugbereich bzw. Luftraum ist Sache des Luftrechts und da gibt's seitens der Kommune oder Landesregierung keine Kompetenz. Das ist eine Angelegenheit der DFS GmbH (Deutsche Flugsicherung) bzw. des Bundesverkehrsministers. Schließlich müssen solche Dinge im Einklang mit internationalem Recht stehen. Da kann nicht jeder machen, was ihm gerade opportun erscheint.Aber das wäre nur dann möglich, wenn sich die Aufstiegserlaubnis auf den Flugbereich bezieht, nicht auf den Platz als Grundstück.
So ganz nicht. Es muss immer eine Ermächtigungsgrundlage für Kommunales oder behördliches Handeln gegeben sein. Der alte Streitpunktist, ob die Kommune überhaupt in luftrechtliche Belange einschreiten darf, das dies nicht Kommunalsache ist.Es ist auf jeden Fall zu kurz gedacht, wenn man annimmt, das etwas, was generell 'genehmigungsfrei' ist, somit auch überall erlaubt wäre. Jede kommunale Behörde oder jedes Länderministerium kann dies für bestimmte Bereiche in einer Verordnung ausser Kraft setzen oder Einschränkungen definieren