Martin.Dortmund
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Und Achtung die Erde dreht sich schneller
wo in der Luft Vo Anderung 2017 noch ein klares Verbot stand zu dem mann eine Ausnahme bei der LLB einholen musste, heisßt es seit dem 14.06.2021 im §21h
Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
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über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, über Nationalparks im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn die zuständige Naturschutzbehörde dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften abweichend geregelt ist oder,
mit Ausnahme von Nationalparks,
a) wenn der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt,
b) wenn der Betrieb in einer Höhe von mehr als 100 Metern stattfindet,
Gruß
Martin
wo in der Luft Vo Anderung 2017 noch ein klares Verbot stand zu dem mann eine Ausnahme bei der LLB einholen musste, heisßt es seit dem 14.06.2021 im §21h
Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
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über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, über Nationalparks im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn die zuständige Naturschutzbehörde dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften abweichend geregelt ist oder,
mit Ausnahme von Nationalparks,
a) wenn der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt,
b) wenn der Betrieb in einer Höhe von mehr als 100 Metern stattfindet,
Gruß
Martin