Die neuen Europäischen Regeln für den Modellflug

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Laut Luftfahrtbehörde Hannover kann man auch jetzt bereits nach den Regeln der OPEN Kategorie (also mit Höhendeckel und weiteren Einschränkungen) und Kompetenznachweis auf der grünen Wiese Betrieb machen. Ansonsten gilt das was @Compositas geschrieben hat ohne Kompetenznachweis aber dann mit Kenntnisnachweis.
 
Also ich habe vom DMFV auf Anfrage die Antwort bekommen das bis 12 kg auf der Wiese ohne Höhenbeschränkung geflogen werden kann.
Wenn man Verbandsmitglied ist.
Natürlich nur dort wo es keine andere Höhenbeschränkung gibt.
Das soll ab sofort gelten.

Gruß

Dietmar
 

UweH

User
Also ich habe vom DMFV auf Anfrage die Antwort bekommen das bis 12 kg auf der Wiese ohne Höhenbeschränkung geflogen werden kann.
Wenn man Verbandsmitglied ist.
Natürlich nur dort wo es keine andere Höhenbeschränkung gibt.
Das soll ab sofort gelten

Hallo Dietmar,
wie Frank schon geschrieben hat sind die 12 kg an die Betriebserlaubnis der Verbände gebunden und solange es die nicht gibt gilt die Übergangsfrist mit den "alten" 5 kg, das steht auch so im Gesetz.
Ich weiß nicht warum der DMFV schon wieder solch eine falsche Rechtsberatung abgibt, hat er die Betriebserlaubnis etwa schon?

Ich fliege erlaubnisfrei vorsichtshalber weiter nur bis 5 kg bis die 12 kg Rahmenbedingungen aus der LuftVO erfüllt sind, ich traue dem Gesetzestext mehr als der unbelegten Aussage eines Verbands.

Gruß,

Uwe.
 
Also ich habe vom DMFV auf Anfrage die Antwort bekommen das bis 12 kg auf der Wiese ohne Höhenbeschränkung geflogen werden kann.
Wenn man Verbandsmitglied ist.
Natürlich nur dort wo es keine andere Höhenbeschränkung gibt.
Das soll ab sofort gelten.

Gruß

Dietmar
Ab hier wird es lächerlich, hat der DMFV tatsächlich diese Aussage getroffen (was ich jetzt nicht hoffe) dann ist er inkompetent.
Es gibt gegenwärtig keine BE und somit fehlt schlicht die Grundvoraussetzung für die 12Kg (und auch alles Andere).
Hier ganz klar - Ross und Reiter - wer hat diesen Unfug denn von sich gegeben?

Echt jetzt - so kompliziert ist es auch nicht. Aber wenn es selbst "die Profis" nicht auf die Kette bekommen. :rolleyes:
 

onki

User
Hallo Dietmar,

Hieß der Mann, der geantwortet hat, Günter Schabowski? :rolleyes:
Das Wort "soll" in dem Statement zeigt, dass auch nur Halbwissen vorliegt.

Warum zum Geier schenkt ihr den Aussagen von Frank keinen Glauben?
Er ist von uns allen der, der am nächsten an der Materie dran ist.
Die Verbände haben erst ab 2023 den Hut auf, wenn die BE erteilt wurde.
Bis dahin gilt das was in #4246 gesagt wurde. Ist das denn so schwer.

Ich persönlich bin wirklich gespannt, wie das letztlich mit der Umwandlung der AE in eine verbadsgestützte BE von statten geht.
Wenn ich mir ansehe wie knapp die Zeit und wie zahlreich die AEs sind, sollte das lediglich ein formaler Akt sein. Ansonsten sehe ich Probleme, dass bis Ende 2022 alle betroffenen Vereinigungen ihr Fluggelände weiter legal nutzen können.

Gruß und ein schönes WE
Onki
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Also ich habe vom DMFV auf Anfrage die Antwort bekommen das bis 12 kg auf der Wiese ohne Höhenbeschränkung geflogen werden kann.
Wenn man Verbandsmitglied ist.
Natürlich nur dort wo es keine andere Höhenbeschränkung gibt.
Das soll ab sofort gelten.

Gruß

Dietmar
Das ist falsch. In der LuftVo steht etwas anderes. Die Regelung ist wg. fehlender BE noch nicht anwendbar.
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Echt jetzt - so kompliziert ist es auch nicht. Aber wenn es selbst "die Profis" nicht auf die Kette bekommen. :rolleyes:

Also im Verbandsrahmen geht es nicht viel einfacher.
Früher war alles wie es früher war.
Heute ist alles, wie es früher war + Registrierungspflicht. Und die Registrierung ist weitgehend von alleine erfolgt.
Ich verstehe nicht, was daran so kompliziert sein soll.
 

Malmedy

User
Hallo Dietmar,

Hieß der Mann, der geantwortet hat, Günter Schabowski? :rolleyes:
Das Wort "soll" in dem Statement zeigt, dass auch nur Halbwissen vorliegt.

Das "soll" war O-Ton von Dietmar und kein DMFV-Zitat!
Ich hab ja Verständnis für das DMFV-Bashing (wer's braucht), aber wenigstens richtig lesen sollte man.
Und ob die DMFV-Auskunft korrekt und vollständig wiedergegeben wurde, weiß außer Dietmar und dem unbekannten DMFVler auch niemand.

Grüße
Michael
 

aue

User
Es ist eine Sache, ob es ratsam ist, bereits nach der 12-kg-Grenze zu fliegen. Eine andere ist es, zu behaupten, das neue Gesetz sei noch nicht in Kraft getreten. Letzteres ist nun eindeutig falsch. Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger haben die Neuregelungen Gesetzeskraft.

Richtig ist, die Verbände brauchen eine BE. Dass sie diese noch nicht haben, liegt im Wesentlichen in der Verantwortung des BMVI. Ein sauberer Übergang zur Neuregelung hätte zum Inkrafttreten ebendieser bereits die gleichzeitige Erteilung der BEs erfordert. Dann hätte direkt Rechtsklarheit bestanden. Jetzt haben wir die unklare Situation, dass mit der neuen Gesetzeslage 12kg für Verbandsmitglieder und 25kg nach Open ohne AE möglich sind, aber eben noch keine BEs erteilt wurden. Der DMFV hat schon längst einen Antrag auf Erteilung der BEs gestellt, wie es beim DAeC aussieht, weiß ich nicht. Die Frage ist also, kann der Gesetzgeber die Inanspruchnahme eines gesetzlichen Rechtes verweigern, wenn er selbst die vollständige Erfüllung der Vorgaben verzögert (und somit verhindert)?
 

Hans Rupp

Vereinsmitglied
Die Frage ist also, kann der Gesetzgeber die Inanspruchnahme eines gesetzlichen Rechtes verweigern, wenn er selbst die vollständige Erfüllung der Vorgaben verzögert (und somit verhindert)?

Hallo Andreas,

solange eine Genehmigung / Erlaubnis aber nicht erteilt ist ist für jeden mit juristischem Basiswissen ausgestatten Menschen klar, dass - auch wenn offensichtlich alle Vorrausetzung erfüllt sind - diese nicht vorliegt und nicht im Vorgriff auf eine spätere Erteilung gehandelt werden darf, als ob diese vorliegt.

Der DMFV könnte lediglich eine Untätigkeitsklage gegen das BMVI erheben, um die Erteilung der BE durchzusetzen. Ob das die Erteilung beschleuningen würde ist unklar, denn aus meiner Erfahrung werden Behörden recht großzügige Bearbeitungsfristen zugestanden. In meinem beruflichen Feld z.B. 6 Monate ohne jede Begründung, in anderer Feldern (Baugenehmigung) z.B. noch länger.

Um diene Frage somit zu beantworten:
Es wird keine Inanspruchnahme eines gesetzlichen Rechts verweigert, weil eine Vorraussetzung fehlt: die erteilte BE.
Wer eine Führerscheinprüfung benatragt hat darf ja auch noch nicht fahrern, weil ihm der Fahrlehrer attestiert hat, dass er gut fahren kann und ganz bestimmt bestehen wird.

Nichts anderes haben Frank, Uwe, Onki und Martin geschrieben. Ich hoffe, ich konnte es für alle verständlich genug erklären.

Hans
 

aue

User
Hallo Hans,

erstmal vielen Dank für die Versachlichung der Debatte.
... ist für jeden mit juristischem Basiswissen ausgestatten Menschen klar ...
Möchtest du die Kompetenz von Volljuristen bestreiten, die eben genau die aktuelle Gültigkeit der 12-kg-Grenze konstatieren? Ich nicht. Die hier getroffenen Aussagen sind von Nichtjuristen getroffen und wenig bis nicht erklärt bzw. begründet.

Nochmal: im Bundesanzeiger veröffentlichte neue Gesetze erlangen sofort Gesetzeskraft. Die Auflösung der vom Gesetzgeber zu verantwortenden Widersprüchlichkeiten in der Ausgestaltung obliegen nicht den Gesetzesinanspruchnehmern.
Die Behauptung, 12kg seien (noch) unzulässig, ist mindestens genauso unklar wie deren Gegenteil.
 

Hans Rupp

Vereinsmitglied
Hallo Andreas,

nochmal ganz langsam für alle:

12 kg / keine Höhenbeschränkung auf der grünen Wiese in einer §16 BE: Nein. Es gibt noch keine BE.

Ich dachte eigentlich, ich hätte es verständlich erklärt. Wenn Du es nicht begreifst oder nicht begreifen willst, so höre trotzdem bitte auf weiter Nebelbomben zu werfen.

Hans
 

aue

User
Hallo Hans,
Ich dachte eigentlich, ich hätte es verständlich erklärt. Wenn Du es nicht begreifst oder nicht begreifen willst, so höre trotzdem bitte auf weiter Nebelbomben zu werfen.
ich dachte eigentlich auch, ich hätte es verständlich erklärt. Was Frank hier zum Besten gibt, ist nicht das Gesetz. Ich verweise auf die Widersprüchlichkeiten und dass eine andere als die von Frank getroffene Interpretation gleichermaßen zulässig ist.
In Anbetracht der Tatsache, dass selbst das Urteil von Volljuristen nicht verbindlich ist, sondern letztlich nur das, was Gerichte entscheiden (und das bitte höchstinstanzlich), dann solltest auch du vorsichtig mit absoluten Aussagen sein. Denn indem du diese triffst, wirfst tatsächlich du mit Nebelbomben.
 
Leute bleibt doch bitte Nett zueinander. Ich bin kein Jurist und weiß es nicht aber ich zitiere mal aus
Luft-Vo §21f:

(1) 1Der Betrieb von Flugmodellen durch Mitglieder von Luftsportverbänden oder durch Mitglieder von in Luftsportverbänden organisierten Modellflugvereinen ist abweichend von den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegten Anforderungen an den Betrieb von unbemannten Fluggeräten zulässig, sofern er unter Einhaltung einschlägiger verbandsinterner Verfahren erfolgt, auf deren Grundlage eine Genehmigung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Verbindung mit § 21g erteilt worden ist.

(2) 1Fernpiloten von Flugmodellen mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm müssen zusätzlich zu der Erlaubnis nach Absatz 3 über ausreichende Kenntnisse in ...


(3) 1Der Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden bedarf der Erlaubnis, sofern es sich um Flugmodelle handelt

1. mit mehr als 12 Kilogramm Startmasse,
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Wenn ich das in Kombination lese, dann kann man bis 12kg verwenden wenn eine Genehmigung (siehe (1)) erteilt wurde ...
Nun kann jeder für sich selbst grübeln (eine Genehmigung nach 1 liegt noch nicht vor)
und das hat nichts mit OPEN zu tun, also bitte nicht verwechseln....
 

Hans Rupp

Vereinsmitglied
Andreas,

was Frank hier zum Besten gibt ist nicht das Gesetz, es ist die hier gültige Rechtslage. Vor Gericht egal in welcher Instanz kann man sich auf eine nicht erteilte Betriebserlaubnis nicht berufen! Kapier das doch endlich.

Was Du hier von Dir gibst ist in meiner Meinung nach unverantwortlich. Deshalb reagiere ich hier so vehement.

Spätestens wenn eine Versicherung eine Schadensregulierung ablehnt bzw. bei Regreß nimmt, weil man ohne BE geflogen bist, wird jedem der Ernst der Lage klar und dass man das, was Du da als möglicherweise zulässig in den Raum stellst, nicht ohne Entgegnung stehen lassen kann.
 
Zuletzt bearbeitet:
Außerdem kommt es doch drauf an wie man den DMFV gefragt hat,

wenn die Frage lautet: darf ich auf der grünen Wiese bis 12 kg fliegen -> kann die Antwort lauten JA
wenn die Frage lautet: darf ich auf der grünen Wiese bis 12 kg und über 120m hoch fliegen -> könnte die Antwort lauten NEIN
 
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