Stellungnahme
Stellungnahme
Hallo Zusammen
Hier noch eine überaus sinnvolle Stellungnahme von unserem noch amtierenden RegionalObmann. - Schade dass uns ein so fähiger und kompetenter Fachmann "verloren" geht...
Zitat:
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Der Entscheid des BG ist datiert vom 22.Dez.2015 zugestellt wurde er am 11.Jan 2016 und vom Anwalt heute am 13. Jan 2016 verteilt.
Die betroffenen Mitglieder der MG Fricktal erfuhren die Nachricht des Entscheids über BaZ online. Das macht uns, die wir seit 8 Jahren mit diesem Fall betraut waren und hunderte von Stunden investierten, aussehend wie die letzten Idioten. Für das Bundesgericht in Lausanne ist das letzte Vorgehen bezeichnend. Das BG hält es nicht für nötig die Parteien vorab zu informieren und die Presse mit einer 5 Tage Informationssperre zu versehen. Das macht da BG ausschauend wie der Rechtsvorsteher einer Bananenrepublik.
Immerhin rutscht das BG seit April 2015 auf einem Entscheid herum. In ihrer Urteilsbegründung schliesst das BG mit der lapidaren Erklärung die Erweiterung des Flugfeldes um 30 m Rasen ausgedrückt in Quadratmetern sei unverhältnismässig und dem Einsprecher sei ein Verfahrensfehler zuzuschreiben in dem er nach 46 Jahren erfolgreichem, unfallfreiem Modellflugbetrieb es unterliess Alternativstandorte zu evaluieren bzw. deren Einreichen sei zu spät gekommen und könne vom BG nicht mehr berücksichtigt werden, da dieses keine neuen Erkenntnisse in ihre Untersuchungen aufnehme.
Das BG hat es jedoch nicht für nötig erachtet folgende Punkte in ihrer Urteilsbegründung zu kommentieren:
1. In der Schweiz wird ein Bewilligungsverfahren für einen Modellflugplatz über ein Baubewilligungsverfahren abgehandelt. Das ist eine Krücke zumal das zu Grunde gelegte Regelwerk nicht für den Modellflugsport oder dessen Behandlung geschaffen wurde. Dies im Gegensatz z.B. in Deutschland wo eine Aufstiegsbewilligung dem Bewilligungsprozess für Modellflugplätze entspricht. Eine Entscheidungsbegründung des BG müsste in der klaren Positionierung des Modellflugs und dem Prozess wie eine Betriebsbewilligung zu erreichen ist, liegen. Dabei sollte den Empfehlungen zur Standortevaluation von neuen Modellflugplätzen eine entsprechende Gewichtung zukommen. Ggf. wäre basierend auf dem Grundsatzentscheid des BG die vom Bundesrat verabschiedete VLK (Verordnung über Luftfahrzeuge Spezieller Art) entsprechend anzupassen.
2. Auch als Teil der Prozessbeschreibung währe zu relativieren in wie weit ein seit mehr als 45 Jahre etablierter Verein in diesem Prozess Alternativstandorte auszuweisen habe. In wie weit dies als ein Grund zur Abweisung des Ganzen sein soll, nachdem das UVEC des KTAG nach Vorprüfung aller Aktenteile diese als gut ansah und den Bauantrag zu keiner Zeit als unvollständig zurückwies, bleibt nach wie vor nebulös.
3. Unter uns reden wir im Modellflug gerne von Modellflugsport. International gesehen ist er das ja auch. Die FAI (Fédération Aéronautique Internationale) ist die Dachorganisation aller im Luftsport aktiven Sektionen manntragend, freifliegend und ferngesteuert und hat ihren Sitz in Lausanne. (
www.fai.org). Seit Neuestem akzeptiert auch SWISS Olympics Modellflug in der Schweiz als Sportart! Aus dieser Tatsache heraus und, dass Schweizer-Meisterschaften, Europameisterschaften und in drei konsekutiven Jahren selbst Weltmeisterschaften für Modelflugsport in der Schweiz durchgeführt wurden sollte Modellflugsport doch auch einem BG zu denken geben. Aus dieser Anerkennung resultiert u. E. ein Recht einen Platz für das Ausüben des Sports zugewiesen zu bekommen. Damit wird dieser Entscheid in keiner Weise dazu führen, dass die Mitglieder ihren Sport nicht mehr ausüben werden.
4. Der moderate Ausbau und die massvolle Erweiterung von Modellflugfeldern ist im Raumplanungsgesetz (RPG) Art 24 zuständig für Bauten geregelt. Dort sind der Erweiterung zwei kurze Absätze gewidmet. Mangels einer adäquaten Positionierung des Modellflugsports auch nicht im Raumplanungsgesetz bzw. dem Mangel eines wegweisenden Entscheids in dessen Anwendung für den Modellflugsport, brachten es das BG fertig diesen Punkt als einen der zwei Ankerpunkte im Abweis beizuziehen. – Eine Meisterleistung. Es kann jedoch auch nicht sein, dass ein Modellflugfeld für die Erweiterung um 30 m Gras eine Baubewilligung benötigt. Es brauchte hier dringend einen wegweisenden Entscheid wie sich der Modellflug im Regelwerk des RPG zu verhalten hat. Dabei ist das überwiegende, öffentliche Interesse welches sich die NGO’s immer zu Nutze machen detailliert zu umschreiben bzw. einzugrenzen. Auch diesen Punkt hat das BG in ihrer Urteilsbegründung verfehlt.
5. Teil der Luftfahrtpolitik des Bundes ist die langfristige Sicherung des Nachwuchses. Werden Modellflugfelder von NGO attackiert wie in den letzten Jahren geschehen, weichen mittelfristig alle Modellflieger ins benachbarte Ausland ab. Deshalb hätte ein wegweisendes Urteil des BG die Sicherung der bestehenden Modellflugplätze beinhalten und sichern sollen in dem es z.B. alle seit 1. Jan 2014 bestehenden und dem SMV angehörige Modellflugplätze in ihrem Besitzstand wahrt.
Nichts davon wurde auch nur andeutungsweise ausgeführt. Ich habe dem BG Entscheid nichts weiter zuzufügen. Die entsprechenden Schlüsse und Konsequenzen werden gezogen werden.
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Zitatende
Der Mann triffts auf den Kopf...
Gruss
Markus