Hallo
Der 59 des Bundesnaturschutzgesetzes bezieht sich auf ungenutzte Flächen. Ein Modellfluggelände eines Vereins ist kein ungenutztes Gelände. Die Nutzung ist i.d.R. im Pachtvertrag geregelt.
In der weiteren Diskussion ist zu beachten, dass Gesetze von BW diskutiert werden. Eine Allgemeingültigkeit für den Rest der Republik ist daraus nicht abzuleiten. D.h. die Diskussion bezieht sich nur auf einen kleinen Teil der Modellflieger.
Der 59 des Bundesnaturschutzgesetzes bezieht sich auf ungenutzte Flächen. Ein Modellfluggelände eines Vereins ist kein ungenutztes Gelände. Die Nutzung ist i.d.R. im Pachtvertrag geregelt.
In der weiteren Diskussion ist zu beachten, dass Gesetze von BW diskutiert werden. Eine Allgemeingültigkeit für den Rest der Republik ist daraus nicht abzuleiten. D.h. die Diskussion bezieht sich nur auf einen kleinen Teil der Modellflieger.