Fragen zur "EU Drohnenverordnung 2020" Klassifizierung

adrock

User
Hi,

nachdem ich meine UAS Betreiber-ID nun bekommen habe, habe ich mir mal das ganze Material zum Training/Prüfung auf https://lba-openuav.de/ angeschaut, genauer:


Was sich mir noch nicht ganz erschließt ist folgendes:

Nehmen wir an, ich habe hier meinen kleinen FPV-Copter mit ca. 400g Abfluggewicht:
- Aufgrund des Gewichts würde er in die Klasse Open A1 / C1 fallen, ABER:
- Er hat kein CE Zeichen
- Er hat kein GPS, er wird nicht seine Position und meine Position versenden können, wie es ja eigentlich für C1 gefordert ist

D.h. er würde dann unter A3 / C4 fallen, und dürfte somit (nur) mit einem Abstand von 150m z.B. auf einer Wiese geflogen werden?

Wie lösen dass denn eigentlich die ganzen kommerziellen (Foto-)Dröhnchen? Haben die alle die technischen Erfordernisse bereits an Bord?

Gruß
Markus
 
Wie lösen dass denn eigentlich die ganzen kommerziellen (Foto-)Dröhnchen? Haben die alle die technischen Erfordernisse bereits an Bord?
Entweder haben sie die Sachen an Bord, oder sie müssen den Sicherheitsabstand einhalten.

Was mich mehr irritiert ist die Vorschrift in A3/C4
Abstand zu unbeteiligten Personen.
was sind unbeteiligte Personen? Zuschauer auf dem Modellflugplatz?
dann wäre das hier das grössere Problem: mindestens der Abstand, den das UAS in 2 Sekunden zurücklegt, was ungefähr der Reaktionszeit entspricht.

wenn da ein Jet mit Vollspeed über die Bahn donnert, sind das ca 80 - 100m/s, also 150 bis 200m Abstand
 
ich habe jetzt das hier gefunden:
damit ist eigentlich ein Flugbetrieb auf einem normalen Modellfluggelände nicht mehr möglich


7. Wer ist eine unbeteiligte Person?


Unbeteiligte Personen sind Menschen, die nicht an dem konkreten UAS-Betriebseinsatz teilnehmen oder die Anweisungen und Sicherheitsvorkehrungen des UAS-Betreibers für den Einsatz nicht kennen. Eine Person gilt als beteiligt, wenn sie sich dazu entscheidet und einwilligt, Teil des UAS-Betriebseinsatzes zu sein, das Betriebsrisiko kennt und die Position der Drohne während des Flugs überprüfen kann. Um als an dem UAS-Betriebseinsatz beteiligt angesehen zu werden, muss die Person daher:

  • die Zustimmung für den konkreten UAS-Einsatz erteilen (z. B. die Zustimmung, von der Drohne überflogen zu werden),
  • vom Drohnenbetreiber/ Fernpiloten die Anweisungen und Sicherheitsvorkehrungen erhalten, die im Notfall anzuwenden sind,
  • nicht mit anderen Aktivitäten beschäftigt sein, so dass die Person die Position der Drohne nicht überprüfen kann, um im Falle eines Vorfalls Maßnahmen zu ergreifen, um nicht von der Drohne verletzt zu werden.


Die Mitteilung auf einem Ticket/ Flyer, dass während eines Ereignisses eine Drohne eingesetzt wird, wird als nicht ausreichend angesehen, da der UAS-Betreiber eine individuelle ausdrückliche Zustimmung einholen und sicherstellen muss, dass die Personen das Risiko und die im Notfall einzuhaltenden Verfahren verstehen. Eine unbeteiligte Person ist nicht nur die Person, die direkt vom Drohnenflug beeinflusst wird, sondern kann auch eine Person sein, die sich in einem Bus, Auto usw. (passiv) befindet.
 
einen §16 gibts bei uns (meines Wissens nach) nicht

bei uns braucht man als Gast den Fernpiloten Nachweis A1/A3 und die e-ID Nr im Flieger.
Eine Prüfpflicht für Modelle über 25 kg ist anscheinend für dieses Jahr aufgehoben
ob die Regeln der A3/C4 hier gelten: Keine Ahnung. Wenn diese gelten sollten dann wäre ein Betrieb so nicht mehr möglich.
 
was hier genau erlaubt ist weiss ich selber nicht.
Bin ja auch nicht der Besitzer, sondern nur Angestellter.
Fragt man die Eigentümer, dann wissen die auch nix. Eine Aufstiegsgenehmigung oder sowas gibts in der CZ anscheinend nicht.
Ruft man beim Luftamt an, so gibts die Auskunft: wir sollen einfach fliegen, und den lieben Gott den lieben Gott sein lassen. Tschechisch eben.
im Grunde bin ich der Meinung, dass wir eh die meiste Zeit gar nicht fliegen dürften. Wir liegen mitten im Zentrum des Tiefflugtrainingsgebiet der Luftwaffe. Aber die wissen dass wir da sind und passen auf uns auf. Da ruft öfters schon mal ein Oberst von der Luftwaffe bei meiner Frau an und fragt, ob ihre Helis mal vorbeischauen dürfen. Die kommen dann im Tiefflug (20m) über die Bahn gedonnert. Sehr zur Freude unserer Gäste.
Hat auch den Vorteil, da das Gebiet die meiste Zeit gesperrt ist, dass kaum Privatpiloten über uns unterwegs sind.
wenns gut läuft, landen die Militärs auch öfters hier. Auch die deutsche Luftwaffe war schon zu Gast.
und die Privaten lassens auch krachen

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was hier genau erlaubt ist weiss ich selber nicht.
Bin ja auch nicht der Besitzer, sondern nur Angestellter.
Fragt man die Eigentümer, dann wissen die auch nix. Eine Aufstiegsgenehmigung oder sowas gibts in der CZ anscheinend nicht.
Da CZ in der EU ist, gilt da nach der Übergangsfrist spätestens ab 01.01.2023 die EU-DVO. Wenn sich bis dahin keiner in CZ um Regeln für den Modellflug kümmert, landet der Modellflug wohl in der Kategorie "Offene Klasse". Das wäre schon schade.
 

Fliegerass1

User aktuell gesperrt
Da CZ in der EU ist, gilt da nach der Übergangsfrist spätestens ab 01.01.2023 die EU-DVO.
Jürgen, wie ich die Tschechen kenne, werden die sich nicht mit Modellflugregelungen beschäftigen und so weiterfliegen, wie oben beschrieben!
Tschechien eben. Unsere Wirtschaft geht genau aus diesem Grund nach Tschechien und baut da Fabriken.
LG
 

Robinhood

Vereinsmitglied
Hi,

nachdem ich meine UAS Betreiber-ID nun bekommen habe, habe ich mir mal das ganze Material zum Training/Prüfung auf https://lba-openuav.de/ angeschaut, genauer:


Was sich mir noch nicht ganz erschließt ist folgendes:

Nehmen wir an, ich habe hier meinen kleinen FPV-Copter mit ca. 400g Abfluggewicht:
- Aufgrund des Gewichts würde er in die Klasse Open A1 / C1 fallen, ABER:
- Er hat kein CE Zeichen
- Er hat kein GPS, er wird nicht seine Position und meine Position versenden können, wie es ja eigentlich für C1 gefordert ist

D.h. er würde dann unter A3 / C4 fallen, und dürfte somit (nur) mit einem Abstand von 150m z.B. auf einer Wiese geflogen werden?

Wie lösen dass denn eigentlich die ganzen kommerziellen (Foto-)Dröhnchen? Haben die alle die technischen Erfordernisse bereits an Bord?

Gruß
Markus

Um wieder auf die Ausgangsfragen zurückzukommen:

Für aktuell bereits auf dem Markt oder im Bestand befindliche Copter gibt es Bestandschutz, d.h. es gibt kein CE-Zeichen und auch keine Klassifizierung nach C-KLassen. Damit erledigt sich auch die Anforderung der C1-Klasse nach GPS etc. Auch die vorhandenen Foto-/Film-Copter fallen darunter. Erst ab einer Übergangsfrist, die mir aktuell nicht bekannt ist, wird es ernst. Also alles easy im Moment.
 
Vorschriften gibts hier genug. aber nur wenige die sich dafür interessieren:
wir hatten zum Bsp. internationale Wettbewerbe hier, veranstaltet von tschechischen Verbänden und Herstellern.
da war schon auf Grund der Ausschreibung vorher klar, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht einzuhalten sind. Hat keinen interessiert.
 

Fliegerass1

User aktuell gesperrt
Vorschriften gibts hier genug. aber nur wenige die sich dafür interessieren:

Ja, genau davon rede ich. Ich habe genug Erfahrungen mit Tschechischen Kollegen, die eine eigene Interpretation von Gesetzen haben. Solange Förderung aus Brüssel kommt, ist die EU eine gute Sache. Bei Einschränkungen ...... ist man Tscheche!
 
- Er hat kein CE Zeichen
- Er hat kein GPS, er wird nicht seine Position und meine Position versenden können, wie es ja eigentlich für C1 gefordert ist

D.h. er würde dann unter A3 / C4 fallen, und dürfte somit (nur) mit einem Abstand von 150m z.B. auf einer Wiese geflogen werden?

Wie lösen dass denn eigentlich die ganzen kommerziellen (Foto-)Dröhnchen? Haben die alle die technischen Erfordernisse bereits an Bord?
Um auf die Ausgangsfragen zurück zu kommen:
Conrad schreibt dazu:

Betrieb von unbemannten Fluggeräten ohne Klassifizierung
Auch wenn die neue EU-Drohnenverordnung ab dem 01. Januar 2021 verbindlich ist, werden nach wie vor noch Drohnen und Modellflugzeuge verkauft und betrieben, die nicht klassifiziert sind. Hier macht die EU-Verordnung klare Angaben:
UAS-Arten, die vor dem 01.01.2023 in den Verkehr gebracht wurden und nicht klassifiziert sind, können in der offenen Kategorie A1 betrieben werden. Vorausgesetzt sie wiegen einschließlich Nutzlast weniger als 250 g. UAS-Arten, die 250 g oder mehr wiegen, aber noch leichter sind als 25 kg, können in der offenen Kategorie A3 betrieben werden.
Bestehende Genehmigungen, Zeugnisse und Erklärungen haben noch bis zum 01.01.2022 ihre Gültigkeit.


Weiteres steht im obigen Link

@Markus:
Du hast eine sogenannte "Bestandsdrohne" die fliegt weiter nach altem Recht bzw. Übergangsregeln.
Die ganzen Regeln für die Klassifizierung greifen erst alle, wenn es denn mal klassifizierte Drohnen, Flächenmodelle und Hubschrauber auf dem Markt geben wird.
Die klassifizierten Modelle müssen dann auch die Features wie Fernidentifizierung an Bord haben
Die gibt es aber noch nicht auf dem deutschen Markt, zumal es in Deutschland meines Wissens noch gar keine Zertifizierungsstelle gibt.

Die sogenannte "EU DrohnenVO" gilt ja bekanntlich für alle unbemannten Luftfahrzeuge (UAV/ UAS) und muss noch in nationales/ deutsches Recht überführt werden. Das geschieht mit jeder EU Verordnung (Beispiel: Datenschutzgrundverordnung).
Man nennt das Anpassungs- oder Harmonisierungsgesetz.
Das entsprechende deutsche Gesetz, welches das deutsche Luftfahrtrecht ändern wird befindet sich zur Zeit beim Bundesrat und wartet auf Zustimmung.
Deswegen heißt es erstmal abwarten und dann schaun was möglich, zulässig ist und was nicht.

Ähm...wie jetzt? 120m ü.G. max? Beim Jet ein schlechter Witz, oder? Da bleibt ja nur der Turbinenheli.
Martin das ist leider neues deutsches Recht und gilt aber nicht für Modellflugvereine die eine Aufstiegserlaubnis haben, welche eine größere Höhe zulässt.
Ich darf auf unserm Platz 1000ft hoch fliegen
 

Anhänge

  • Anpassung nationaler Regelungen an die DrohnenVO.pdf
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