Fragen zur "EU Drohnenverordnung 2020" Klassifizierung

Wo steht das denn, mit den 2 Sekunden? :confused:
ist eine EU Regel in der Kategorie A3 -- ist auch eine Frage beim Fernpilotenschein. ;)
nachzulesen hier beim deutschen Luftfahrtbundesamt:

Zitat daraus:


Unbeteiligte Personen dürfen nicht überflogen werden – hier muss ein sicherer Abstand eingehalten werden. Sofern die Einhaltung eines sicheren Abstandes zu unbeteiligten Personen nicht möglich ist, muss unverzüglich gelandet werden.


Als sicherer Abstand gilt:


  • mehr als 30 m,
  • niemals weniger als die 1:1 Regel besagt – 1 m Abstand für 1 m Flughöhe und
  • mindestens der Abstand, den das UAS in 2 Sekunden zurücklegt, was ungefähr der Reaktionszeit entspricht.
 
Zuletzt bearbeitet:

S_a_S

User
Um nochmals auf A1 / A3 zurückzukommen:
Ein zertifiziertes C1 kann mehr als 250g (nämlich bis zu 900g) wiegen und darf dennoch nach A1 in der Nähe von Menschen betrieben werden.

Eine Bestandsdrohne darf nach Artikel 22 noch im
Übergangszeitraum von 30 Monaten, beginnend ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung
befristet weiter betrieben werden.
Unter 500g auch noch mit A1-Schein in der Nähe von Menschen,
bis 2kg im Abstand von 50m allerdings nur mit A2-Schein,
alles darüber nur nach A3.

Unter 250g und wenn langsamer als 19m/s kann man das auch als "privat hergestellt" weiter in A1 betreiben.

Auch für die Fotodrohnen ist das dann anzuwendendes Recht. Neue Modelle werden dann nur mit Zertifikat auf den Markt kommen, welche ohne Zertifikat zu Ladenhütern.

Dein FPV-Copter ist mit 400g dafür definitiv zu schwer, da bleibt also nur der Betrieb nach A3 (fernab von Unbeteiligten).
Abgesehen davon wäre FPV auch nicht VLOS, deshalb geht das auch nicht ohne Beobachter (UAS.OPEN.060 4. )

Wenn das ganze allerdings im Rahmen von Verbänden (also Mitglied bei DMFV, DAeC oder DMO) betrieben wird, kommt es auf die Betriebserlaubnis des Verbandes an.

Grüße Stefan
 
So sieht unser Platz aus, rechts am Rand die besagte Straße:
Flugplatz.jpg
In unserer Aufstiegserlaubnis steht dazu:

Straßen und Wege innerhalb des ausgewiesenen Flugraumes dürfen nicht unter 25 m über Grund überflogen werden. Dies gilt nicht für Start- oder Landevorgänge, wenn sichergestellt ist, dass sich auf dem betreffenden Wege- oder Straßenabschnitt auf mindestens 25 m Breite keine Personen aufhalten oder störende Gegenstände (z. B. Kraftfahrzeuge) befinden.

Zwischen den Flugmodellen und Drittpersonen außerhalb des Aufstiegsgeländes (z. B. Spaziergänger, Feldarbeiter) muss stets ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden. Hierbei sind auch das Gewicht und das Betriebsverhalten der Modelle (Geschwindigkeit, Steuerungsfähigkeit etc.) zu berücksichtigen. Das Anfliegen sowie das Überfliegen von Personen und Tieren ist nicht zulässig. Soweit sich auf den Feldern innerhalb des ausgewiesenen Flugraumes Personen aufhalten, dürfen diese Felder nicht überflogen werden.

Das in der Flugordnung eindeutig darzustellende Verfahren bei Starts und Landungen über den angrenzenden Wirtschaftsweg ist von jedem Steuerer einzuhalten.


Denke unsere Aufstiegserlaubnis wird auch den neuen EU Regeln stand halten

...-.und wenn es denn 30m sein sollen, auch gut
Dann ändere ich unsere Flugordnung entsprechend und alles ist gut.
Mal abwarten was unser DMFV oder die Luftaufsichtsbehörde dazu sagt.
 
Zuletzt bearbeitet:
In unserer Aufstiegserlaubnis steht dazu:

Straßen und Wege innerhalb des ausgewiesenen Flugraumes dürfen nicht unter 25 m über Grund überflogen werden.

Denke unsere Aufstiegserlaubnis wird auch den neuen EU Regeln stand halten
Das kollidiert mit den EU Regeln auf jeden Fall.

Die Frage ist doch, ob eine bestehende Aufstiegserlaubnis über den neuen EU Regeln steht, oder ob diese dann in die Aufstiegserlaubnis übernommen werden müssen.
 

S_a_S

User
anders rum draus wird ein Schuh: Für die AE wurde eine Risikoanalyse durchgeführt, aus der dann die entsprechenden Bestimmungen kommen.
Mit Aufsicht und Flugleiter kann damit die 25m-Regel als sicher betrachtet werden. Möglicherweise hat das der Verband bis dahin in der SPECIFIC Betriebserlaubnis auch so drin, so dass irgendwelche OPEN-Regeln dann nicht 1:1 anzuwenden wären.

Andererseits ist die AE auch etwas weich gehalten ("ausreichender Abstand", - das könnte mit den AMC - 2s Regel, 150m bei schweren Modellen... - drastisch verschärft werden), so dass da ein "Bestandsschutz" nicht gerade gut wäre. Vor allem der Passus, dass Landevorgänge nicht erlaubt sind, wenn die Straße belegt ist. Das lässt nur Anflug aus der anderen Richtung zu (mit Wind...) oder eben die sonst noch mögliche Stecklandung.

Grüße Stefan
 
ausreichender Abstand
so eine Formulierung nennt man im deutschen Recht unbestimmter Rechtsbegriff und eröffnet immer die Möglichkeit der Auslegung und führt zur Rechtsunsicherheit.
Da gebe ich dir recht, eine hinreichend bestimmte Formulierung wäre besser.
Wir kennen das aus vielen Bereichen:
StVO: 80 km/h bei Nässe
Was ist Nässe:confused:
Das hat dann letztlich der BGH festgeschrieben
Das Problem der Auslegung tritt leider meistens erst dann auf, wenn etwas passiert ist
 
Zuletzt bearbeitet:
der Passus, dass Landevorgänge nicht erlaubt sind, wenn die Straße belegt ist
Wenn wir über die Straße einlanden müssen (Wind aus westlicher Richtung), achtet der Flugleiter darauf, das der gesamte Bereich der Straße frei von Personen oder Fahrzeugen ist und informiert den Piloten ständig entsprechend und gibt die Landung frei oder nicht.
Das betrifft die gesamte Länge von 107 m in unserem Falle, was sicherlich ein ausreichender Abstand bei der Landung ist

Flugplatz-Fläche.jpg

An der Straße stehen Verkehrszeichen (VZ 101)
1622027049544.png

und warnen zusätzlich
Wir hatten noch nie Probleme und es funktioniert sehr gut
 
Ich hab mir die Abstandsregeln noch mal genauer angesehen.
Dabei ist mir aufgefallen das es immer um den horizontalen also waagerechten oder seitlichen Abstand geht.

Ich hatte fälschlicher Weise dort auch die Flughöhe reininterpretiert.
C-Klassen-Abstände.png
Deswegen kollidiert auch keine 30m Regel mit der von mir angesprochenen AE und der dort angegebenen Mindesthöhe von 25m auf unserem Platz.
Habe mich da in die Irre leiten lassen.
Der seitliche Abstand ist gewichtsabhängig und wurde hier schon angesprochen.

  • UAS der Klasse C0 können in Bereichen eingesetzt werden, in denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass unbeteiligte Personen überflogen werden.
  • Bei UAS der Klasse C1 kann der Fernpilot / die Fernpilotin hingegen aufgrund einer Einschätzung annehmen, dass keine unbeteiligten Personen überflogen werden.
  • Bei UAS der Klasse C2 muss sichergestellt sein, dass ein horizontaler Mindestabstand von 30 m (5 m im Langsamflugmodus) zu unbeteiligten Personen immer eingehalten werden kann.
  • UAS der Klassen C3 und C4 dürfen nur in Bereichen betrieben werden, in denen keine unbeteiligten Personen gefährdet werden und sie müssen zumindest 150 m entfernt von Wohnsiedlungen, Industrieanlagen, Freizeitanlagen und Ähnlichem geflogen werden.
Hier taucht wieder der unbestimmte Rechtsbegriff „gefährdet“ auf.
Was ist eine Gefährdung?

Hier muss man abgrenzen zur Behinderung einerseits und der Schädigung andererseits

Bei einer “Gefährdung” führt das Eintreten der Gefahr aber nicht zwangläufig auch zu einem Schaden, der sich in einer Verletzung, Tod, Erkrankung, oder Funktionseinbußen darstellt, erscheint aber denkbar
Folgt man dieser allgemeinen Definition von Gefährdung, handelt es sich bei unseren Flugmodellen um eine potentielle Schadensquelle.

Sogenannte Gefährdungsfaktoren sind potentielle Gefahren, die von Objekten und ggf. auch Personen oder Tieren (den Gefahrenquellen) aufgrund ihrer Eigenschaften ausgehen können.

Anders ausgedrückt:
Es sind die Eigenschaften (Geschwindigkeit, Masse usw.) die unsere UAV grundsätzlich zur Gefahrenquelle machen.

Vor diesem Hintergrund ist es auch verständlich, dass unsere Modellflughaftpflichtversicherung auch die so genannte „Gefährdungshaftung“ abdecken muss.

Bei den bekannten Versicherungen, die über die Verbände angeboten werden aber auch andere wie die DMO enthalten diese Haftung.
Viele Modellflieger haben den Modellflug über eine „sonstige“ oder private Haftpflichtversicherung abgedeckt.

Hier muss man explizit in das Kleingedruckte schaun.

Oft wird die Gefährdungshaftung dort ausgeschlossen
 
Typischer Fall für die Gefährdungshaftung:
Du donnerst mit deinem Jet in zulässigem Abstand und zulässiger Höhe an einer Person vorbei
Die Person erschreckt sich, fällt vom Fahrad und verletzt sich
 
Noch typischer für Gefährdungshaftung:
Aufgrund eines technischen Defekts (Empfänger, Servo, Akku etc.) stürzt das Modell ab und verursacht einen Schaden. Auch wenn den Piloten keine Schuld trifft, haftet er für den Schaden.
 
Typischer Fall für die Gefährdungshaftung:
Du donnerst mit deinem Jet in zulässigem Abstand und zulässiger Höhe an einer Person vorbei
Die Person erschreckt sich, fällt vom Fahrad und verletzt sich
also wenn du in 150m Entfernung mit dem Jet an einem Radfahrer vorbei donnerst, und der dann vom Rad fällt ist das weniger ein Fall für die Haftpflichtversicherung sonderm mehr für den Alkomat. ;)
 
Unser Threatstarter, der liebe Markus, kann sich ja mal einklinken und sagen, ob
- seine Fragen beantwortet sind👍
- noch weitere Fragen bestehen:)
- oder wir nur am Thema vorbei geschrieben haben 😳
 
und der dann vom Rad fällt ist das weniger ein Fall für die Haftpflichtversicherung sonderm mehr für den Alkomat
In Deutschland darf der Radfahrer mit bis zu 1,6 Promille radeln. Danach ist er rechtlich "absolut fahrüntüchtig" und begeht eine Straftat:
- 3 Punkte in Flensburg
- Anordnung zur MPU (Idiotentest)
- Geldstrafe

Er ist aber schon ab 0,3 Promille dabei wenn er "Ausfallerscheinungen" hat, z. B. Schlangenlinien fährt
Wer betrunken Fahrrad fährt und dabei mit 1,6 Promille Alkohol oder mehr erwischt wird, kann den PKW-Führerschein verlieren.
 
Ich war 40J Bulle :) in NRW
Eine besoffene Oma , die vom Fahrrad fällt, ist mir nicht in Erinnerung.
Wenn sie denn trotzdem nüchtern umfällt, dann meistens wegen:
- Huch ne Spinne
- Huch ne Drohne
- Huch ein Tiefflieger
in diesem Sinne :D
 
Zuletzt bearbeitet:
Das Thema scheint nun geeignet zu sein, um in unser Cafe´zu wandern
Sehe ich auch so, zumal der Threatstarter sich nicht meldet, dafür aber ein @Gecko11 , der keinen Sachbeitrag geliefert hat aber dafür unbedingt seinen Senf abliefern muss:mad:
Überflüssiger als meine Beiträge:p
 
Zuletzt bearbeitet:
Sehe ich auch so, zumal der Threatstarter sich nicht meldet, dafür aber ein @Gecko11 , der keinen Sachbeitrag geliefert hat aber dafür unbedingt seinen Senf abliefern muss:mad:
Überflüssiger als meine Beiträge:p

Verstehe gar nicht warum Du dich nun aufregst oder angegriffen fühlst ?
Es dreht sich doch gar nicht um deine Person oder deinen Beiträgen.
Ich muss mich ja nicht zwingend zu einem Thema äußern.
Wirklich neues ist hier auch nicht ersichtlich, gab bereits zig Themen zu DMFV / DAeC wo es wirklich bis zur Vergasung durchgekaut wurde.
Ging teilweise ja soweit das Themen Dicht gemacht wurden.
Dies ist hier lediglich eine erneute Wiederholung.
Muss man sich zwingend an einem Beitrag beteiligt haben um etwas zu bestätigen ?
 
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