EASA Basic Regulation

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EASA Basic Regulation und EASA NPA2017-05

Ein Update (28.01.2018)

Frank Tofahrn


Seitens der EMFU gibt es neue Informationen aus dem Bereich der laufenden Neuregulierung unbemannter Luftfahrzeuge.


1 EASA Basic Regulation

Der wichtigste Punkt ist, dass der Modellflug jetzt in dieser Basic Regulation einen besonderen Schutz geniesst, der das hohe Sicherheitsniveau dieses Sports anerkennt und der durch Europe Air Sports für den Modellflug durchgesetzt wurde.

Der Text:

(20c) Model aircraft are considered as unmanned aircraft within the meaning of this Regulation and are used primarily for leisure activities. The delegated and implementing acts adopted under this on the basis of Regulation and concerning unmanned aircraft should take into account that such model aircraft have so far had a good safety record, especially those operated by members of model aircraft associations or clubs which developed specific codes of conduct for such activities. In addition, when adopting those delegated and implementing acts, the Commission should take account of the need for a seamless transition from the different national systems to the new Union regulatory framework so that model aircraft can continue to operate as they do today, also by taking into account existing best practices in the Member States.

Damit wird die Kommission aufgefordert den nahtlosen Übergang des Modellflugbetriebs im neuen europäischen Regelwerk zu ermöglichen. Besonders erwähnt wird der Modellflugbetrieb unter den Regeln der Verbände, die in Betracht gezogen werden sollen. Diese Anerkennung des Modellflugs hatte schon Auswirkungen auf die Open Category, deren Regeln an die Bedürfnisse des Modellflugs angepasst wurden und somit auch dem nicht verbandsgebundenen Modellflug Erleichterungen bietet.

Ein weiterer Punkt ist die Regelung der Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht. Die schwer handhabbare Pflicht der Registrierung aller unbemannter Luftfahrzeuge wurde aufgegeben. Es bleibt die Registrierungspflicht des Piloten, die aber gemäss NPA 2017-05 in die Hände der Verbände gelegt werden soll. Eine Registrierung der Piloten gibt es de facto durch Vereinsmitgliedschaft und Kenntnisnachweis heute schon.

Eine Kennzeichnung des Modells wird unter bestimmten Bedingungen gefordert. Auch das ist nicht neu und jetzt schon auf nationaler Basis Pflicht.


2 EASA NPA2017-05

Die EASA hat zu dieser NPA über 2600 Kommentare von über 200 Stellen erhalten. Das Rulemaking Team (RMT.0230) hat der EMFU, vertreten durch Dave Phipss (EMFU, EAS) und Bruno Delor (EMFU, FAI) die Gelegenheit gegeben, ein Review der auf den Modellflug bezogenen Kommentare durchzuführen und um Kommentare und Feedback zu bestimmten Punkten gebeten. Dave Phipps und Bruno Delor sind Mitglied in der RMT.0230.

2.1 Änderungen in der Open Category

Die wichtigsten Änderungen sind die Abschaffung der verbindlichen Altergrenze des Piloten und die Abschaffung der Registrierungspflicht für Modelle. Lediglich für Piloten besteht eine Pflicht der Registrierung, deren Durchführung in die Hände der Verbände gelegt werden soll. In der Klasse C4 ist jetzt der „Automatisierte Flug“ ausgeschlossen um die Klasse weitgehend auf den klassischen Modellflug einzuschränken. Die abhängig von Fluggebiet eventuell bestehende Pflicht der „Geoawareness“ kann ggf. durch die Nutzung einer App auf dem Smartphone erfüllt werden und muss dann nicht zur technischen Ausrüstung des Modells (Geofencing) gehören. Entsprechende Apps dazu gibt es schon.

2.2 Änderungen in der Specific Category

Der für den Modellflug wichtigste Paragraph der NPA ist der §14. Die aktuelle Version ist wie folgt formuliert:

For UAS operations conducted in the framework of model clubs or associations, the following applies.
  • The competent authority may issue an operational authorisation, in accordance with UAS.SPEC.80, to a model club or association without further demonstration of compliance, on the basis of the model club’s or association’s established procedures, organisational structure, and management system.
  • Operational authorisations granted under this Article shall include the conditions and limitations of, as well as the deviations from, the requirements of Annex I to this Regulation.
  • This authorisation shall be limited to the territory of the Member State where the authorisation has been issued.
Das besagt im Wesentlichen, dass die Nationalstaaten Modellflugvereinen oder Verbänden eine Betriebserlaubnis basierend auf deren Regeln, Organisationsstrukturen und Managementsystemen erteilen können. Das bedeutet, dass der Modellflug weitgehend in die Selbstregulierung entlassen werden kann.

Die Verantwortlichkeiten der Vereine und Verbände stellen sich wie folgt dar:

Model clubs and associations holding the operational authorisation defined in Article 14 shall:

  • make available to their registered members appropriate procedures to comply with the conditions and limitations defined in the operational authorisation issued by the competent authority;
  • assist UAS remote pilot, who are registered members of the club or association, in achieving the minimum competence required to operate the UAS safely in accordance with the procedures defined in paragraph (1);
  • take appropriate action when informed that a registered member does not comply with the conditions and limitations defined in the operational authorisation and, if necessary, inform the competent authority;
  • provide, upon request of the competent authority, required documentation for oversight and monitoring purposes.
Das beinhaltet die Information, Ausbildung und Registrierung der Mitglieder sowie eine zunächst interne Überwachung und Durchsetzung ihrer Regeln. Verstösse können auf Vereins- oder Verbandsebene behandelt werden und müssen nicht sofort der Luftaufsicht gemeldet werden.

Ferner besteht eine Auskunftspflicht gegenüber der Luftaufsicht.


3 Schlussfolgerung

In Europa wird der Luftraum für die unbemannte Luftfahrt < 150 kg neu geregelt. Damit ist zwangsläufig der Modellflug mit betroffen. Im Rahmen der NPA 2017-05 sind für den Modellflug verschiedene Optionen geschaffen worden, die eine Fortführung des Modellflugs in der bisherigen Form ohne oder mit geringen Änderungen ermöglicht. Grossen Einfluss hatte sicherlich die Mitarbeit und die direkte Einflussnahme auf die EASA innerhalb der RMT.0230, in der Vertreter der FAI, von EAS und der EMFU Mitglied sind.

Besonders der §14 der NPA bietet dem Modellflug innerhalb der Specific Category Möglichkeiten, die es in dieser Form bisher nicht gab. Das reicht bis zur weitgehenden Selbstregulierung des Modellflugs im Veriens- und Verbandsrahmen. Die Regelungen dazu werden auf nationaler Basis erfolgen und müssen für den Modellflug in einer möglichst günstigen Form ausgehandelt werden.

Auch der nicht verbandsgebundene Modellflug bleibt möglich, muss aber gegenüber dem verbandsgebundenem Sport Einschränkungen hinnehmen.

Das Ansinnen, den Modellflug vollständig aus der Basic Regulation und der NPA heraus zu nehmen, ist erwartungsgemäss gescheitert. Dazu bestand nie eine realistische Chance.

Es bleibt jetzt die Veröffentlichung der Technical Opinion der EASA abzuwarten, die aber im Wesentlichen den aktuellen Inhalt der NPA 2017-05 wiedergeben wird. Diese Veröffentlichung ist zum Ende Februar 2018 geplant.

Bundeskommission Modellflug im DAeC
Frank Tofahrn, DD8ED
Fachausschuss Funk, Vorsitzender
EMFU, General Secretary
EMIG-RC, Chairman
 
Leider sagt DD8ED nichts greifbares über die Klasse 250 g - 5 kg ausserhalb von Vereinen bzw. Verbänden.

Obwohl Spitty dieses Thema angeschnitten hat, bliebt es von DD8ED unkommentiert, was ungewöhnlich ist.

Es Bedarf nicht viel Phantasie, dass dieser Bereich des Modellfluges bald zum unerwünschten Thema bei RCN deklariert wird.

VG
Frank
 
Leider sagt DD8ED nichts greifbares über die Klasse 250 g - 5 kg ausserhalb von Vereinen bzw. Verbänden.

Obwohl Spitty dieses Thema angeschnitten hat, bliebt es von DD8ED unkommentiert, was ungewöhnlich ist.

Es Bedarf nicht viel Phantasie, dass dieser Bereich des Modellfluges bald zum unerwünschten Thema bei RCN deklariert wird.

VG
Frank

Es gibt für den Modellflug keine relevante Klasse von 250 g - 5 kg in der NPA. Darum gibt es zu dieser Klasse wenig zu sagen.
Es gibt eine Klasse bis 250 gr (A1/C0 oder privately built) und eine Klasse bis 25 kg (A3/C4 oder privately built), die für den Modellflug nutzbar ist. Der Bereich 250 g - 5 kg fällt da rein.
Beschrieben ist das hier.
Wobei die dort gezeigten Tabellen nicht mehr ganz aktuell sind. Es wird noch Erleichterungen geben.
 
Hangflug ade??

Hangflug ade??

Hallo,

der Hangflug geht somit wohl baden, Klasse A3/C4 mit 120 m Höhenbeschränkung und fly far away from people. Hangfluggebiete mit AE welche zu einem Verein gehören, gehören ja eher der Minderzahl an. Damit hat sich dann die ursprünglichste Form des Fliegens erledigt.
Viele wie ich fliegen (flogen) seit Jahrzenten an Ihrem Haushang. Dabei hat die Drohnenverordnung mit den FFH Gebieten ja schon einen Grossteil der Hangflugmöglichkeiten zerstört. Für mich eine Katastrophe.

Gruss Micha

PS: Danke für die unermüdliche Arbeit vom Frank (DD8ED)
 
Hallo,

der Hangflug geht somit wohl baden, Klasse A3/C4 mit 120 m Höhenbeschränkung und fly far away from people. Hangfluggebiete mit AE welche zu einem Verein gehören, gehören ja eher der Minderzahl an. Damit hat sich dann die ursprünglichste Form des Fliegens erledigt.
Viele wie ich fliegen (flogen) seit Jahrzenten an Ihrem Haushang. Dabei hat die Drohnenverordnung mit den FFH Gebieten ja schon einen Grossteil der Hangflugmöglichkeiten zerstört. Für mich eine Katastrophe.

Gruss Micha

PS: Danke für die unermüdliche Arbeit vom Frank (DD8ED)

Hallo,
mal so als Anmerkung am Rande.
die "Drohnenverordnung" hat hinsichtlich FFH- und sonstigen Naturschutzgebieten genau nix geändert. Es gab und gibt regionale Regularien dazu, die sich durch die Drohnenverordnung nicht geändert haben und durch diese nicht geändert werden können. In der "Drohnenverordnung" steht lediglich drin, dass lokale Verbote zu beachten sind. Das galt aber vorher auch schon, nur hat sich wahrscheinlich keiner dran gehalten.
Wenn es vorher verboten war, ist es immer noch verboten und wenn es vorher nicht verboten war, ist es das jetzt auch nicht.
Es hat sich nix geändert.
Das hängt NUR! von den lokalen Regeln ab und darauf verweist die Verordnung. In der Begründung der VO wird ein pauschales Verbot sogar ausgeschlossen.
 
Hallo Frank,

da kann ich Dir nicht beiflichten. In Naturschutzgebieten, FFH gilt generelles Flugverbot, es sei den in den örtlichen Regelungen der jeweiligen Naturschutzgebiete
ist es ausdrücklich erlaubt. So einen Passus werden die wenigsten Regelungen von FFH, Naturschutzgebieten besitzen. Zumindestens nicht in meinen Fluggebieten, die Naturschützer wären ja schön blöd gewessen eine Erlaubnis generell zu erteilen.

§ 21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, Nationalparken im Sinne des § 24
des Bundesnaturschutzgesetzes und über
Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes,
soweit der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend geregelt ist,

Gruss Micha
 
brauchen wir Reservate...?

brauchen wir Reservate...?

Ich verstehe das einfach nicht. Jetzt haben wir schon den 3. Thread, welcher sich mit dem Thema beschäftigt.

http://www.rc-network.de/forum/showthread.php/595327-EASA-Prototype-Regulations

http://www.rc-network.de/forum/show...ype-Regulations-quot-Funktion-von-Apps-und-Co

http://www.rc-network.de/forum/showthread.php/670354-Artikel-EASA-Basic-Regulation

Langsam komme ich mir auch so vor als wenn die verbleibenden „Indianer in die Reservate“ gesperrt werden und dann war es das mit dem freien Modellflug.

VG Frank

PS: mit Reservate meine ich AE Flugplätze.
 
Hallo Frank,

da kann ich Dir nicht beiflichten. In Naturschutzgebieten, FFH gilt generelles Flugverbot, es sei den in den örtlichen Regelungen der jeweiligen Naturschutzgebiete
ist es ausdrücklich erlaubt. So einen Passus werden die wenigsten Regelungen von FFH, Naturschutzgebieten besitzen. Zumindestens nicht in meinen Fluggebieten, die Naturschützer wären ja schön blöd gewessen eine Erlaubnis generell zu erteilen.



Gruss Micha

Es gilt eben kein generelles Überflugverbot. Siehe unten.

Aus der Begründung LuftVo:

"Nummer 6:
Weitgehend eingeschränkt wird der Betrieb zudem in Gebieten, die dem Naturschutz gewidmet
sind, wobei jedoch abweichenden landesrechtlichen Regelungen Rechnung getragen
wird. Diese Öffnungsklausel berücksichtigt, dass nicht pauschal über jedem dieser geschützten
Gebiete ein absolutes Überflugverbot für unbemannte Fluggeräte fachrechtlich geboten
und verfügt worden ist. Sofern also die naturschutzrechtlichen Festlegungen kein Überflugverbot
vorsehen (mangels fachrechtlicher Erforderlichkeit), wäre es unverhältnismäßig, aufgrund
luftverkehrsrechtlicher Vorgaben ein pauschales Überflugverbot zu statuieren."

Damit ist es die Intention des Verordnungsgebers ein Überflugverbot in Landesrecht zu deligieren, da er keine Erforderniss sieht, das auf Bundesebene zu regulieren. Es muss also ein explizites Verbot geben, das in Landesrecht verschoben ist.
Eine landesrechtliche Regelung, die kein Überflugverbot ausspricht, ist eben auch eine "abweichende" Regelung.
Das Ganze ist sicherlich interpretationsfähig und auch vom Bundesrat bemängelt, aber nicht geändert worden.
Ich tendiere da zu einer Best-Case Interpretation der Sache. Wenn da jemand was zu meckern hat, ist es an Ihm, das stichhaltig zu begründen und durchzusetzen. Viel Spass dabei. In Anbetracht der Interpretationsnotwendigkeit dieses Punktes müssen wir uns als Modellflieger ja nun nicht unbedingt in vorauseilendem Gehorsam selber ein Bein stellen. Wenn es irgendwem nicht passt, kann er ja mal versuchen, seinen Standpunkt durchzusetzen. Er wird sich mit divergierenden Interpretationen auseinandersetzen müssen. Bis der damit Erfolg haben KÖNNTE! kannst du wohl noch viele Jahre am Hang fliegen.
Ich glaube, dass hier ein gewisses Mass an Selbstbewustsein opportun ist.

Wenn man mal zwischen den Zeilen der Begründung liest, steht da:
Das ist nicht unser Bier!
Machen wir uns das doch einfach zu unserem Vorteil zunutze und halten uns einfach an die referenzierten landesrechtlichen Vorgaben.
 
Hallo Frank,

eine Begründung der VO ist für mich nur eine Beschreibung ohne rechtliche Relevanz, ist ja nicht Teil der LuftVO Paragraphen. Ich flieg halt einfach, die Höhe von einem Bußgeld wäre jedoch mal interessant zu wissen? Zum Glück sind ja FFH Gebiete nicht per Verkehrsschild ausgezeichnet. Am See sind die Naturschutzgebiete teilweise von 1938 und daher kaum als Verordnung zu finden.

Gruss Micha
 

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