Stellungnahme des DMFV zur Diskussion „genehmigungspflichtiger Modellflug“

Heute findet die Diskussion im Bund-Länder-Fachausschuss-Luftverkehr zum Thema „genehmigungspflichtiger Modellflug“ statt. Wir hatten bereits darüber informiert, dass der DMFV in dieser Thematik in engem Kontakt zu den Behörden steht und alles dafür tun wird, damit es eine für alle Modellflieger tragfähige und positive Lösung gibt. Wir dürfen an dem Treffen leider selbst nicht Teilnehmen, daher hatten wir dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) eine fundierte schriftliche Stellungnahme zukommen lassen. Diese Stellungnahme wird heute Teil der Diskussion sein. Zudem wurde uns vom BMVI versichert, dass man die überzeugende Position des DMFV teilt.

Hier die komplette Stellungnahme, die wir am 24.04. übermittelt haben:


Stellungnahme des Deutschen Modellflieger Verbands e. V. (DMFV) zum Tagesordnungspunkt „Vermischung Drohnen/UAS/Flugmodelle, Verwendungszweck, Gefahrenpotential etc.“ anlässlich des Treffens des Bund-Länder-Fachausschuss-Luftfahrt am 20./21. Mai 2014

Unsere Vorschläge zur Gewährleistung eines tragfähigen Interessenausgleichs zwischen allen beteiligten Gesellschaftsgruppen:
1. Grundsätzliche Aufrechterhaltung des bewährten erlaubnisfreien Modellflugbetriebs unter 5 kg.
2. Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen Bevölkerung sowie unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen durch Neufassung des § 16 Absatz 1 Nummer 1 e) Luftverkehrs-Ordnung zur Erlaubnisbedürftigen Nutzung des Luftraums wie folgt: „aller Art, soweit sie über Menschenansammlungen betrieben werden.“
3. Aufrechterhaltung des Abgrenzungsmechanismus, dass Flugmodelle einzig durch den Verwendungszweck bestimmt werden nämlich „zum Zwecke des Sports und der Freizeitgestaltung“. (vgl. Festschreibung § 1 Absatz 2 Satz 3 Luftverkehrsgesetz: Unbemanntes Luftfahrtsystem, wenn das Gerät nicht zum Zwecke des Sports und der Freizeitgestaltung betrieben wird.)

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir begrüßen, dass sich der Bund-Länder-Fachausschuss-Luftfahrt mit der Thematik „Drohnen/UAS/Flugmodelle“ beschäftigen wird.

Gestatten Sie, dass wir zu der Thematik wie folgt Stellung nehmen:
Der DMFV als größte Interessenvertretung der Modellflugsportler in Europa betreut in Deutschland mehr als 1.300 Mitgliedsvereine und insgesamt ca. 80.000 Mitglieder. Der überwiegende Großteil, d.h. gut 90%
• betreibt einen störungsfreien traditionellen Modellflug mit Geräten unter 5 kg,
• unter Ausschluss sicherheitsrelevanter Risiken und jeglicher Lärmbelästigung sowie,
• ohne Kameraausstattung.

Des Weiteren setzen sich unsere Mitglieder ausdrücklich für den Persönlichkeitsschutz ein, in dem es in § 20 Nr. 5 der Verbandssatzung heißt:
„Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder die Persönlichkeitsrechte anderer Mitglieder und Dritter insbesondere im Zusammenhang mit der Ausübung des Modellflugsportes zu wahren, beispielsweise beim Einsatz von Kameras an Flugmodellen.“
Darüber hinaus unterhält der DMFV eine zertifizierte Datenschutzbeauftragte, die die Einhaltung dieser oben genannten Bestimmung überwacht. Hinzuweisen ist schließlich auch auf die „10 Punkte DMFV-Checkliste“ über den rechtskonformen Modellflug, welche jedem Neumitglied unseres Verbandes zur Verfügung gestellt wird.

Insgesamt hat der erlaubnisfreie Modellflugbetrieb unter 5 kg bislang zu keiner Beeinträchtigung geführt. Gegenteiliges ist nicht belegt und entbehrt jeglicher Grundlage.

Insgesamt zählt der Modelflug in Deutschland, egal ob auf einem Modellfluggelände oder auf der „grünen Wiese“ ausgeübt, zu den sichersten Freizeitbeschäftigungen.

Trotz steigender Mitgliedszahlen im DMFV – im Zeitraum 2010 bis 2013 sind diese von 72.400 auf 80.700 gestiegen – konnte die Anzahl der Schadensfälle gesenkt werden. Wie wir aus einer repräsentativen Verbandsumfrage unter über 1.500 unserer Mitglieder in 2013 erfahren konnten, führt der Modellflieger im Schnitt 12,8 Flugbewegungen im Jahr durch. Rechnet man die oben aufgeführte Schadenquote -Schadenfälle prozentual zur Mitgliederanzahl (gerundet)- auf diese Zahlen hoch, verbessert sich das Gefahrenbild, welches durch den Modellflug erzeugt wird, nochmals deutlich.

Gleichwohl verdienen neuere Produktentwicklungen (unbemannte Luftfahrsysteme / Drohnen etc.) im Zeitalter fortschreitender Technologisierung besonderer Aufmerksamkeit. Der DMFV stellt sich seiner Verantwortung und bietet diesbezüglich seine volle Unterstützung an.

Handlungspotential sehen wir bei den unbemannten Luftfahrtsystemen bzw. Flugmodellen, soweit durch diese Rechte Dritter verletzt bzw. gefährdet werden. Allerdings bitten wir zu berücksichtigen, dass derartige Modelle nur von einer vergleichsweise kleinen Minderheit genutzt werden.

Von daher appelliert der DMFV an eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werdenden Lösung, die die Interessen konventioneller Modellflugbetreiber ausgewogen mit den Schutzbedürfnissen Dritter in Einklang bringt. Was das Verfahren der Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 3 Luftverkehrsgesetz angeht, sind in jedem Falle auch die Grundsätze der Rechtsicherheit und des Bestimmtheitsgrundsatzes zu beachten.

Dies voraus geschickt, schlägt der DMFV vor:
• Es besteht hinlänglich Einigkeit darüber, dass das Flugmodell einzig durch den Verwendungszweck bestimmt wird nämlich: „zum Zwecke des Sports und der Freizeitgestaltung“. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu unbemannten Luftfahrtsystemen § 1 Absatz 2 Satz 3 Luftverkehrsgesetz in dem festgeschrieben ist, dass es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem handelt, wenn das Gerät nicht zum Zwecke des Sports und der Freizeitgestaltung betrieben wird. Somit ist einzig der Einsatzzweck des Gerätes maßgeblich und nicht die Funktion oder Tätigkeit des Steuerers des Gerätes

Gerade auch ein Blick ins benachbarte europäische Ausland belegt, dass dies ein gelungener Abgrenzungsmechanismus ist. So hat man sich in Österreich bei der Novellierung des Luftfahrtgesetzes (LFG) für eine eindeutige Abgrenzung zwischen Flugmodellen und der unbemannten Luftfahrtsysteme entschieden (siehe § 24 c LFG). An dieser bewährten Abgrenzung sollte unbedingt auch in Deutschland festgehalten werden bzw. diese sollte auch zukünftig bundesweit / flächendeckend Anwendung finden.

Aus Gründen der Rechtsicherheit bedarf es der Definition von Fallgruppen, durch die der Terminus „zum Zwecke des Sports und der Freizeitgestaltung“ von den sonstigen Zwecken abgegrenzt wird.

Mit den Grundätzen der Rechtsstaatlichkeit wäre es nicht vereinbar, wenn durch bloße Uminterpretation unbestimmter Rechtsbegriffe eine grundlegende Änderung in der Verwaltungspraxis vonstatten gehen würde indem nun auch für den konventionellen Modellflug eine Erlaubnispflicht eingeführt würde. Dies gebietet der Vertrauensschutz, aber auch der Verhältnismäßigkeits- und Bestimmtheitsgrundsatz.

• „§ 16 Absatz 1 Nummer 1 e) Luftverkehrs-Ordnung zur Erlaubnisbedürftigen Nutzung des Luftraums sollte wie folgt umformuliert werden:

e) aller Art, soweit sie über Menschenansammlungen betrieben werden.“

In unserem Vorschlag sehen wir uns durch die Rechtsprechung zu folgenden Begriffen in § 16 Luftverkehrs-Ordnung bestärkt.

In einer „Menschenansammlung“ sieht die Rechtsprechung „das Zusammensein einer Vielzahl von Menschen, d.h. einer so großen Personenmehrheit, das ihre Zahl nicht sofort überschaubar ist und es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines einzelnen nicht mehr ankommt“.

Begründung

Der Einsatz von Drohnen / Multicoptern sowie von unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS) über einer Menschenmenge kann eine besondere Gefährdungslage mit sich bringen. Gerade dort kommt es auch zu dem direkten Aufeinandertreffen bzw. dem direkten Kontakt mit den unbeteiligten Bürgern. Diese fühlen sich hierdurch häufig in ihrer Privatsphäre beeinträchtigt bzw. in vereinzelten Extremfällen, in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihren Eigentumsrechten gefährdet. Deshalb halten wir es vorbeugend für sinnvoll, den Betrieb über Menschenansammlungen einer behördlichen Erlaubnispflicht zu unterwerfen. Außerhalb dieser Spannungslage gibt es keinen sachlichen Grund, den genehmigungsfreien Betrieb von Flugmodellen unter 5 kg einzuschränken. Eine grundsätzliche Genehmigungspflicht für diesen Bereich wäre unverhältnismäßig. Es könnte vielmehr überlegt werden, ob man diese bewährte Regelung nicht auch auf sogenannte unbemannte Luftfahrtsysteme erweitert. Dies wäre unter Sicherheitsaspekten zu rechtfertigen, würde die Gewerbetreibenden von bürokratischen Hemmnissen befreien und den Luftfahrtbehörden der Länder die Möglichkeit eröffnen, sich auf die sicherheitsrelevanten Sachverhalte zu konzentrieren.

Wir leisten mit dieser gesetzlichen Regelung einen lösungsorientierten Beitrag, um zu einer spezifischen Problem- und Gefahrenbewältigung beizutragen und das möglicherweise bestehende, bisher von den Behörden nicht substantiiert nachgewiesene, Gefährdungspotential vorbeugend zu verhindern. Hierdurch können wir auch sicherstellen, dass der „klassische“ Modellfug, welcher ausschließlich zu Zwecken des Sports und der Freizeit ausgeübt wird, von unverhältnismäßigen Einschränkungen verschont bleibt. Wir möchten Sie bitten, dabei auch unsere langjährige, bundesweit gewachsene Vereinsarbeit und die damit verbundene ehrenamtliche Arbeit zu berücksichtigen sowie unsere wertvolle Förderung und Unterstützung der Kinder und Jugendlichen in Schulen und Vereinen. Mit diesem gesetzlichen Formulierungsvorschlag geben wir den zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder darüber hinaus eine praktikable Handlungsmöglichkeit an die Hand.

Gerne stehen wir Ihnen auch zu lösungsorientierten Gesprächen zur Verfügung. Wir denken, dass es wichtig ist alle Aspekte genau zu beleuchten um Schaden zu verhindern ohne messbaren Sicherheitsnutzen zu erzeugen. Wir haben ein Interesse daran, die gute, vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihnen auch zukünftig zielorientiert fortführen zu können. Dabei würden wir gerne helfend zur Seite stehen.
 
Liebe Modellflieger,

der DMFV wurde bereits durch das BMVI über die Ergebnisse der gestrigen Sitzung des Bund-Länder-Fachausschusses-Luftfahrt informiert. Wie erhofft konnten sich beim Gremium die überzeugenden Vorschläge des Deutschen Modellflieger Verbands (DMFV) zur Sicherung des Modellflugs in Deutschland durchsetzen. Möglich wurde dieses positive Ergebnis durch die gute politische und behördliche Vernetzung des DMFV und seine frühzeitige Aufklärungsarbeit.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

- Der Betrieb von Flugmodellen unter 5 Kilogramm bleibt weiterhin „erlaubnisfrei“. Dies gilt auch für das Fliegen auf der „grünen Wiese“.

- Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen Bevölkerung sowie unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen durch Neufassung des § 16 Absatz 1 Nummer 1 e) Luftverkehrs-Ordnung zur Erlaubnisbedürftigen Nutzung des Luftraums wie folgt: „Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis: 1. der Aufstieg von Flugmodellen […] e) aller Art, soweit sie über Menschenansammlungen betrieben werden.“ Ansonsten kann weiterhin – zum Beispiel mit Multikoptern – verantwortungsvoll in besiedelten Gebieten geflogen werden.

- Aufrechterhaltung des Abgrenzungsmechanismus, dass Flugmodelle einzig durch den Verwendungszweck bestimmt werden nämlich „zum Zwecke des Sports und der Freizeitgestaltung“. (vgl. Festschreibung § 1 Absatz 2 Satz 3 Luftverkehrsgesetz: Unbemanntes Luftfahrtsystem, wenn das Gerät nicht zum Zwecke des Sports und der Freizeitgestaltung betrieben wird.) Damit ist auch der Betrieb des Flugmodells mit Kameratechnik an Bord weiterhin möglich und unterliegt nicht den gesetzliche Vorschriften eines UAS. Ein entsprechender Antrag des Landes Rheinland-Pfalz fand im Gremium keine Mehrheit.

Für dieses sehr erfreuliche Ergebnis waren vor allem zwei Faktoren entscheidend: Durch die vom DMFV vorgelegte Schadensstatistik für die Jahre 2010 bis 2013 konnte eindeutig belegt werden, dass der Betrieb von Flugmodellen unter dem Dach des DMFV überaus sicher und verantwortungsvoll betrieben wird.

Außerdem konnte der DMFV mit seiner Rechtsauffassung überzeugen, dass es aus Gründen der Rechtsicherheit einer Definition von Fallgruppen bedarf, durch die der Terminus „zum Zwecke des Sports und der Freizeitgestaltung“ von den sonstigen Zwecken abgegrenzt wird. Somit ist einzig der Einsatzzweck des Gerätes maßgeblich und nicht die Funktion oder Tätigkeit des Steurers.

Mit den Grundätzen der Rechtsstaatlichkeit wäre es nicht vereinbar gewesen, wenn durch bloße Uminterpretation unbestimmter Rechtsbegriffe eine grundlegende Änderung in der Verwaltungspraxis vonstattenginge und damit für den konventionellen Modellflug eine Erlaubnispflicht eingeführt worden wäre.

Der DMFV wird auch den DAeC über die erzielten Ergebnisse in Kenntnis setzen.

Viele Grüße
DMFV-Pressestelle
 
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