cumulonimbus
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Das waren ja echte Helden, die kompetenten Menschen, die die letzte Änderung der LuftVO zusammengekläppert haben.
§1 (2) 9. LuftVG Flugmodelle sind Luftfahrzeuge
LuftVO §15 (1) Starts und Landungen von Luftfahrzeugen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze bedürfen der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes,
Wenn jetzt einer sagt, jaa aber unter 5 kg ist es doch erlaubt, weit gefehlt:
§ 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
1. der Aufstieg von Flugmodellen
a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
Damit braucht man unter 5 kg die Erlaubnis nach § 15 und drüber nach § 16.
Ganz klarer Fall, Ende Gelände Wildflieger.
Vielleicht findet jemand eine Lücke, um aus der Nummer wieder herauszukommen. Schön wärs.
Fassungslose Grüße
Jo
§1 (2) 9. LuftVG Flugmodelle sind Luftfahrzeuge
LuftVO §15 (1) Starts und Landungen von Luftfahrzeugen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze bedürfen der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes,
Wenn jetzt einer sagt, jaa aber unter 5 kg ist es doch erlaubt, weit gefehlt:
§ 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
1. der Aufstieg von Flugmodellen
a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
Damit braucht man unter 5 kg die Erlaubnis nach § 15 und drüber nach § 16.
Ganz klarer Fall, Ende Gelände Wildflieger.
Vielleicht findet jemand eine Lücke, um aus der Nummer wieder herauszukommen. Schön wärs.
Fassungslose Grüße
Jo