Ich hab mir die Abstandsregeln noch mal genauer angesehen.
Dabei ist mir aufgefallen das es immer um den
horizontalen also waagerechten oder seitlichen Abstand geht.
Ich hatte fälschlicher Weise dort auch die Flughöhe reininterpretiert.
Deswegen kollidiert auch keine 30m Regel mit der von mir angesprochenen AE und der dort angegebenen Mindesthöhe von 25m auf unserem Platz.
Habe mich da in die Irre leiten lassen.
Der seitliche Abstand ist gewichtsabhängig und wurde hier schon angesprochen.
- UAS der Klasse C0 können in Bereichen eingesetzt werden, in denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass unbeteiligte Personen überflogen werden.
- Bei UAS der Klasse C1 kann der Fernpilot / die Fernpilotin hingegen aufgrund einer Einschätzung annehmen, dass keine unbeteiligten Personen überflogen werden.
- Bei UAS der Klasse C2 muss sichergestellt sein, dass ein horizontaler Mindestabstand von 30 m (5 m im Langsamflugmodus) zu unbeteiligten Personen immer eingehalten werden kann.
- UAS der Klassen C3 und C4 dürfen nur in Bereichen betrieben werden, in denen keine unbeteiligten Personen gefährdet werden und sie müssen zumindest 150 m entfernt von Wohnsiedlungen, Industrieanlagen, Freizeitanlagen und Ähnlichem geflogen werden.
Hier taucht wieder der unbestimmte Rechtsbegriff „gefährdet“ auf.
Was ist eine Gefährdung?
Hier muss man abgrenzen zur Behinderung einerseits und der Schädigung andererseits
Bei einer “
Gefährdung” führt das Eintreten der Gefahr aber nicht zwangläufig auch zu einem Schaden, der sich in einer Verletzung, Tod, Erkrankung, oder Funktionseinbußen darstellt, erscheint aber denkbar
Folgt man dieser allgemeinen Definition von
Gefährdung, handelt es sich bei unseren Flugmodellen um eine potentielle Schadensquelle.
Sogenannte Gefährdungsfaktoren sind
potentielle Gefahren, die von Objekten und ggf. auch Personen oder Tieren (den Gefahrenquellen) aufgrund ihrer Eigenschaften ausgehen können.
Anders ausgedrückt:
Es sind die Eigenschaften (Geschwindigkeit, Masse usw.) die unsere UAV grundsätzlich zur Gefahrenquelle machen.
Vor diesem Hintergrund ist es auch verständlich, dass unsere Modellflughaftpflichtversicherung auch die so genannte „
Gefährdungshaftung“ abdecken muss.
Bei den bekannten Versicherungen, die über die Verbände angeboten werden aber auch andere wie die DMO enthalten diese Haftung.
Viele Modellflieger haben den Modellflug über eine „sonstige“ oder private Haftpflichtversicherung abgedeckt.
Hier muss man explizit in das Kleingedruckte schaun.
Oft wird die Gefährdungshaftung dort ausgeschlossen